Sind Kosten eines Arztes für ein Theologiestudium Werbungskosten?

Sind Kosten eines Arztes für ein Theologiestudium Werbungskosten?

Kernproblem

Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob die Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt werden oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Diese vom Bundesfinanzhof geprägten Leitsätze helfen in der Praxis leider nur selten weiter und erfordern eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Berufsbild, für das die Aufwendungen dem Antrag nach getätigt werden. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat das im Fall eines Mediziners getan, der Aufwendungen für ein Theologiestudium steuerlich geltend machte.

Sachverhalt

Der angestellte Facharzt für Nuklearmedizin machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von ca. 1.600 EUR als Werbungskosten geltend. Den beruflichen Zusammenhang begründete er mit dem Angebot der Seelsorge im Rahmen der Patientenbetreuung. Bei der Behandlung der vielen Schwerstkranken bestehe eine erhöhte Suizidgefahr, so dass ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung von Vorteil sei. Die dafür erforderlichen Grundlagen einer adäquaten seelsorgerischen und psychologischen Betreuung habe das Medizinstudium nicht vermittelt. Zudem könne das Vorhalten eines entsprechenden Angebots im Vergleich zu ärztlichen Wettbewerbern einen Vorteil darstellen. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug wegen privater Mitveranlassung und des Fehlens eines Aufteilungsmaßstabs ab. Der Arzt zog daraufhin vor Gericht.

Entscheidung

Die Richter wiesen die Klage ab, nachdem sie sich mit dem Sinn, Zweck und Grundaufbau eines Theologiestudiums auseinandergesetzt hatten. So habe der Arzt das Studium nicht begonnen, um ein darauf zugeschnittenes Priester- oder Lehramt anzustreben. Die von dem Arzt in den Vordergrund gestellten Aspekte, wie die Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen, würden nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums nur am Rande berührt. Im Gegensatz zu den Interessen der übrigen Studierenden sei der Fortbildungsbedarf des Arztes bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung. So sah das Finanzgericht zumindest im Streitjahr keinen hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen mit der ärztlichen Tätigkeit.

Konsequenz

Das Urteil ist bestandskräftig geworden. Für Folgejahre hielten die Richter eine Berücksichtigung der Aufwendungen für denkbar, wenn die Inhalte der besuchten Vorlesungen einen konkreten Bezug zu den seelsorgerischen und kommunikativen Aspekten als Nuklearmediziner zuließen.