Leasingrechner
Leasingrechner - Leasingraten + Gesamtkosten kotenlos + online berechnen
Inhalt:

- Leasingrechner
- Leasingrechner
- Leasing Vorteile und Nachteile
- E-Atuo kaufen oder leasen?
- Steuervorteile beim Leasing
- Leasing Vergleich mit Kreditfinanzierung + Steuervorteil
- Leasing + Bilanzierung
- Einkommensteuerliche Behandlung von Teilamortisationsleasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter, Sonderfälle
- Kauf nach Miete, Mietkauf, Leasing, Abgrenzung
- Leasingsonderzahlung
- Weitere Rechner + Aktuelles
Was ist Leasing und wie funktioniert es?
Leasing ist eine Art der Miete, bei der eine Person oder ein Unternehmen, auch Leasingnehmer genannt, ein Produkt oder einen Gegenstand für einen bestimmten Zeitraum gegen eine monatliche Zahlung von einem Leasinggeber mietet. Das können zum Beispiel Fahrzeuge, Maschinen oder auch IT-Ausrüstung sein.
Der Leasinggeber ist in der Regel ein Finanzinstitut oder ein spezialisiertes Leasingunternehmen, das den Gegenstand oder das Produkt für den Leasingzeitraum zur Verfügung stellt. Der Leasingnehmer kann den Gegenstand nutzen, als ob er ihm gehören würde, muss jedoch monatliche Leasingraten zahlen, die auf den Wert des Gegenstands und die vereinbarte Laufzeit basieren.
Am Ende der Leasingperiode kann der Leasingnehmer in der Regel wählen, ob er das gemietete Objekt zurückgibt, den Leasingvertrag verlängert oder den Gegenstand gegen eine Abschlusszahlung, auch Restwert genannt, kauft. Der Restwert wird bei Vertragsabschluss vereinbart und entspricht dem vermuteten Wert des Gegenstands am Ende der Leasingperiode.
Leasing kann für Unternehmen vorteilhaft sein, da sie dadurch Zugang zu teuren Gegenständen und Ausrüstungen haben, ohne sie direkt kaufen zu müssen. Leasing kann auch steuerliche Vorteile bieten, da die monatlichen Leasingzahlungen in der Regel als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
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Ermitteln Sie den schnell & einfach die Vorteilhaftigkeit von Leasing, die Leasing-Raten und wie Sie Leasing in der Bilanz ansetzen müssen.
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Leasing Vorteile und Nachteile
Leasing hat Vor- und Nachteile, die je nach individueller Situation des Leasingnehmers unterschiedlich stark ins Gewicht fallen können. Hier sind einige der wichtigsten Vor- und Nachteile des Leasings:
Vorteile Leasing:
-
Finanzielle Flexibilität: Leasing kann für Unternehmen und Privatpersonen eine gute Möglichkeit sein, teure Anschaffungen zu tätigen, ohne die gesamten Kosten auf einmal bezahlen zu müssen. Stattdessen kann der Gegenstand gegen monatliche Raten gemietet werden.
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Steuerliche Vorteile: In vielen Fällen können die monatlichen Leasingzahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, was für Unternehmen steuerliche Vorteile bietet.
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Aktuelle Technologie: Leasing kann eine gute Möglichkeit sein, immer auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben, da der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit den Gegenstand zurückgeben und ein neues Modell leasen kann.
-
Geringere Kosten für Reparaturen und Wartung: In einigen Fällen ist der Leasinggeber für Reparaturen und Wartungsarbeiten verantwortlich, was für den Leasingnehmer niedrigere Kosten bedeutet.
Nachteile Leasing:
-
Langfristige Kosten: Leasing ist in der Regel langfristig teurer als der Kauf des Gegenstands. Der Leasingnehmer zahlt in der Regel höhere Zinsen und Gebühren, um den Gegenstand zu nutzen, als wenn er ihn direkt gekauft hätte.
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Kein Eigentum: Der Leasingnehmer besitzt den gemieteten Gegenstand nicht und kann ihn nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers verkaufen oder modifizieren.
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Restwertrisiko: Am Ende der Leasingperiode kann der Leasingnehmer für einen hohen Restwert verantwortlich sein, wenn der tatsächliche Wert des Gegenstands niedriger ist als der vereinbarte Restwert.
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Einschränkungen: Der Leasingvertrag kann bestimmte Einschränkungen und Bedingungen enthalten, wie beispielsweise eine Kilometerbegrenzung bei Leasing eines Autos oder spezifische Verwendungszwecke für gemietete Ausrüstung.
Leasing lohnt sich z.B. für Personen, die Planungssicherheit durch die festen monatlichen Raten bevorzugen.
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Leasingrechner: Vergleich Leasing mit Kreditfinanzierung inklusive Steuervorteil
Leasingberechnung dabei werden berücksichtigt:
- die Gesamtzahlungssumme,
- der Effektivzinssatz vor und nach Steuer sowie
- die Steuerersparnisse in Abhängigkeit von der Einkunftsart und der Gewinnermittlungsart.
Dabei bietet es Ihnen folgende Möglichkeiten für die Berechnung:
- Ratenhöhe
- Anschaffungswert
- Sonderzahlung / Abgrenzung RAP
- Restwerthöhe
- Gegenüberstellung von Bank- und Händlerrabatten
- Gegenüberstellung Finanzierung und Barkauf
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E-Auto kaufen oder leasen? Vor- und Nachteile im Vergleich
Der Kauf oder das Leasing eines Elektrofahrzeugs ist für viele Menschen eine attraktive Option. Elektrofahrzeuge sind umweltfreundlicher und oft kosteneffizienter als traditionelle Verbrennungsmotoren. Wenn es darum geht, eine Entscheidung zu treffen, ob man ein Elektroauto kaufen oder leasen sollte, gibt es jedoch eine Vielzahl von Faktoren, die man berücksichtigen sollte. In diesem Blog-Beitrag werden die Vor- und Nachteile beider Optionen im Vergleich dargestellt, um Ihnen bei der Entscheidung zu helfen, welche Option für Sie die beste ist.
Leasing
Das Leasing eines Elektrofahrzeugs ist eine gute Option, wenn Sie sich nicht auf lange Sicht an ein Auto binden möchten oder wenn Sie keine hohen Kosten aufbringen möchten. Bei einem Leasingvertrag zahlen Sie monatliche Raten, die in der Regel niedriger sind als die monatlichen Zahlungen bei einem Kauf. Der Vorteil des Leasings liegt darin, dass Wartungs- und Reparaturkosten oft inbegriffen sind und man daher weniger Geld ausgeben muss, um das Auto in einem guten Zustand zu halten. Ein weiterer Vorteil des Leasings ist, dass man alle paar Jahre ein neues Auto fahren kann, wenn der Leasingvertrag abläuft.
Allerdings gibt es auch Nachteile beim Leasing. Zum Beispiel kann es sein, dass man am Ende des Vertrags zusätzliche Kosten bezahlen muss, wenn man das Auto über den vereinbarten Kilometerstand hinaus gefahren hat. Zudem muss man das Fahrzeug am Ende des Vertrags in einem guten Zustand zurückgeben, ansonsten können weitere Kosten anfallen. Schließlich gibt es auch die Tatsache, dass man bei einem Leasingvertrag das Auto nicht besitzt und daher nicht verkaufen kann, wenn man es nicht mehr braucht.
Wenn Sie sich für das Leasing eines Elektroautos entscheiden, sollten Sie darauf achten, den Vertrag sorgfältig zu lesen, um sicherzustellen, dass alle Kosten und Bedingungen klar sind. Sie sollten auch den Kilometerstand sorgfältig im Auge behalten, um zusätzliche Kosten am Ende des Vertrags zu vermeiden.
Kauf
Wenn man ein Elektroauto langfristig nutzen möchte und die finanziellen Mittel hat, ist der Kauf eine gute Option. Der Vorteil des Kaufs liegt darin, dass man das Auto besitzt und es verkaufen kann, wenn man es nicht mehr braucht. Man kann auch Modifikationen am Auto vornehmen, um es an seine spezifischen Bedürfnisse anzupassen. Zudem gibt es auch Steuervorteile beim Kauf eines Elektroautos.
Allerdings gibt es auch Nachteile beim Kauf. Der größte Nachteil ist, dass man das Geld aufbringen muss, um das Auto zu kaufen. Auch die Wartungs- und Reparaturkosten müssen selbst bezahlt werden, was zu höheren Kosten führen kann. Schließlich gibt es auch das Risiko, dass der Wert des Autos im Laufe der Zeit sinkt, was dazu führen kann, dass man bei einem Verkauf weniger Geld erhält.
Wenn Sie sich für den Kauf eines Elektroautos entscheiden, sollten Sie sicherstellen, dass Sie genügend Geld haben, um das Auto zu kaufen und Wartungs- und Reparaturkosten zu decken. Es lohnt sich auch, den Wiederverkaufswert des Autos im Auge zu behalten, um sicherzustellen, dass Sie einen guten Preis erhalten, wenn Sie das Auto verkaufen möchten.
Fazit
Die Entscheidung, ob man ein Elektroauto kaufen oder leasen sollte, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Wenn man das Auto nur für eine begrenzte Zeit nutzen möchte und keine hohen Kosten aufbringen kann, ist das Leasing eine gute Option. Wenn man das Auto langfristig nutzen und anpassen möchte und die finanziellen Mittel hat, ist der Kauf eine bessere Option. Es ist wichtig, die individuellen Bedürfnisse und Umstände zu berücksichtigen, bevor man eine Entscheidung trifft. Es lohnt sich auch, verschiedene Angebote und Verträge zu vergleichen, um sicherzustellen, dass man das beste Angebot für sich auswählt.
Insgesamt gibt es keine einfache Antwort darauf, ob man ein Elektroauto kaufen oder leasen sollte. Es hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich Ihrer finanziellen Mittel, wie lange Sie das Auto nutzen möchten und welche Bedürfnisse Sie haben. Wenn Sie jedoch die Vor- und Nachteile beider Optionen sorgfältig abwägen und die individuellen Bedürfnisse berücksichtigen, können Sie die richtige Entscheidung treffen und ein Elektroauto wählen, das Ihren Bedürfnissen entspricht.
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Steuervorteile beim Leasing
Die Leasingraten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern somit das zu versteuernde Einkommen, sofern weitere Voraussetzungen wie betriebliche Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind. Demgegenüber mindern Abschreibungen und Schuldzinsen bei der Finanzierung des Wirtschaftsgutes den Gewinn.
Die Leasingsonderzahlung, die in der Regel zu Beginn des Leasingverhältnisses zu leisten ist, ist nach Auffassung des BFH als vorausgezahltes Nutzungsentgelt zu qualifizieren. Dementsprechend wird die Leasingsonderzahlung - zumindest bei bilanzierenden Unternehmen - auf die Laufzeit des Leasingverhältnisses verteilt. Bei Gewinnermittlern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine Verteilung nur bei einer Vertragslaufzeit von mindestens fünf Jahren vorzunehmen.
Folgende Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Unternehmer gewerbesteuerpflichtig ist: Zinsen sind in voller Höhe dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter sind nur zu 20 % hinzuzurechnen. Vor dem Hintergrund, dass in den Leasingraten in der Regel ein Zinsanteil enthalten ist, erscheint dies sinnvoll. Allerdings kann hier nicht auf den tatsächlichen Zinsanteil Bezug genommen werden, sondern es müssen die pauschalen 20 % der Leasingraten hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung wird jedoch erst dann relevant, wenn ein Betrag von 200.000 € an hinzuzurechnenden Aufwendungen überschritten wird.
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Leasing + Bilanzierung (Leasingerlass)
Beim Leasing erfolgt die Bilanzierung i.d.R. beim Leasinggeber (sog. Operating Leasing). Der Leasinggeber aktiviert die vermieteten Objekte und schreibt diese über die betriebliche Nutzungsdauer ab. Für den Leasingnehmer ergeben sich keinerlei bilanzielle Auswirkungen. Der Leasingnehmer bucht die zu zahlenden Raten in der GuV als Aufwand.
Leasingrechner: Prüfschema Leasing, Bilanzierung
Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasinggeber
BMF vom 22.12.1975
IV B 2 – S 2170 – 161/75
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat der Bundesminister der Finanzen zu einem Schreiben des Deutschen Leasing-Verbandes vom 24.7.1975 wie folgt Stellung genommen:
- Gemeinsames Merkmal der in dem Schreiben des Deutschen Leasing-Verbandes dargestellten Vertragsmodelle ist, daß eine unkündbare Grundmietzeit vereinbart wird, die mehr als 40 v. H., jedoch nicht mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in der Grundmietzeit durch die Leasing-Raten nur zum Teil gedeckt werden. Da mithin Finanzierungs-Leasing im Sinne des BdF -Schreibens über die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19.4.1971 (BStBl I S. 264) nicht vorliegt, ist die Frage, wem der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist, nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.
-
Die Prüfung der Zurechnungsfrage hat folgendes ergeben:
-
Vertragsmodell mit Andienungsrecht des
Leasing-Gebers, jedoch ohne Optionsrecht des
Leasing-Nehmers
Bei diesem Vertragsmodell hat der Leasing-Geber ein Andienungsrecht. Danach ist der Leasing-Nehmer, sofern ein Verlängerungsvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen des Leasing-Gebers verpflichtet, den Leasing-Gegenstand zu einem Preis zu kaufen, der bereits bei Abschluß des Leasing-Vertrags fest vereinbart wird. Der Leasing-Nehmer hat kein Recht den Leasing-Gegenstand zu erwerben.
Der Leasing-Nehmer trägt bei dieser Vertragsgestaltung das Risiko der Wertminderung, weil er auf Verlangen des Leasing-Gebers den Leasing-Gegenstand auch dann zum vereinbarten Preis kaufen muß, wenn der Wiederbeschaffungspreis für ein gleichwertiges Wirtschaftsgut geringer als der vereinbarte Preis ist. Der Leasing-Geber hat jedoch die Chance der Wertsteigerung, weil er sein Andienungsrecht nicht ausüben muß, sondern das Wirtschaftsgut zu einem über dem Andienungspreis liegenden Preis verkaufen kann, wenn ein über dem Andienungspreis liegender Preis am Markt erzielt werden kann.
Der Leasing-Nehmer kann unter diesen Umständen nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes angesehen werden. -
Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses
Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der Leasing-Gegenstand durch den Leasing-Geber veräußert. Ist der Veräußerungserlös niedriger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den in der Grundmietzeit entrichteten Leasing-Raten (Restamortisation), so muß der Leasing-Nehmer eine Abschlußzahlung in Höhe der Differenz zwischen Restamortisation und Veräußerungserlös zahlen. Ist der Veräußerungserlös hingegen höher als die Restamortisation, so erhält der Leasing-Geber 25 v. H., der Leasing-Nehmer 75 v. H. des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses.
Durch die Vereinbarung, daß der Leasing-Geber 25 v. H. des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält, wird bewirkt, daß der Leasing-Geber noch in einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Umfang an etwaigen Wertsteigerungen des Leasing-Gegenstandes beteiligt ist. Der Leasing-Gegenstand ist daher dem Leasing-Geber zuzurechnen.
Eine ins Gewicht fallende Beteiligung des Leasing-Gebers an Wertsteigerungen des Leasing-Gegenstandes ist hingegen nicht mehr gegeben, wenn der Leasing-Geber weniger als 25 v. H. des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält. Der Leasing-Gegenstand ist in solchen Fällen dem Leasing-Nehmer zuzurechnen. -
Kündbarer Mietvertrag mit Anrechnung des
Veräußerungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu
leistende Schlußzahlung
Der Leasing-Nehmer kann den Leasing-Vertrag frühestens nach Ablauf einer Grundmietzeit, die 40 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, kündigen. Bei Kündigung ist eine Abschlußzahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten. Auf die Abschlußzahlung werden 90 v. H. des vom Leasing-Geber erzielten Veräußerungserlöses angerechnet. Ist der anzurechnende Teil des Veräußerungserlöses zuzüglich der vom Leasing-Nehmer bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten niedriger als die Gesamtkosten des Leasing-Gebers, so muß der Leasing-Nehmer in Höhe der Differenz eine Abschlußzahlung leisten. Ist jedoch der Veräußerungserlös höher als die Differenz zwischen Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten, so behält der Leasing-Geber diesen Differenzbetrag in vollem Umfang.
Bei diesem Vertragsmodell kommt eine während der Mietzeit eingetretene Wertsteigerung in vollem Umfang dem Leasing-Geber zugute. Der Leasing-Geber ist daher nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes.
-
Vertragsmodell mit Andienungsrecht des
Leasing-Gebers, jedoch ohne Optionsrecht des
Leasing-Nehmers
Die vorstehenden Ausführungen gelten nur grundsätzlich, d.h. nur insoweit, wie besondere Regelungen in Einzelverträgen nicht zu einer anderen Beurteilung zwingen.
Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter
BMF vom 23.12.1991 (BStBl 1992 I S. 13)
IV B 2 – S 2170 – 115/91
In meinem Schreiben vom 21. März 1972 (BStBl I S. 188) habe ich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen. Dabei ist unter Finanzierungs-Leasing das Vollamortisations-Leasing verstanden worden. Zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
I. Begriff und Abgrenzung des Teilamortisations-Leasing-Vertrages bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
-
Teilamortisations-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn
-
der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der er bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (Grundmietzeit),
und
-
3
der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers nur zum Teil deckt.
-
-
4
Wegen der möglichen Vertragstypen weise ich auf Abschnitt II Ziffer 2 meines Schreibens vom 19. April 1971 (BStBl I S. 264) hin. Die dortigen Ausführungen gelten beim Teilamortisations-Leasing von unbeweglichen Wirtschaftsgütern entsprechend.
II. Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes
- Die Zurechnung des unbeweglichen Leasing-Gegenstandes hängt von der Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung ab. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist. Dabei ist zwischen Gebäude sowie Grund und Boden zu unterscheiden.
-
Für die Zurechnung der Gebäude gilt im einzelnen folgendes:
-
6
Der Leasing-Gegenstand ist – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen – grundsätzlich dem Leasing-Geber zuzurechnen.
-
Der Leasing-Gegenstand ist in den nachfolgenden Fällen ausnahmsweise dem Leasing-Nehmer zuzurechnen:
-
7
Verträge über Spezial-Leasing
Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf etwaige Optionsklauseln zuzurechnen. -
8
Verträge mit Kaufoption
Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer zuzurechnen,
wenn die Grundmietzeit mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder der vorgesehene Kaufpreis geringer ist als der Restbuchwert des Leasing-Gegenstandes unter Berücksichtigung der AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG nach Ablauf der Grundmietzeit. Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag (BFH vom 26.11.2014 – BStBl 2015 II S. 325)9Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer berechnet sich nach der Zeitspanne, für die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG vorzunehmen ist, in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nach der tatsächlichen Nutzungsdauer.
-
10
Verträge mit Mietverlängerungsoption
Bei Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer zuzurechnen,
wenn die Grundmietzeit mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt oder die Anschlußmiete nicht mindestens 75 v. H. des Mietentgelts beträgt, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück üblicherweise gezahlt wird.
Wegen der Berechnung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vgl. unter Tz. 9. -
11
Verträge mit Kauf- oder Mietverlängerungsoption und besonderen Verpflichtungen
Der Leasing-Gegenstand ist bei Verträgen mit Kauf- oder Mietverlängerungsoption dem Leasing-Nehmer stets zuzurechnen, wenn ihm eine der nachfolgenden Verpflichtungen auferlegt wird:-
12
Der Leasing-Nehmer trägt die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen Untergangs des Leasing-Gegenstandes. Die Leistungspflicht aus dem Mietvertrag mindert sich in diesen Fällen nicht.
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Der Leasing-Nehmer ist bei ganzer oder teilweiser Zerstörung des Leasing-Gegenstandes, die nicht von ihm zu vertreten ist, dennoch auf Verlangen des Leasing-Gebers zur Wiederherstellung bzw. zum Wiederaufbau auf seine Kosten verpflichtet oder die Leistungspflicht aus dem Mietvertrag mindert sich trotz der Zerstörung nicht.
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Für den Leasing-Nehmer mindert sich die Leistungspflicht aus dem Mietvertrag nicht, wenn die Nutzung des Leasing-Gegenstandes aufgrund eines nicht von ihm zu vertretenden Umstands langfristig ausgeschlossen ist.
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Der Leasing-Nehmer hat dem Leasing-Geber die bisher nicht gedeckten Kosten ggf. auch einschließlich einer Pauschalgebühr zur Abgeltung von Verwaltungskosten zu erstatten, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt, die der Leasing-Nehmer nicht zu vertreten hat.
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16
Der Leasing-Nehmer stellt den Leasing-Geber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese hinsichtlich des Leasing-Gegenstandes gegenüber dem Leasing-Geber geltend machen, es sei denn, daß der Anspruch des Dritten von dem Leasing-Nehmer verursacht worden ist.
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Der Leasing-Nehmer als Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem der Leasing-Geber als Erbbauberechtigter den Leasing-Gegenstand errichtet, ist aufgrund des Erbbaurechtsvertrags unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben.
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III. Bilanzmäßige Darstellung
Die bilanzmäßige Darstellung erfolgt nach den Grundsätzen unter Abschnitt II meines Schreibens vom 21. März 1972 (BStBl I S. 188).
IV. Übergangsregelung
Soweit die vorstehend aufgeführten Grundsätze zu einer Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis für die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter führen, sind sie nur auf Leasing-Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Januar 1992 abgeschlossen werden.
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Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter
BMWF vom 21.3.1972 (BStBl I S. 188)
F/IV B 2 – S 2170 – 11/72
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter wie folgt Stellung genommen:
I. Finanzierungs-Leasing-Verträge
1. Allgemeines
- In meinem Schreiben vom 19. April 1971 – IV B/2 – S 2170 – 31/71 – habe ich unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 26.1.1970 (BStBl II S. 264) zur steuerlichen Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen. Die in Abschnitt II dieses Schreibens enthaltenen Ausführungen über den Begriff und die Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern gelten entsprechend für Finanzierungs-Leasing-Verträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter.
- Ebenso wie bei den Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter kann bei vor dem 24. April 1970 abgeschlossenen Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung und aus Vereinfachungsgründen von dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers am Leasing-Gegenstand, einer Vermietung oder Verpachtung an den Leasing-Nehmer und von der bisherigen steuerlichen Behandlung ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien in der Vergangenheit übereinstimmend eine derartige Zurechnung zugrunde gelegt haben und auch in Zukunft daran festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten Stichtag hinausreicht.
- Für die steuerliche Zurechnung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen, die nach dem 23. April 1970 abgeschlossen wurden, gelten unter Berücksichtigung der in Abschnitt III meines Schreibens vom 19.4.1971 aufgestellten Grundsätze und des BFH-Urteils vom 18.11.1970 (BStBl 1971 II S. 133) über Mietkaufverträge bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern die in Nummer 2 aufgeführten Kriterien.
- Die Grundsätze für die Behandlung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern gelten nicht für Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 50 Abs. 1 Satz 2BewG a.F.). Die Zurechnung von Betriebsvorrichtungen, die Gegenstand eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages sind, ist vielmehr nach den Grundsätzen für die ertragsteuerliche Behandlung von beweglichen Wirtschaftsgütern zu beurteilen. Für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden sind die Anweisungen in dem übereinstimmenden Ländererlaß über die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen vom 28.3.1960 (BStBl 1960 II S. 93) maßgebend.
2. Steuerliche Zurechnung unbeweglicher Leasing-Gegenstände
-
Die Zurechnung des unbeweglichen Leasing-Gegenstandes ist
von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und
deren tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter Würdigung
der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem
der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist.
Die Zurechnungs-Kriterien sind dabei für Gebäude und Grund und Boden getrennt zu prüfen. - Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption und Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Grund und Boden grundsätzlich dem Leasing-Geber zuzurechnen, bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kaufoption dagegen regelmäßig dem Leasing-Nehmer, wenn nach Buchstabe c auch das Gebäude dem Leasing-Nehmer zugerechnet wird. Für die Zurechnung des Grund und Bodens in Fällen des Spezial-Leasings ist entsprechend zu verfahren.
-
Für die Zurechnung der Gebäude gilt im einzelnen das Folgende:
- Ist die Grundmietzeit kürzer als 40 v. H. oder länger als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes, so ist das Gebäude regelmäßig dem Leasing-Nehmer zuzurechnen. Wird die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG bemessen, so gilt als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ein Zeitraum von 50 Jahren. Hat der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber an dem Grundstück, das Gegenstand des Finanzierungs-Leasing-Vertrages ist, ein Erbbaurecht eingeräumt und ist der Erbbaurechtszeitraum kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes, so tritt bei Anwendung des vorstehenden Satzes an die Stelle der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes der kürzere Erbbaurechtszeitraum.
-
Beträgt die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so gilt unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 des vorstehenden Doppelbuchstabens aa folgendes:
Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption ist das Gebäude regelmäßig dem Leasing-Geber zuzurechnen.
Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kaufoption kann das Gebäude regelmäßig nur dann dem Leasing-Geber zugerechnet werden, wenn der für den Fall der Ausübung des Optionsrechtes vorgesehene Gesamtkaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA ermittelte Buchwert des Gebäudes zuzüglich des Buchwertes für den Grund und Boden oder der niedrigere gemeine Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung. Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechtes während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes. Die Veranlagungen sind ggf. zu berichtigen.
Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption kann das Gebäude regelmäßig nur dann dem Leasing-Geber zugerechnet werden, wenn die Anschlußmiete mehr als 75 v. H. des Mietentgeltes beträgt, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück üblicherweise gezahlt wird. Wird die Höhe der Leasing-Raten für den Verlängerungszeitraum während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt Entsprechendes. Die Veranlagungen sind ggf. zu berichtigen.
Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, daß der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Finanzierungs-Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption zu behandeln.
- Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist das Gebäude stets dem Leasing-Nehmer zuzurechnen.
II. Bilanzmäßige Darstellung
1. Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber
-
Darstellung beim Leasing-Geber
Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.
Die Leasing-Raten sind Betriebseinnahmen. -
Darstellung beim Leasing-Nehmer
Die Leasing-Raten sind grundsätzlich Betriebsausgaben.
2. Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer
-
Bilanzierung beim Leasing-Nehmer
Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der Berechnung der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten sind (vgl. Schreiben vom 5. Mai 1970 – IV B/2 – S 2170 – 4/70 –).
In Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Nehmers ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber zu passivieren.
Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, daß sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht.
Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist. -
Bilanzierung beim Leasing-Geber
Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der den Leasing-Raten zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch.
Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Aufteilung der Leasing-Raten und deren steuerlicher Behandlung gelten die Ausführungen unter a entsprechend.
III. Andere Verträge
Erfüllen Verträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter nicht die Merkmale, die als Voraussetzung für den Begriff des Finanzierungs-Leasings in Abschnitt II meines Schreibens vom 19.4.1971 aufgeführt sind, so ist nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere auch nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über Mietkaufverträge zu entscheiden, wem der Leasing- oder Mietgegenstand zuzurechnen ist (vgl. hierzu insbesondere BFH-Urteile vom 5.11.1957 – BStBl 1957 III S. 445 –, 25.10.1963 – BStBl 1964 III S. 44 –, 2.8.1966 – BStBl 1967 III S. 63 – und 18.11.1970 – BStBl 1971 II S. 133).
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Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
BMF vom 19.4.1971 (BStBl I S. 264)
IV B/2 – S 2170 – 31/71
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter wie folgt Stellung genommen:
I. Allgemeines
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Januar 1970 (BStBl 1970 II S. 264) zur steuerlichen Behandlung von sogenannten Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen.
Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, kann bei vor dem 24. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen aus Vereinfachungsgründen von dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers am Leasing-Gut und einer Vermietung oder Verpachtung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien in der Vergangenheit übereinstimmend eine derartige Zurechnung zugrunde gelegt haben und auch in Zukunft daran festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten Stichtag hinausreicht (vgl. Schreiben vom 21. Juli 1970 – (IV B/2 – S 2170 – 52/70IV A/1 – S 7471 – 10/70 ) – BStBl 1970 I S. 913).
Für die steuerliche Behandlung von nach dem 23. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter sind die folgenden Grundsätze zu beachten. Dabei ist als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der in den amtlichen AfA -Tabellen angegebene Zeitraum zugrunde zu legen.
II. Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern
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Finanzierungs-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn
-
der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen
wird, während der der Vertrag bei vertragsgemäßer
Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht
gekündigt werden kann (Grundmietzeit),
und - der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers deckt.
-
der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen
wird, während der der Vertrag bei vertragsgemäßer
Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht
gekündigt werden kann (Grundmietzeit),
-
Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern sind im wesentlichen folgende Vertragstypen festzustellen:
-
Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption
Bei diesem Vertragstyp sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Die Grundmietzeit- deckt sich mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes,
- ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes.
Der Leasing-Nehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasing-Gegenstand zu erwerben oder den Leasing-Vertrag zu verlängern.
-
Leasing-Verträge mit Kaufoption
Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, den Leasing-Gegenstand zu erwerben. -
Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption
Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern.
Leasing-Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, daß der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption zu behandeln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß der Leasing-Geber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb eines Zeitraums von neun Zehnteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer Vielzahl von Fällen das Vertragsverhältnis auf Grund seines Kündigungsrechts beendet. -
Verträge über Spezial-Leasing
Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind. Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor.
-
III. Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes
Die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Bei den unter II. 2. genannten Grundvertragstypen gilt für die Zurechnung das Folgende:
-
Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption
Bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen-
dem Leasing-Geber,
wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt, -
dem Leasing-Nehmer,
wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.
-
dem Leasing-Geber,
-
Leasing-Verträge mit Kaufoption
Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen-
dem Leasing-Geber,
wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt
und der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung, -
dem Leasing-Nehmer,
- wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder
- wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung.
Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechts während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt Entsprechendes. Die Veranlagungen sind gegebenenfalls zu berichtigen.
-
dem Leasing-Geber,
-
Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption
Bei Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen-
dem Leasing-Geber,
wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt
und die Anschlußmiete so bemessen ist, daß sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen Absetzung für Abnutzung nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt. -
dem Leasing-Nehmer,
- wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt oder
- wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Anschlußmiete so bemessen ist, daß sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand nicht deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt.
Wird die Höhe der Leasing-Raten für den Verlängerungszeitraum während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes.
Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c Sätze 2 und 3 sind zu beachten. -
dem Leasing-Geber,
-
Verträge über Spezial-Leasing
Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf Optionsklauseln zuzurechnen.
IV. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber
-
Beim Leasing-Geber
Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Die Absetzung für Abnutzung ist nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen.
Die Leasing-Raten sind Betriebseinnahmen. -
Beim Leasing-Nehmer
Die Leasing-Raten sind Betriebsausgaben.
V. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer
-
Beim Leasing-Nehmer
Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der Berechnung der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten sind (vgl. Schreiben vom 5. Mai 1970 – IV B/2 – S 2170 – 4/70 –).Dem Leasing-Nehmer steht die AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes zu.
In Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Nehmers ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber zu passivieren.
Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, daß sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht.
Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.
-
Beim Leasing-Geber
Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der den Leasing-Raten zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch.
Die Leasing-Raten sind in einem Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Aufteilung der Leasing-Raten und deren steuerlicher Behandlung gelten die Ausführungen unter V. 1. entsprechend.
VI. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für Verträge mit Leasing-Nehmern, die ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich ermitteln.
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Leasingvertrag mit degressiven Leasingraten – Behandlung beim Leasingnehmer
- Immobilienleasing: Bilanzsteuerrechtlich ist die Summe der während der vertraglichen Grundmietzeit geschuldeten Jahresmieten in jährlich gleichbleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen und demgemäß der Teil der vertraglichen Jahresmieten, der in den ersten Jahren der Grundmietzeit über den sich für die gesamte Grundmietzeit ergebenden Jahresaufwand hinaus geht, zu aktivieren (BFH vom 12.8.1982 – BStBl II S. 696 und BMF vom 10.10.1983 – BStBl I S. 431).
- Mobilienleasing: Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (BFH vom 28.2.2001 – BStBl II S. 645).
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Einkommensteuerliche Behandlung von Teilamortisationsleasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter, Sonderfälle
Bezug: BMF, Schreiben v. 22.12.1975 - IV B 2 - S 2170 - 161/75
Bezug: BMF, Schreiben v. 23.12.1991 - IV B 2 - S 2170 - 115/91 BStBl 1992 I S. 13
Bezug: BFH v. 26.11.2014 - X R 20/12
Die einkommensteuerliche Behandlung von Teilamortisationsleasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975 - IV B 2 - S 2170 - 161/75 (sog. Teilamortisationserlass für Mobilien).
In späteren Jahren aufgetretene Fallgestaltungen sind wie folgt zu behandeln:
1. Einräumung von Kaufoptionen und Vereinbarung von Andienungsrechten
Leasingverträge über betrieblich genutzte Pkw sind i. d. R. als Teilamortisationsverträge ausgestaltet, d. h., die Leasingraten decken nicht die Gesamtinvestitionskosten (Anschaffungskosten des Pkw zuzüglich Refinanzierungskosten und Gewinnzuschlag) der Leasinggesellschaft. Folglich bleibt am Ende der Grundmietzeit ein Restwert übrig (die sog. Restamortisation). Oftmals vereinbart die Leasinggesellschaft mit dem Leasingnehmer jedoch einen Restwert, der niedriger ist als der voraussichtliche Verkehrswert des Pkw am Ende der Grundmietzeit. Dadurch zahlt der Leasingnehmer relativ hohe Leasingraten, die zu hohen laufenden Betriebsausgaben führen. Dies ist seitens der Leasingnehmer gewünscht und steuerlich unproblematisch.
a) Einräumung einer Kaufoption
Vereinbaren die Vertragspartner eine Kaufoption des Leasingnehmers zu diesem vereinbarten Restwert, ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Pkw dem Leasingnehmer zuzurechnen (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1991, Anhang 21 IV ESt-Handbuch, R. 8 analog, sog. Teilamortisationserlass für Immobilien), weil diesem nach Ablauf der Grundmietzeit das wirtschaftliche Risiko des Leasingguts zufließt.
b) Vereinbarung eines Andienungsrechts
Vereinbaren die Vertragspartner lediglich ein Andienungsrecht der Leasinggesellschaft zu dem vereinbarten Restwert, ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Pkw dem Leasinggeber zuzurechnen (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975 , Anhang 21 IIII ESt-Handbuch, Nr. 2a), sog. Teilamortisationserlass für Mobilien), auch wenn es in der Praxis regelmäßig zur Andienung des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer kommt.
c) Einräumung einer Kaufoption an Dritte
Vereinbaren die Vertragspartner lediglich ein Andienungsrecht der Leasinggesellschaft zu dem vereinbarten Restwert und wird das Kaufangebot nicht vom Leasingnehmer, sondern von einem Dritten (z. B. dem Ehegatten) wahrgenommen, ist ebenfalls das wirtschaftliche Eigentum bei dem Leasinggeber verblieben. Beim Leasingnehmer ist jedoch in seinem Betrieb eine Entnahme des Wirtschaftsguts „Kaufoption Leasinggegenstand“ in Höhe des vereinbarten Restwerts zu erfassen. Die Kaufoption wurde mit betrieblichen Mitteln durch die hohen Leasingraten erworben und ist daher ein entnahmefähiges Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 26. November 2014, X R 20/12 , BStBl 2015 II S. 325 ).
2. Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses
Wird dem Leasingnehmer bei der Vertragsgestaltung mit Aufteilung des Mehrerlöses aus der Veräußerung des Leasinggegenstandes (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975 - IV B 2 - S 2170 - 161/75 Nr. 2b) bereits bei Abschluss des Leasingvertrags für den Fall eines Anschlussleasingvertrags in Aussicht gestellt, dass der Leasinggeber den ihm zustehenden Anteil am Mehrerlös (25 v. H.) auf die Leasingraten des neuen Vertrags als Bonus anrechnen wird, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Es steht der Zurechnung des Leasinggegenstands beim Leasinggeber nicht entgegen, wenn der Leasinggeber bereits bei Abschluss des Leasingvertrags dem Leasingnehmer in Aussicht stellt, im Falle eines Anschlussleasingvertrags auf seinen Anteil am Mehrerlös (25 v. H.) zu verzichten und diesen als Bonus auf die Leasingraten des neuen Vertrags anzurechnen. Entscheidend für diese Beurteilung ist, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, es werde regelmäßig zu einem Anschlussvertrag kommen.
Die Verpflichtung zur Überlassung des Gesamtverwertungserlöses für den Fall des Abschlusses eines weiteren Vertrags kann deshalb nicht bereits bei Abschluss des Erstvertrags als realisierter wirtschaftlicher Vorteil für den Leasingnehmer betrachtet werden.
ESt-Kartei ND: Das bisherige Karteiblatt § 6 EStG Nr. 8.7 (Kontrollnummer 1081) ist durch dieses Karteiblatt zu ersetzen.
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Kauf nach Miete, Mietkauf, Leasing, Abgrenzung
Ertragsteuerlich gestalten sich Mietkauf-, Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der Zurechnung der Wirtschaftsgüter und der Behandlung der einzelnen Mietzahlungen bzw. Leasingraten oftmals problematisch. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten ist deshalb grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:
• Kaufverträge
• Mietverträge
• Kauf nach Miete
• Mietkaufverträge
• echter Mietkauf
• unechter Mietkauf
• Leasingverträge.
1. Kauf nach Miete
Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag schließlich durch Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung).
In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende Rechtsfolgen ein:
Während der Mietzeit
beim Vermieter |
beim Mieter |
Miete = Betriebseinnahme |
Miete = Betriebsausgabe, wenn im betrieblichen Bereich |
AfA-Berechtigung |
Im Fall der Veräußerung
beim bisherigen Vermieter |
beim bisherigen Mieter |
Laufender Gewinn/Verlust |
Anschaffungsvorgang |
Evtl. Veräußerungsgewinn/-Verlust nach § 16 EStG |
Aktivierung der Anschaffungskosten |
AfA-Berechtigung |
2. Mietkaufverträge
Bei „Mietverträgen”, die im Ergebnis Mietkaufverträge sind, wird dem Mieter vertraglich das Recht eingeräumt, den gemieteten Gegenstand unter Anrechnung der gezahlten Miete auf den Kaufpreis zu erwerben. Sie enthalten damit Elemente des Miet- und des Kaufvertrags.
Zu unterscheiden sind die sog. „echten Mietkäufe” von den sog. „unechten Miet- oder verdeckten Ratenkäufen”. Merkmale hierfür sind:
echter Mietkauf |
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf |
Abschluss eines Mietvertrags, weil die Vertragsparteien zunächst ernsthaft ein Mietverhältnis beabsichtigen. |
Abschluss eines als „Mietvertrag” bezeichneten Vertrags, obwohl die Vertragsparteien von Anfang an die Veräußerung des Wirtschaftsguts beabsichtigen. |
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, jederzeit den Mietgegenstand zu erwerben (die Ausübung der Kaufoption liegt im Ermessen des Mieters). |
Evtl. beiderseits unkündbarer „Mietvertrag” bzw. die „Mietdauer” wird so bemessen, dass bei Ablauf dieses Zeitraums das Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist und der „Mieter” daher praktisch keine Möglichkeit mehr hat, dem „Vermieter” das Wirtschaftsgut zurückzugeben (vgl. BFH vom 25. Oktober 1963, BStBl 1964 II S. 44) |
Die vereinbarte Miete ist angemessen. |
Die vereinbarte „Miete” ist bei wirtschaftlicher Betrachtung hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit ungewöhnlich. Sie entspricht eher einer Kaufpreisrate (BFH vom 18. November 1970, BStBl 1971 II S. 133). |
Anrechnung der bis zur Veräußerung gezahlten Mietbeträge auf den Kaufpreis (Listenpreis); häufig wird der Kaufpreis erst bei Abschluss des Kaufvertrags i. H. des Zeitwerts festgelegt. |
Der Kaufpreis entspricht dem bei Abschluss des „Mietvertrags” geltenden Listenpreis, wobei die überhöhten „Mietbeträge” auf den Kaufpreis angerechnet werden; hierbei ergibt sich ein Restkaufpreis, der regelmäßig erheblich unter dem Teilwert des Wirtschaftsguts liegt. |
Bei den vorgenannten Merkmalen handelt es sich um Indizien; es ist daher auf die Gesamtgestaltung des jeweiligen Einzelsachverhaltes abzustellen (vgl. im Einzelnen BFH vom 12. September 1991, BStBl 1992 II S. 182).
Es ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen:
echter Mietkauf |
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf |
Während der Mietdauer ist der Sachverhalt als Mietverhältnis zu behandeln. |
Der Vertrag gilt von Anfang an als Kaufvertrag (verdeckter Ratenkauf). |
Erst durch den späteren Kaufvertrag ergeben sich folgende Konsequenzen: |
Sofortiger Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber („Mieter”). |
Anschaffungskosten beim Erwerber: Restlicher Kaufpreis + angerechnete Miete ./. verbrauchte „AfA” (Wertverzehr) vom Listenpreis für die Mietdauer (ab Ingebrauchnahme durch den späteren Käufer bis zum Erwerbszeitpunkt), höchstens angerechnete Miete = Anschaffungskosten beim Erwerb |
„Mietzahlungen” gelten als Kaufpreisraten. |
Die Anrechnung der gezahlten Miete gilt (wirtschaftlich betrachtet) als Rückgängigmachung des ursprünglichen Mietaufwands. |
|
Abschreibung ab Erwerb auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts. |
3. Leasing-Verträge
Leasing ist eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Es handelt sich hierbei um eine besondere Art der Miete. Bei der Beurteilung von Leasing-Verträgen geht es daher zunächst regelmäßig um die Frage, wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer. In der Praxis werden Leasing-Verträge in der Regel so gestaltet, dass das Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. In Ausnahmefällen (z. B. bei der Inanspruchnahme von Investitionszulagen oder Sonderabschreibungen) ist der Leasing-Nehmer am wirtschaftlichen Eigentum interessiert und wird auf einer entsprechenden Vertragsgestaltung bestehen.
