1 %-Regelung: Keine Anwendung bei 100 % Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

1 %-Regelung: Keine Anwendung bei 100 % Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

Wird ein betriebliches Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke eines Gesellschafters genutzt, darf die 1 %-Regelung nicht angewendet werden.

Hintergrund

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH überließ seiner Ehefrau ein Fahrzeug der X-GmbH zur ausschließlich privaten Nutzung. Das Fahrzeug wurde nicht betrieblich bei der GmbH genutzt. Aufgrund einer Kontrollmitteilung nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde der Einkommensteuerbescheid des Geschäftsführers geändert und die verdeckte Gewinnausschüttung statt mit 1 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs mit den erheblich höheren tatsächlichen Kosten bewertet. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt abgelehnt, die Entscheidung über den Einspruch steht noch aus.

Entscheidung

Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids kommt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht in Betracht. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1%-Regelung).

Dem Finanzgericht erscheint die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den bei der GmbH entstanden Kosten nicht überhöht. Denn bei diesen Kosten dürfte es sich um den üblichen Endpreis der Kfz-Nutzung am Abgabeort handeln, wobei nicht einmal ein Gewinnaufschlag berücksichtigt wurde.

Eine Bewertung mit der 1 %-Regelung scheidet aus. Dieses würde voraussetzen, dass das Fahrzeug auch dienstlich bzw. betrieblich genutzt wurde.