Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

Begleicht ein Kommanditist Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, sollte er die steuerlichen Folgen bedenken. Denn eine Gutschrift des beglichenen Betrags auf einem Darlehenskonto und eine Umwandlung der Forderung in Eigenkapital führen nicht zwingend zur steuerlichen Berücksichtigung der nur verrechenbaren Verluste.

Hintergrund

Die beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hatten 2005 Verbindlichkeiten der KG beglichen. Die entsprechenden Beträge ließen sie sich auf Darlehenskonten gutschreiben, die nach dem Gesellschaftsvertrag verzinst wurden. 2010 beschloss die KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags; danach waren diese Darlehen auf ein nicht verzinsliches Kapitalkonto II umzubuchen. Die KG beantragte, wegen dieser Einlage einen Teil der verrechenbaren Verluste als ausgleichsfähig zu behandeln. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für unbegründet.

Entscheidung

Das Finanzgericht schließt sich dem Finanzamt an und bestätigte dessen Rechtsauffassung. Denn nach der gesetzlichen Regelung führen nachträgliche Einlagen nicht dazu, dass verrechenbare Verluste aus Vorjahren als ausgleichsfähig zu behandeln sind.

Für den Verlust des Jahres der Einlage ergaben sich keine vorteilhaften Auswirkungen: Bei einem der Kommanditisten, weil sein Kapitalkonto auch nach der Einlage negativ blieb; bei dem anderen Kommanditisten war zu berücksichtigen, dass die Einlage wegen weitgehender Wertlosigkeit der Rückgriffsforderung gegen die nominal und real überschuldete KG nicht mit dem Nennwert zu bewerten war.