Musterklage wegen Grundsteuererhöhung in Flensburg abgelehnt

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 06.03.2019 über eine Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Flensburg e. V. („Haus und Grund“) gegen die Stadt Flensburg entschieden. Es ging um einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017.

Die Stadt Flensburg hatte im Jahre 2016 die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % für das Jahr 2017 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluss der Ratsversammlung vom Oktober 2016 war festgehalten worden, dass die Erhöhung der Finanzierung von verschiedenen Maßnahmen im KiTa-Bereich (u. a. Verbesserung des Betreuungsschlüssels) dienen sollte. Gegen die entsprechenden Grundsteuerbescheide wurden insgesamt ca. 14.000 Widersprüche eingelegt. Auch Haus und Grund legte (als betroffener Grundstückseigentümer) Widerspruch ein und erhob nachfolgend Klage, über die entschieden wurde.

Mit der Klage wird die Rechtswidrigkeit des Grundsteuerbescheides geltend gemacht. Der zugrunde liegende Beschluss der Ratsversammlung verstoße gegen das Willkürverbot, da Steuern grundsätzlich nicht zweckgebunden erhoben werden dürften. Weiterhin verlange das Gemeindehaushaltsrecht, dass erforderliche Finanzmittel in erster Linie aus Leistungsentgelten zu beschaffen seien. Daher hätten zunächst die Gebühren für KiTa-Plätze erhöht werden müssen. Zudem habe die Steuererhöhung eine erdrosselnde Wirkung für Grundstückseigentümer. Die Stadt Flensburg verteidigt die Erhöhung der Grundsteuer und macht geltend, dass die zugrundeliegende Satzung nicht gegen Haushaltsgrundsätze verstoße.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung den Bedenken des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Als wesentlich hat es zunächst herausgestellt, dass hinsichtlich der Festsetzung von Grundsteuer-Hebesätzen ein sehr weitgehender, verfassungsrechtlich begründeter Spielraum der Stadt Flensburg bestehe, der durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die maßgeblichen rechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Haushaltsrecht ergeben, seien hier nicht überschritten worden. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, da eine rechtlich verbindliche Zwecksetzung fehle. Die von dem Kläger ins Feld geführten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien im Hinblick auf die kommunale Grundsteuer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Auch eine „Erdrosselungswirkung“ sei nicht erkennbar, da der durchschnittliche Steuerpflichtige durch die Erhöhung nicht übermäßig belastet werde.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Quelle: VG Schleswig, Pressemitteilung vom 06.03.2019 zum Urteil 4 A 612/17 vom 06.03.2019