Erhöhung der Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze der Forschungszulage mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juli 2020

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde in § 3 Absatz 5 Forschungszulagengesetz (FZulG) die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht.
Somit sind förderfähige Aufwendungen, die vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio.Euro förderfähig. Entstehen beim Anspruchsberechtigten nach dem 30. Juni 2020 weitere förderfähige Aufwendungen, erhöht sich die Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze auf 4 Mio.Euro, d. h. dass im Jahr 2020 weitere förderfähige Aufwendungen in Höhe von bis zu 2 Mio. Euro in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können.

Bei dem Fördersatz von 25 Prozent wird die maximale Höhe der Forschungszulage damit in diesem Zeitraum pro Jahr auf 1 Mio. Euro verdoppelt. Es ist davon auszugehen, dass die Anhebung der Bemessungsgrundlagen-Begrenzung insbesondere mittelgroßen und großen Unternehmen mit entsprechend hohen förderfähigen Aufwendungen zu Gute kommt, die so eine höhere Forschungszulage beanspruchen können. Die Erhöhung der Forschungszulage schafft für diese forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die auch zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen.

Darüber hinaus wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auch die Anwendungsregelung in § 16 FZulG konkretisiert, um die durchgehend rechtssicheren Anwendbarkeit des FZulG sichzustellen, insbesondere im Hinblick darauf, dass keine Förderlücke durch einen ggf. verzögerten Erlass des nach § 16 Absatz 2 FZulG erforderlichen Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission entsteht.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.07.2020