MoPeG: Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen für Personengesellschaften vorerst gesichert?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Mit diesem Gesetz wird das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften im Gesellschaftsrecht aufgegeben. Dies hatte zu Unsicherheiten bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie ihren Mandanten geführt, wie sich dies auf die Grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen nach §§ 5, 6, 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auswirkt.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat in seiner Sitzung am 15. November 2023 Änderungen am Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Diese Änderungen sollen Rechtssicherheit für die Praxis schaffen.

Demnach gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Dies gilt sowohl für vor dem 1. Januar 2024 verwirklichte grunderwerbsteuerfreie Grundstücksübergänge („Alt-Fälle“), als auch für die Rechtsvorgänge nach Inkrafttreten des MoPeG.

Die Bundesregierung beabsichtigt 2024, die im Koalitionsvertrag angelegte Reform des GrEStG mit den Ländern weiter intensiv zu prüfen und das Grunderwerbsteuerrecht ggf. bis Ende 2024 neu zu gestalten. In welcher Form Personengesellschaften künftig begünstigt werden, ist offen.

Der Bundesrat wird sich mit dem Wachstumschancengesetz voraussichtlich am 15. Dezember 2023 befassen. Ob er diesem zustimmt, bleibt abzuwarten. Da der Bundesrat allerdings selbst entsprechende Änderungen angeregt hat, dürfte sich ein etwaiger Vermittlungsausschuss auf sie nicht auswirken.

Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) begrüßt die vorläufige Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und ihre steuerlichen Berater. Er wird die Reformbestrebungen im nächsten Jahr im Blick behalten und sich für eine rechtssichere, praxistaugliche Ausgestaltung einsetzen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die befristete Beibehaltung des Status Quo im Grunderwerbsteuerrecht bis Ende 2024 bedeutet, dass Personengesellschaften für diese Zeit weiterhin von den Begünstigungen nach §§ 5, 6, 7 GrEStG profitieren.

So sind beispielsweise Grundstücksübertragungen von Personengesellschaften an ihre Mitglieder oder an andere Personengesellschaften, an denen sie selbst beteiligt sind, bis Ende 2024 grunderwerbsteuerfrei. Dies gilt auch für Grundstücksübertragungen im Rahmen der Auflösung einer Personengesellschaft.

Dies ist eine positive Nachricht für Steuerpflichtige und ihre steuerlichen Berater. Sie können sich in den nächsten zwei Jahren auf die bisherigen Regelungen verlassen.