Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0700 / 07 / 10048-10 vom 13.11.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das zuletzt im Jahre 1979 veröffentlichte Merkblatt zu § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO mit sofortiger Wirkung neugefasst (Anlage).

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.02.1979 – IV A 8 – S-1635 – 2 / 78 – (BStBl I 1979, S. 115) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das Schreiben mit Merkblatt finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird das zuletzt im Jahre 1979 veröffentlichte Merkblatt zu § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
mit sofortiger Wirkung neugefasst (Anlage).

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Februar 1979
– IV A 8 – S 1635 – 2/78 – (BStBl. I 1979, 115) und wird im Bundessteuerblatt Teil I
veröffentlicht.

Im Auftrag

Anlage

Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch
die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung

1. Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sind Sie zur Mitwirkung bei der
Ermittlung Ihrer steuerlichen Verhältnisse verpflichtet (§§ 90 Abs. 1 S. 1, 200 Abs. 1 S. 1
AO). Sie haben die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und
wahrheitsgemäß offenzulegen. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere
Urkunden sind zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der
Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sind diese Unterlagen mit Hilfe
eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, kann Einsicht in die gespeicherten Daten
genommen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen genutzt
werden. Auch kann verlangt werden, dass die Daten nach Vorgabe der Finanzbehörde
maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem
maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden (§ 208 Abs. 1 S. 3
i. V. m. §§ 200 Abs. 1 S. 2 und 147 Abs. 6 AO).

2. Ihre Mitwirkung kann grundsätzlich erzwungen werden – z. B. durch Festsetzung eines
Zwangsgeldes.

Zwangsmittel sind jedoch dann nicht zulässig, wenn Sie dadurch gezwungen würden, sich
selbst wegen einer von Ihnen begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu
belasten. Das gilt stets, soweit gegen Sie wegen einer solchen Tat bereits ein Straf- oder
Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist (§ 393 Abs. 1 AO).

Soweit Sie nicht mitwirken, können daraus im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige
Folgerungen gezogen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 i. V. m.
§§ 88, 90 AO).

3. Ergibt sich während der Ermittlung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit, wird Ihnen unverzüglich die Einleitung des Straf- oder
Bußgeldverfahrens mitgeteilt. In diesem Falle werden Sie noch gesondert über Ihre
strafprozessualen Rechte belehrt.

Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse.
Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und
sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden
Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen und sind berechtigt, die Papiere des von
der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen (§§ 399 Abs. 2 S. 2, 404 S. 2 AO, § 110
Abs. 1 der Strafprozessordnung).

Dieses Merkblatt ersetzt die Fassung vom 14. Februar 1979 (BStBl. I 1979, 115).