Muster der Umsatzsteuererklärung 2013

Muster der Umsatzsteuererklärung 2013
ANLAGEN
4
GZ
IV D 3 – S 7344/13/10002
DOK
2013/0888771
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörte
rungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung
2013 werden die folgenden Vordruckmuster
eingeführt:
– USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013
– USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2013
(2) Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V.
m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Um-
setzung der Amtshilferichtlinie so
wie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Amtshilfericht-
linie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde
mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwe
ndungsbereich der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas ode
r Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte
durch einen im Ausland ansässigen Unternehme
r (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen

Seite 2
von Gas oder Elektrizität durch einen im Inla
nd ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Rege-
lung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Bu
chstabe e MwStSystRL in der Fassung von Arti-
kel 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung
der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf
eine fakultative und zeitweilige Anwendung de
r Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
(Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und
Dienstleistungen (ABl. EU Nr
. L 201 vom 26.7.2013, S. 4). Vora
ussetzung nach der nationa-
len Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger
ein Unternehmer ist, der selbst derartige
Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von
Elektrizität – der lief
ernde Unternehmer und
der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elek
trizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die
Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferung
en von Gas oder Elektrizität eines im Inland
ansässigen Unternehmers sind daher vom Le
istungsempfänger als Steuerschuldner im Vor-
druckmuster
Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung
ab 1. September 2013 in der Zeile 26
(Kennzahl – Kz – 877/878) anz
ugeben. Lieferungen von Gas, El
ektrizität, Wärme oder Kälte
eines im Ausland ansässigen Unternehmers
sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuld-
ner im Vordruckmuster
Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung
weiterhin in der Zeile 23
(Kz 871/872) einzutragen.
(3) Für durch den leistenden Unternehmer an
zugebende steuerpflich
tige Umsätze im Sinne
des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, für
die der Leistungsempfänger die Steuer nach
§ 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland an
sässige leistende Unternehmer im Vordruck-
muster
Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung
die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuer-
pflichtige Umsätze im Sinne des
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a UStG, für die der Leistungs-
empfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG
schuldet, sind von im Ausland ansässigen leis-
tenden Unternehmern im Vordruckmuster
Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung
in der
Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.
(4) Die anderen Änderungen in den beiliege
nden Vordruckmustern gegenüber den Mustern
des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung
oder sind redaktioneller
oder drucktechnischer
Art. Insbesondere wurde die Umstellung
auf SEPA und BIC zum 1. Februar 2014 entspre-
chend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/
2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94
S. 22) bei den Angaben der Bankverbindung in
der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013 berücksichtigt.
(5) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der
unveränderten Vordruck
muster herzustellen.
Folgende Abweichung ist zulässig:

Seite 3
In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt de
r Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmus-
ters abgewichen werden, soweit dies aus or
ganisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der
Schlüssel „Vorgang“ ist jedoc
h bundeseinheitlich vorgesehen
(vgl. Ergebnis der Sitzung
AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).
In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und
Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundeslan
d angegeben werden. Andernfalls soll diese
Angabe unterbleiben.
(6) Die für Zwecke des in einigen Ländern eing
esetzten Scannerverfahrens in die Vordruck-
muster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN
eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite
von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Le
sefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils
mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vo
rdrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite
und die erforderlichen Mindestabstände zwisch
en den Barcodes und den Lesefeld- sowie den
Seitenrändern einzuhalten.
(7) Die Breite der jeweils dem Lochrand ge
genüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der
automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Be
i der Herstellung der Vordrucke sind diese
Randmaße ebenfalls einzuhalten.
(8) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlic
h vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung nach Maßgabe der Steuerdate
n-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu
übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG). In
formationen hierzu sind unter der Internet-
Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteu
erblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag