Lohnsteuer: Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2016

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2016

 

 1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

 

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt
Steuersatz Steuersatz
Bäckerei 1.199 404 1.603
Fleischerei/Metzgerei 930 835 1.765
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.172 983 2.155
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.616 1.764 3.380
Getränkeeinzelhandel 95 297 392
Café und Konditorei 1.158 647 1.805
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 647 68 715
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.320 754 2.074
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 297 216 513
 

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-1547 / 13 / 10001-03 vom 16.12.2015