Wirtschaftlich verbergen sich hinter Leasing-Verträgen grundsätzlich Mietverträge und zuweilen auch Ratenkaufverträge. Die im Rahmen eines Leasing-Vertrages vom Leasing-Nehmer zu erbringenden Geldleistungen übersteigen den Aufwand, der sich bei einer Eigenanschaffung ergeben würde.
Die Vorteile des Leasing bestehen insbesondere darin, dass der Leasing-Nehmer
• mit modernsten, dem neuesten technischen Stand entsprechenden Wirtschaftsgütern arbeiten kann,
• die Liquidität des Betriebs weitgehend erhalten kann,
• keine banküblichen Sicherheiten bereitstellen muss,
• die Aufwendungen exakt kalkulieren kann.
Anders als bei den üblichen Mietverträgen ist hier in der Regel der Leasing-Nehmer verpflichtet, den Gegenstand in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
ESt-Kartei ND:
Das bisherige Karteiblatt § 6 EStG Nr. 8.0 (Kontrollnummer 1789) ist durch dieses Karteiblatt zu ersetzen.
Die Anlage 1 enthält Hinweise zu verschiedenen von der Praxis entwickelten Vertragstypen und deren steuerlicher Behandlung.
Die Anlage 2 enthält eine Übersicht über das Finanzierungs-Leasing.
Die Anlage 3 enthält eine Übersicht über die steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Finanzierungs-Leasing (bewegliche Wirtschaftsgüter).
Normenkette
EStG § 6
EStG § 16
LfSt Niedersachsen, 26.2.2020, S 2170 - 22 - St 227 (§ 6 EStG Karte 4.1)
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Steuern sparen durch Leasingsonderzahlung
Bei Gewerbetreibenden und Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind Leasingsonderzahlungen im Jahr der Zahlung sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Mit Leasingsonderzahlungen können daher Gewinn nivelliert und damit Steuern optimal gestaltet werden.
Leasing Vorauszahlung - Aktive Rechnungsabgrenzung (ARAP)
Tipp: Zur Buchung und Kontierung siehe Buchhaltung-lernen.de/Kontierung
Der Sofortabzug ist auch möglich beim Leasing von Fahrzeugen. Auch bei gemischt genutzten Fahrzeugen bleibt der Sofortabzug erhalten. Wir das Fahrzeug allerdings überwiegend privat genutzt, so gilt eine andere Betrachtung. Die Betriebsausgaben werden nach dem betrieblichen Nutzungsanteil und den Aufwendungen ermittelt.
Nutzt ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für berufliche Zwecke und macht er hierfür die tatsächlichen Kosten geltend, gehört eine bei Leasingbeginn zu leistende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten; es handelt sich nicht um Anschaffungskosten für das obligatorische Nutzungsrecht an dem Pkw, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten (BFH vom 5.5.1994 - BStBl II S. 643).
Behandlung von Leasingsonderzahlungen, die für eine Nutzungsdauer von nicht mehr als fünf Jahren gezahlt werden
In der Praxis ist ein Steuersparmodell für Einnahmenüberschussrechner bei geleasten Firmenwagen bekannt geworden. Hierbei schließt der Steuerpflichtige einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren ab. Bei Vertragsabschluss wird eine hohe Leasingsonder(voraus)zahlung geleistet. Diese stellt unstreitig gemäß des Abflussprinzipes im Jahr der Zahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar. Der Steuerpflichtige zahlt diese hohe Sonder(voraus)zahlung, um die zukünftigen Leasingraten zu mindern.
Grundsätzlich wird nunmehr die private Kfz.-Nutzung pauschal nach der 1%-Methode bewertet. Dabei darf der Wert der Nutzungsentnahme nach Anwendung der 1%-Methode nicht die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen übersteigen (sog. Kostendeckelung).
Im ersten Leasingjahr liegen aufgrund der hohen Sonder(voraus)zahlung sehr hohe Aufwendungen vor. Die Kostendeckelung greift nicht und es findet die 1%-Methode ungekürzt Anwendung. Ab dem zweiten Jahr sind die Kosten für das Leasingfahrzeug geringer, so dass die Kostendeckelung zur Anwendung kommt und nur die niedrigeren tatsächlichen Aufwendungen zur Ermittlung des Werts für die private Kfz.-Nutzung herangezogen werden.
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist bei diesem Modell die Höhe der Kostendeckelung nunmehr wie folgt zu ermitteln:
Für die Anwendung der Kostendeckelungsregelung sind alle Gesamtkosten eines Kfz. für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, sind dabei ebenso zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen. Hierzu zählt u.a. auch die für mehrere Jahre im Voraus geleistete Leasingsonder(voraus)zahlung. Dem Steuersparmodell, durch eine hohe einmalige Zahlung im Erstjahr den Privatentnahmewert der Folgejahre zu senken, wird so entgegengewirkt. FinBeh Hamburg v. 08.11.2018 - S 2177- 2018/001 - 52
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Leasing
GewStGGewStG § 8 Hinzurechnungen
KStG 5
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
GewStR
GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
GewStR R 9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 3. Schadensersatz
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
GewStDV 19
AEAO
AEAO Zu § 39 Zurechnung:
LStR
R 9.5 LStR Fahrtkosten als Reisekosten
EStH 4.2.1 5.5 5.6 7.4 11
GewStH 2.5.1
LStH 8.1.9.10 9.5 9.10
ErbStH E.12.2
BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen
NDR darf von Kraftfahrzeughersteller Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings erheben
Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages
BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Steuerberater
Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.
Steuerberatung
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