Mietspiegel 2015 ist keine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete

Im Rechtsstreit der GEHAG GmbH gegen Mieterinnen bzw. Mieter einer ihrer Wohnungen hat eine der Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin, die Zivilkammer 63, im Verfahren zum Az. 63 S 230/16 am 26. März 2019 ein Urteil verkündet, mit dem auf die Berufung der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten verurteilt wurden, der begehrten Mieterhöhung zuzustimmen.

Dabei hat die Zivilkammer 63 zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht den Mietspiegel 2015 zur Grundlage genommen, da sie diesen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im konkreten Einzelfall nicht als geeignete Schätzgrundlage erachtete. Die Kammer hat dazu ausgeführt, dass der Mietspiegel 2015 auf Daten beruhe, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet worden seien. Die Kammer hat daher die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 12.04.2019 zum Urteil 63 S 230/16 vom 26.03.2019