Bundesfinanzministerium (BMF), Schreiben vom 11.11.2024
Das BMF hat ein neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber getragenen Sicherheitsmaßnahmen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer veröffentlicht, das in allen offenen Fällen angewendet werden soll. Dieses ersetzt das BMF-Schreiben vom 30. Juni 1997.
Überblick über die Regelungen
- Personenschutz
Die Aufwendungen des Arbeitgebers für ausschließlich mit Personenschutz beauftragtes Personal, wie Leibwächter, gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Diese Maßnahme dient überwiegend dem Interesse des Arbeitgebers und ist daher lohnsteuerfrei. - Einbau von Sicherheitseinrichtungen
Wenn der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen (z. B. Grund- und Spezialschutz) in die Wohnung eines gefährdeten Arbeitnehmers einbaut, ist dies in der Regel steuerfrei. Es wird nicht unterschieden, ob die Einrichtungen Eigentum des Arbeitnehmers werden oder nicht. Betriebs- und Wartungskosten werden anteilig steuerpflichtig, wenn nur ein Teil der Einbaukosten als steuerpflichtiger Vorteil angesehen wird. - Arbeitnehmer mit konkreter Positionsgefährdung
Bei Mitarbeitern, die von einer Sicherheitsbehörde in Gefährdungsstufe 1 bis 3 eingestuft sind, führt der Einbau von Sicherheitseinrichtungen meist zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Für die Gefährdungsstufe 3 gilt ein Höchstbetrag von 30.000 Euro; darüber hinausgehende Aufwendungen sind steuerfrei, wenn sie von der Sicherheitsbehörde empfohlen wurden. Liegt keine konkrete Gefährdung vor, sind die Aufwendungen steuerpflichtig. - Zuflusszeitpunkt
Steuerpflichtige Vorteile, die im Zusammenhang mit Sicherheitsmaßnahmen gewährt werden, fließen dem Arbeitnehmer mit dem Einbau als Arbeitslohn zu, selbst wenn die Kosten über mehrere Jahre verteilt anfallen. - Änderung der Gefährdungsstufe
Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe hat nur dann steuerliche Auswirkungen, wenn sie im Jahr des Einbaus erfolgt. Spätere Änderungen bleiben ohne Einfluss auf die Steuerpflicht. - Ersatz von Aufwendungen
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für den Einbau von Sicherheitsvorkehrungen oder für Betriebskosten dieser Einrichtungen, gilt dies unter den Bedingungen der Gefährdungsstufe als steuerfreier Ersatz, sofern es zeitnah erfolgt. Andernfalls ist der Ersatz steuerpflichtig. - Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
Bei der Überlassung sicherheitsgeschützter Fahrzeuge zur privaten Nutzung gelten die spezifischen Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und stellt sicher, dass sicherheitsbedingte Vorteile überwiegend steuerfrei bleiben, wenn sie im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
Quelle: Bundesfinanzhof