Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Aktenzeichen 4 K 32/11) hat der 4. Senat des Finanzgerichts erkannt,
dass Leistungen eines Arbeitsvermittlers, die dieser gegenüber einem Arbeitslosen auf der Grundlage eines
unmittelbar mit dem Arbeitslosen geschlossenen Vertrages erbringt, nicht umsatzsteuerfrei sind. Die
Klägerin betätigte sich als Arbeitsvermittlerin, d.h. sie beschäftigte sich damit, Arbeitslose durch Vermittlung
eines geeigneten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses wieder in den Arbeitsmarkt zu
integrieren. Dazu schloss sie mit den Arbeitslosen jeweils einen sog. Vermittlungsvertrag, mit dem sie sich
dazu verpflichtete, ein Fähigkeitsprofil der Bewerber zu erstellen und ein individuelles Bewerbungstraining
durchzuführen, sie insbesondere auf Vorstellungsgespräche vorzubereiten. Die Arbeitslosen verpflichteten
sich im Gegenzug, an die Klägerin eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Provisionsanspruch wurde
gestundet bis zur Bestätigung einer erfolgreichen Vermittlung durch den Bewerber. Es wurde jeweils vereinbart,
dass die Provision von dem Arbeitslosen selbst zu erbringen war, wenn er der Klägerin nicht auch
den sog. Vermittlungsgutschein vorlegte, der es der Klägerin ermöglichte, bei der Bundesagentur für Arbeit
(Bundesagentur) gem. § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III die direkte Zahlung des Vermittlungsentgelts an sich
zu beantragen. Letzteres geschah regelmäßig, die Klägerin behandelte die Zahlungen der Bundesagentur
als umsatzsteuerfrei.
Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Eine Umsatzsteuerfreiheit ergebe sich weder
aus dem Umsatzsteuergesetz noch aus dem Unionsrecht. Insbesondere die Voraussetzungen des Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. RLEWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL) seien nicht gegeben. Danach
befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleis9
tungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuer, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen
Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter
anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.
Zwar seien die von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Vermittlung von Arbeitslosen eng mit der Sozialfürsorge
oder der sozialen Sicherheit verbunden, die Klägerin sei aber nicht als Einrichtung mit sozialem
Charakter anzuerkennen. Das komme nur für solche Einrichtungen in Betracht, die über eine unmittelbare
vertragliche Beziehung zu dem jeweiligen Mitgliedstaat oder den jeweiligen Trägern der sozialen Sicherheit
verfügten, die Inhalt, Umfang und die Verantwortlichkeit der Einrichtung für eine vertragsgemäße Leistungserbringung
konkretisiere. Weder daraus, dass eine Einrichtung ihre Tätigkeit mit dem Sozialversicherungsträger
abgestimmt habe, noch daraus, dass eine Kostenerstattung durch denselben erfolge, könne
eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden. Die Klägerin verfüge aber
über keine vertraglichen Beziehungen zur Bundesagentur, vielmehr bestünden solche nur zwischen der
Klägerin und den Arbeitslosen. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der Zahlungsfluss
der Leistungsentgelte direkt von der Bundesagentur an die Klägerin erfolge. Denn die Übernahme
der Entgelte durch die Bundesagentur beruhe allein auf § 421g SGB III und betreffe daher das zwischen
der Arbeitsverwaltung und den Arbeitslosen bestehende Rechtsverhältnis. Den Regelungen des Vermittlungsvertrages
zufolge waren der Klägerin gegenüber allein die Arbeitslosen zur Zahlung verpflichtet.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 35/13 anhängig.