Mietzinsen müssen für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden

Mietzinsen müssen für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden

Dem Gewinn aus einem Gewerbebetrieb müssen bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Dazu zählen auch Weitervermietungen, z. B. die Entgelte für die Überlassung von Messeflächen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH und war u. a. als Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen tätig. Sie hat selbst Messeflächen angemietet und diese an Unternehmen weitervermietet. Daneben konnten auch weitere Leistungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. Standbau und Dekoration. Das Finanzamt wertete die Aufwendungen der Klägerin für die entgeltliche Überlassung der Ausstellungsflächen als Betrag, der dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, dass keine Mietverträge vorlägen. Hauptgegenstand der Verträge sei die „Zulassung zur Teilnahme“ an einer Messe und nicht die Anmietung der Hallenfläche.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter sind auch die Mieten für weitervermietete Immobilien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Eine Durchleitung der Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund stellen die Entgelte für die Überlassung der Messeflächen Mietzinsen i. S. d. Gewerbesteuergesetzes dar. Bei den Verträgen, die die Klägerin mit den Messeveranstaltern abgeschlossen hat, handelt es sich ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge.