MoPeG: Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen für Personengesellschaften vorerst gesichert!

Die Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) vom 14. Dezember 2023 bringt wichtige Neuigkeiten für Personengesellschaften und deren steuerliche Berater in Bezug auf die Grunderwerbsteuer. Hier sind die wesentlichen Punkte:

Hintergrund

  • Unsicherheit: Seit der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat, herrschte Unsicherheit bezüglich der Grunderwerbsteuer ab dem 1. Januar 2024.
  • MoPeG: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hatte Änderungen vorgesehen, deren Umsetzung ungewiss war.

Aktuelle Entwicklungen

  • Rettung der Begünstigungen: Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat die Regelungen zur Grunderwerbsteuer aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen und deren Einführung vorgezogen.
  • Verlängerung des Status Quo: Die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften werden im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
  • Gesamthandsgemeinschaft: Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthandsgemeinschaften.

Bedeutung für Personengesellschaften

  • Begünstigungen: Die Begünstigungen nach §§ 5, 6, 7 des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben vorerst erhalten und können in Anspruch genommen werden.
  • Planungssicherheit: Diese Entscheidung bietet Personengesellschaften und ihren Beratern mehr Planungssicherheit bezüglich der Grunderwerbsteuer.

Weitere Regelungen

  • Besteuerung der Dezemberhilfe Gas: Der Verzicht auf die Besteuerung der Dezemberhilfe Gas wurde ebenfalls im Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen.
  • Aufhebung der §§ 123 bis 126 EStG: Diese Paragraphen des Einkommensteuergesetzes sollen aufgehoben werden.

Nächste Schritte

  • Beschluss des Bundesrats: Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz soll Mitte Dezember vom Bundesrat beschlossen werden.

Bedeutung für den Berufsstand

  • Engagement des DStV: Der DStV hat sich intensiv für die Umsetzung dieser Regelungen eingesetzt und begrüßt die Entscheidung ausdrücklich.

Diese Entwicklungen sind besonders relevant für Steuerberater und ihre Mandanten in Personengesellschaften, da sie wichtige steuerliche Implikationen haben und zur Rechtssicherheit beitragen.