Muster der Umsatzsteuererklärung 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 09.12.2024 im Schreiben III C 3 – S 7344/19/10002 :007 wesentliche Neuerungen zur Umsatzsteuererklärung 2025 bekannt gegeben. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Neue Vordruckmuster

Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2025 gelten folgende Vordruckmuster:

  • USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage UN: Zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage FV: Zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 6 E: Anleitung zur Anlage UN 2025

Wichtige Änderungen

  1. Neuregelung der Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
    Durch das Jahressteuergesetz 2024 entfällt die Anzeigepflicht sowie das Bescheinigungs- und Sicherheitsleistungsverfahren für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen. Entsprechende Angaben entfallen im Vordruckmuster Anlage UN.
  2. Geänderte Kleinunternehmer-Regelung
    Umsätze von Kleinunternehmern sind steuerfrei, sofern:
    • Der Gesamtumsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro beträgt.
    • Der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr maximal 100.000 Euro beträgt.
    Bei Überschreitung der Grenze unterliegt der übersteigende Umsatz der Regelbesteuerung (Eintrag in Zeile 16, Kennzahl 136). Steuerfreie Umsätze sind in Zeile 48, Kennzahl 236 anzugeben.
    Der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet für mindestens fünf Jahre.
  3. Besonderes Meldeverfahren für grenzüberschreitende Kleinunternehmer
    Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 können in Deutschland ansässige Unternehmer im EU-Ausland steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer erzielen. Voraussetzungen sind unter anderem ein maximaler Gesamtumsatz von 25.000 Euro im Inland und 100.000 Euro im Gemeinschaftsgebiet.
  4. Erklärung steuerfreier Ausfuhrlieferungen
    Steuerfreie Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG sind in Zeile 41 (Kz. 752) anzugeben. Weitere steuerfreie Umsätze sowie spezielle Umsätze (z. B. nach dem Offshore-Steuerabkommen) sind in den entsprechenden Zeilen zu deklarieren und in Zeile 45 (Kz. 237) zusammenzufassen.
  5. Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte
    Die Durchschnittssätze betragen im Jahr 2025 19 %. Die Bemessungsgrundlage wird um aktuelle pauschalierte Vorsteuerbeträge reduziert, und der resultierende Steuerbetrag ist in Zeile 33 (Kz. 347) einzutragen.

Technische Anforderungen

Die Umsatzsteuererklärung 2025 ist elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln. Weitere Informationen dazu finden Sie auf www.elster.de.

Fazit

Die neuen Vordruckmuster und Regelungen erfordern besondere Aufmerksamkeit. Unternehmen sollten frühzeitig sicherstellen, dass sie die geänderten Vorschriften korrekt umsetzen. Steuerberater können hier wertvolle Unterstützung leisten, insbesondere bei der Einhaltung der neuen Dokumentations- und Meldepflichten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen