Liebhaberei statt Einkünfte aus V+V trotz lukrativer Photovoltaikanlage?

Liebhaberei statt Einkünfte aus V+V trotz lukrativer Photovoltaikanlage?

Kernaussage

Wird auf dem Dach eines vermieteten Objekts eine Photovoltaikanlage installiert, so bildet diese eine eigenständige Einkunftsquelle, deren Ergebnis nicht mit den Mieteinkünften saldiert werden kann. Für Vermietung und Photovoltaikanlage ist jeweils unabhängig voneinander zu beantworten, ob Liebhaberei vorliegt oder steuerlich relevante Verluste erzielt werden.

Sachverhalt

Der Kläger vermietete in den Streitjahren u. a. eine auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb gelegene Reit- und eine Mehrzweckhalle. Der hierfür vereinnahmte Mietzins erreichte die Höhe der Abschreibungen auf die Hallen nicht. Daneben errichtete der Kläger auf den Dächern der Hallen Photovoltaikanlagen. Die durch Betrieb der Anlagen erzielten positiven Einkünfte verrechnete der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung mit den negativen Vermietungseinkünften. Das Finanzamt lehnte die Verrechnung ab; es lägen zwei Einkunftsquellen vor. Bei einer jeden sei zu prüfen, ob Liebhaberei gegeben sei. Während die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage steuerbegründend zu berücksichtigen seien, scheide die Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Vermietung aus. Insoweit läge Liebhaberei vor. Das Finanzgericht Köln wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Steuerlich relevante Einkünfte sind nach Ansicht der Richter nur dann gegeben, wenn eine Tätigkeit in der Absicht ausgeübt werde, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen. Demgegenüber sei die sogenannte Liebhaberei steuerlich irrelevant, da sie sich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen abspiele. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der erzielte Mietertrag auf Dauer die Kosten nicht decken könne. Er erreiche nicht einmal das Niveau der Abschreibungen und könne so über die fiktive Nutzungsdauer der Halle nicht einmal deren Herstellungskosten decken. Auch könnten die Mieterträge nicht mit den positiven Einkünften aus der Photovoltaikanlage saldiert werden. Die Frage der Liebhaberei müsse für jede wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig beantwortet werden. Nur wenn die verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit maßgeblich fördere, sei eine getrennte Betrachtung nicht vorzunehmen. Zwar seien die Hallen notwendige Voraussetzung für den Betrieb der Photovoltaikanlagen; eine Aufteilung der Herstellungskosten auf die Anlagen einerseits und die Vermietung andererseits sei aber nicht möglich, so dass auch eine anteilige Berücksichtigung der Kosten für die Hallen nicht in Betracht komme.

Konsequenz

Bei der Frage, ob Liebhaberei vorliegt, ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig zu beurteilen. Nur wenn eine verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit maßgeblich fördert, kann eine Saldierung der Einkünfte zur Vermeidung von Liebhaberei vorgenommen werden.