Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2020

Bezugnehmend auf das o. g. BMF-Schreiben vom 30. September 2019, mit dem im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2020 die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) eingeführt wurden, sowie auf das o. g. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019, mit dem das Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) neu bekanntgegeben wurde, gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wird für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

– USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020

(2) Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wird mit Wirkung zum 1. Juli 2020 § 28 Absatz 1 und 2 UStG neu gefasst. Danach gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein allgemeiner Steuersatz von 16 % und ein ermäßigter Steuersatz von 5 %. Auf Grund der Steuersatzänderungen wurden die Erläuterungen in dem Vordruckmuster USt 1 E angepasst.

(3) Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 das mit o. g. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020). Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) bleiben unverändert bestehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :001 vom 01.07.2020