Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben IV C 5 – S 2334/19/10010 :006 vom 10.12.2024 die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2025 konkretisiert. Nachfolgend die wichtigsten Informationen:

Bewertung von Mahlzeiten

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Grundlage dafür ist die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).

Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG gilt dies auch für Mahlzeiten, die während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Sachbezugswerte ab 2025

Die Sachbezugswerte wurden durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 394) wie folgt festgesetzt:

  • Mittag- oder Abendessen: 4,40 Euro
  • Frühstück: 2,30 Euro
  • Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 Euro

Relevante Regelungen und Hinweise

  • Für weitere Details wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 verwiesen.
  • Das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) bietet ergänzende Informationen zur Behandlung von Mahlzeiten im Rahmen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten.

Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Arbeitgeber sollten die neuen Sachbezugswerte bei der Lohnabrechnung ab Januar 2025 berücksichtigen, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben einzuhalten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen