Mit dem Urteil vom 09. August 2023, VI R 10/21, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Kreditinstitut an seine Bestandskunden im Privatkundenbereich Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen für Waren und Dienstleistungen im Wert von bis zu 50 Euro pro Jahr gewährt. Das Finanzamt (FA) hatte die Sachzuwendungen als steuerpflichtige Werbungskosten behandelt.

Der Kreditinstitut erhob dagegen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Er vertrat die Auffassung, dass die Sachzuwendungen zur allgemeinen Kundenpflege dienten und daher zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG berechtigt seien.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) gab dem Einspruchsführer Recht und hob den Steuerbescheid teilweise auf. Das FG führte aus, dass die Sachzuwendungen des Kreditinstituts nicht zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften der Kunden führten. Die Sachzuwendungen dienten vielmehr der Pflege der Geschäftsbeziehung und seien daher als Werbungskosten zu behandeln.

Das FA legte Revision ein.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Der BFH führte aus, dass die Steuerpauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die bei den Zuwendungsempfängern dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

Der BFH wies darauf hin, dass Sachzuwendungen, die der allgemeinen Kundenpflege dienen, nicht zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften der Kunden führen. Diese Sachzuwendungen dienen vielmehr dazu, die Geschäftsbeziehung zu den Kunden zu fördern und zu erhalten.

Die Entscheidung des BFH ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Die Entscheidung stellt klar, dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG führen.

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