Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen – BFH-Urteil vom 17. August 2023, III R 37/22

Mit Urteil vom 17. August 2023 (III R 37/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen monatlich zu erfolgen hat.

Im Streitfall hatte eine Familienkasse einen Säumniszuschlag für die verspätete Abgabe einer Kindergelderklärung festgesetzt. Die Familienkasse erließ einen Abrechnungsbescheid, in dem der Säumniszuschlag in einem Betrag festgesetzt wurde.

Die Klägerin wandte sich gegen den Abrechnungsbescheid und machte geltend, dass der Säumniszuschlag monatlich zu berechnen und zu bemessen sei.

Der BFH hat die Entscheidung der Familienkasse aufgehoben. Er führte aus, dass der Säumniszuschlag eine Nebenleistung zum Kindergeld sei und daher dieselben Vorschriften wie das Kindergeld anwendbar seien. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist das Kindergeld monatlich zu gewähren.

Da der Säumniszuschlag eine Nebenleistung zum Kindergeld ist, muss er ebenfalls monatlich gewährt werden. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Säumniszuschlags, den Kindergeldberechtigten für die durch die Säumnis entstehenden Nachteile zu entschädigen. Die monatliche Gewährung des Säumniszuschlags entspricht dem Zweck des Säumniszuschlags besser als eine einmalige Gewährung.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Abrechnung von Säumniszuschlägen in Kindergeldfällen. Familienkassen müssen künftig Säumniszuschläge in Kindergeldfällen monatlich abrechnen.