Jetzt Freibeträge für 2014 beantragen
Wer beispielsweise als Berufspendler oder bei Unterhaltszahlungen hohe monatliche Kosten hat, kann sich Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte berücksichtigen lassen. Hierzu kann ab Oktober 2013 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Zur Vermeidung langer Wartezeiten sollte dies am besten auf dem Postweg geschehen.
Auch bei unveränderten Verhältnissen ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2013 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt.
In Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wird, ist für 2014 jedoch ein erneuter Antrag zu stellen.
Die erforderlichen Vordrucke für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2014 sind bei den Finanzämtern und im Internet unter: www.fin-rlp.de/vordrucke(Lohnsteuer / Lohnsteuerermäßigung 2014) erhältlich.
Auskunft zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren und der elektronischen Lohnsteuerkarte erteilt auch die Info-Hotline der Finanzämter mit einem Aktionstag am 10. Oktober von 8 bis 17 Uhr unter 0261- 20 179 279.
Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können:
- hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit),
- außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) und Sonderausgaben (z.B. Spenden); Voraussetzung: die Aufwendungen müssen mindestens 600 Euro pro Jahr betragen
- Kinderbetreuungskosten
- Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten
- Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
- haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
- Verluste aus anderen Einkunftsarten
- Geringverdiener (Übertragung Grundfreibetrag)
Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab.
Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.800 EUR. Der vom Finanzamt gewährte Freibetrag beläuft sich auf 210 EUR monatlich.
Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.800 EUR, sondern 1.590 EUR (1.800 EUR abzüglich 210 EUR).
Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz