Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2014

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 sind – teilweise – durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3871) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,
b) für ein Frühstück 1,63 Euro.
Seite 2
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2013 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013 (BStBl I Seite 1279) hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

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DATUM
12. November 2013
BETREFF
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2014
BEZUG
BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 – IV C 5 – S 2334/12/10004; DOK: 2012/1153217 –
GZ
IV C 5 – S 2334/13/10002
DOK
2013/1015623
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts-führung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2014 sind – teilweise – durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I Seite 3871) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 Euro,
b) für ein Frühstück 1,63 Euro.
Seite 2
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2013 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013 (BStBl I Seite 1279) hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.