Lohnsteuer: Dezember-Leasing-Modell ist auch für Arbeitnehmer vorbei

Aktuelles BFH-Urteil:
Eine einmalige hohe Leasingsonderzahlung bei Leasingbeginn im Dezember kann bei Arbeitnehmern nicht mehr in voller Höhe im Zahlungsjahr geltend gemacht werden. Die Kosten sind auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen – auch bei beruflicher Nutzung des Fahrzeugs.

Der Fall: Das klassische Dezember-Leasing-Modell

Früher war es ein beliebtes Steuersparmodell:
Ein im Dezember beginnendes Fahrzeugleasing mit einer hohen Sonderzahlung.
Durch intensive berufliche Nutzung des Fahrzeugs bis zum Jahresende sollte ein möglichst hoher Werbungskostenabzug erreicht werden.

Bisher galt bei Arbeitnehmern das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG):
Aufwendungen wurden im Jahr der Zahlung berücksichtigt.
→ Das ermöglichte einen sofortigen vollen Ansatz der Sonderzahlung.

Doch damit ist jetzt Schluss.

Die Entscheidung: Verteilung der Sonderzahlung auf Leasinglaufzeit

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden:

  • Wirtschaftliche Betrachtung:
    Die Sonderzahlung betrifft wirtschaftlich die gesamte Leasinglaufzeit (z. B. 36 Monate).
    → Sie muss daher zeitanteilig den jeweiligen Jahren zugeordnet werden.
  • Keine sofortige Geltendmachung:
    Auch wenn die Zahlung im Dezember erfolgt, ist sie über die gesamte Vertragsdauer zu verteilen.
  • Weitere Einmalzahlungen:
    Ebenso zu verteilen sind:
    • Aufwendungen für zusätzliche Reifensätze,
    • Zahlungen für laufzeitbezogene Servicepakete (z. B. Wartung, Inspektion).

Bedeutung für die Praxis

Gilt für:

  • Arbeitnehmer, die tatsächliche Kosten für beruflich veranlasste Fahrten geltend machen (kein Ansatz der Entfernungspauschale!).

Keine Auswirkungen:

  • Bei Nutzung der Entfernungspauschale (30 Cent je gefahrenem Kilometer) spielt die Behandlung der Leasingkosten keine Rolle.

Neue Rechtslage:

  • Die bisherige lohnsteuerliche Rechtsprechung, die eine sofortige Berücksichtigung im Zahlungsjahr erlaubte, wird aufgegeben.

Kritik an der Entscheidung

Steuerexperten merken an:

  • Das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) bleibt gesetzlich bestehen.
  • Eine „wertende Zuordnung“ wie sie der BFH vornimmt, findet keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
  • Kritiker sehen eine unsaubere Annäherung an bilanzielle Regeln (Rechnungsabgrenzung).

Trotz dieser Bedenken ist die Entscheidung des BFH geltende Rechtslage und muss beachtet werden.

Fazit

Steuertipp:
Arbeitnehmer sollten bei Leasingbeginn und hohen Sonderzahlungen künftig beachten:

  • Kein vollständiger Werbungskostenabzug im Zahlungsjahr möglich.
  • Verteilung auf die gesamte Leasingdauer notwendig.
  • Gegebenenfalls frühzeitig prüfen, ob eine Anwendung der Entfernungspauschale günstiger und einfacher ist.