Leistungen, die ein Arbeitsvermittler gegenüber einem Arbeitslosen auf der Grundlage eines unmittelbar mit diesem geschlossenen Vertrages erbringt, sind nicht umsatzsteuerfrei

Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Aktenzeichen 4 K 32/11) hat der 4. Senat des Finanzgerichts erkannt,

dass Leistungen eines Arbeitsvermittlers, die dieser gegenüber einem Arbeitslosen auf der Grundlage eines

unmittelbar mit dem Arbeitslosen geschlossenen Vertrages erbringt, nicht umsatzsteuerfrei sind. Die

Klägerin betätigte sich als Arbeitsvermittlerin, d.h. sie beschäftigte sich damit, Arbeitslose durch Vermittlung

eines geeigneten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses wieder in den Arbeitsmarkt zu

integrieren. Dazu schloss sie mit den Arbeitslosen jeweils einen sog. Vermittlungsvertrag, mit dem sie sich

dazu verpflichtete, ein Fähigkeitsprofil der Bewerber zu erstellen und ein individuelles Bewerbungstraining

durchzuführen, sie insbesondere auf Vorstellungsgespräche vorzubereiten. Die Arbeitslosen verpflichteten

sich im Gegenzug, an die Klägerin eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Provisionsanspruch wurde

gestundet bis zur Bestätigung einer erfolgreichen Vermittlung durch den Bewerber. Es wurde jeweils vereinbart,

dass die Provision von dem Arbeitslosen selbst zu erbringen war, wenn er der Klägerin nicht auch

den sog. Vermittlungsgutschein vorlegte, der es der Klägerin ermöglichte, bei der Bundesagentur für Arbeit

(Bundesagentur) gem. § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III die direkte Zahlung des Vermittlungsentgelts an sich

zu beantragen. Letzteres geschah regelmäßig, die Klägerin behandelte die Zahlungen der Bundesagentur

als umsatzsteuerfrei.

Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Eine Umsatzsteuerfreiheit ergebe sich weder

aus dem Umsatzsteuergesetz noch aus dem Unionsrecht. Insbesondere die Voraussetzungen des Art. 13

Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. RLEWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG

des Rates über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL) seien nicht gegeben. Danach

befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleis9

tungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuer, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen

Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter

anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.

Zwar seien die von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Vermittlung von Arbeitslosen eng mit der Sozialfürsorge

oder der sozialen Sicherheit verbunden, die Klägerin sei aber nicht als Einrichtung mit sozialem

Charakter anzuerkennen. Das komme nur für solche Einrichtungen in Betracht, die über eine unmittelbare

vertragliche Beziehung zu dem jeweiligen Mitgliedstaat oder den jeweiligen Trägern der sozialen Sicherheit

verfügten, die Inhalt, Umfang und die Verantwortlichkeit der Einrichtung für eine vertragsgemäße Leistungserbringung

konkretisiere. Weder daraus, dass eine Einrichtung ihre Tätigkeit mit dem Sozialversicherungsträger

abgestimmt habe, noch daraus, dass eine Kostenerstattung durch denselben erfolge, könne

eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden. Die Klägerin verfüge aber

über keine vertraglichen Beziehungen zur Bundesagentur, vielmehr bestünden solche nur zwischen der

Klägerin und den Arbeitslosen. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der Zahlungsfluss

der Leistungsentgelte direkt von der Bundesagentur an die Klägerin erfolge. Denn die Übernahme

der Entgelte durch die Bundesagentur beruhe allein auf § 421g SGB III und betreffe daher das zwischen

der Arbeitsverwaltung und den Arbeitslosen bestehende Rechtsverhältnis. Den Regelungen des Vermittlungsvertrages

zufolge waren der Klägerin gegenüber allein die Arbeitslosen zur Zahlung verpflichtet.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 35/13 anhängig.