Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 7. Dezember 2023 (IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010-005) neue Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten, die Arbeitnehmern ab dem Kalenderjahr 2024 zur Verfügung gestellt werden, bekanntgegeben.

Laut diesem Schreiben sind Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis an Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Diese Regelung gilt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2024 wurden durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27. November 2023 festgesetzt. Demnach beträgt der Wert für Mahlzeiten ab 2024:

  • Für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro
  • Für ein Frühstück 2,17 Euro
  • Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) insgesamt 10,43 Euro

Das BMF weist zudem auf die relevanten Abschnitte der Lohnsteuerrichtlinien 2023 (R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023) sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 hin.

Diese Informationen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen