Mehrjähriger Leerstand einer Doppelhaushälfte: Vorsteuerabzug trotzdem möglich

Mehrjähriger Leerstand einer Doppelhaushälfte: Vorsteuerabzug trotzdem möglich

Für eine Doppelhaushälfte, die einem Unternehmen zugeordnet ist, kann trotz mehrjähriger Nichtnutzung (Leerstand) der Vorsteuerabzug beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und die spätere steuerpflichtige Nutzung der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht entspricht.

Hintergrund
Der Steuerpflichtige beabsichtigte, auf einem im Jahr 2000 erworbenen Grundstück eine Doppelhaushälfte zu errichten. Anfang 2001 veröffentlichte er ein Inserat zwecks Vermietung der Doppelhaushälfte als Büro. Ende 2001 schloss der Steuerpflichtige mit dem Generalunternehmer K einen Bauvertrag über die Errichtung der Doppelhaushälfte. Die K erteilte dem Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Abschlagsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 machte der Steuerpflichtige Vorsteuern aus den Anzahlungen geltend. Da sich im Herbst 2003 die Doppelhaushälfte noch im Rohbau befand und Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich waren, verweigerte das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Erst im Jahr 2008 wurde das Gebäude fertiggestellt und umsatzsteuerpflichtig vermietet.

Entscheidung
Für den Vorsteuerabzug in der sog. Investitionsphase ist die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich. Insoweit können auch nachträgliche Umstände berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen inneren Absichten des Steuerpflichtigen erlauben. Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so kann die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs ebenfalls ein wesentliches Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein.

Für die Absicht, die Doppelhaushälfte steuerpflichtig zu vermieten, sprechen das Vermietungsinserat und der Abschluss des Mietvorvertrags mit K. Mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 aus den Abschlagsrechnungen hat der Kläger die zu errichtende Doppelhaushälfte rechtzeitig seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet.

Der Anerkennung des Vorsteuerabzugs steht darüber hinaus nicht entgegen, dass sich die Doppelhaushälfte im Herbst 2003 noch im Rohbau befunden hat, Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich gewesen sind sowie dass die Doppelhaushälfte erst ab 2008 zur kurzfristigen Vermietung (z. B. an Bautrupps) verwendet worden ist. Die Nichtnutzung der Doppelhaushälfte hatte ihre Ursache in den Baumängeln und darin, dass mangels Nachfrage nach Büroräumen durch weitere Umbauarbeiten zusätzliche Räume zum Vermieten geschaffen worden sind.