Nachträgliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen

Nachträgliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen

Kernaussage
Nachzahlungen und Erstattungen zur Umsatzsteuer werden mit 6 % p. a. verzinst. Wird z. B. nachträglich Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer erhoben, so wird diese verzinst, obwohl der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hieraus hatte, dem Fiskus also kein Schaden entstanden ist. Unter Einbezug der Verzinsung verbleibt es aber nicht bei einem Nullsummenspiel, da die Umsatzsteuer rückwirkend erhoben wird, der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nach Auffassung der Finanzverwaltung aber erst mit Erhalt der Rechnung geltend machen kann. In der Zwischenzeit profitiert der Fiskus von der Verzinsung, was nicht nur von den Betroffenen als ungerecht empfunden wird, sondern auch in der Fachliteratur zur Debatte gestellt wurde. Nun hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Thematik zu befassen.

Sachverhalt
Ein Unternehmer verkaufte in 2002 ein Grundstück steuerfrei. In 2009 optierte er nachträglich zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte daraufhin Aussetzungs- und Nachforderungszinsen in Höhe von 3.220.844 EUR fest. Sowohl ein Erlassantrag beim Finanzamt, als auch die Klage vor dem Finanzgericht scheiterte. Die Revision beim BFH ließ das Finanzgericht nicht zu, hiergegen legte der Unternehmer Beschwerde ein.

Entscheidung
Der BFH lehnte die Beschwerde ab. Er verwies darauf, dass durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Umsatzsteuernachforderung zu verzinsen ist, auch dann, wenn sie alleine auf einen nachträglichen Verzicht auf die Steuerfreiheit beruht. Die in der Literatur vorgebrachten Bedenken teilt der BFH nicht.

Konsequenz
Derzeit muss die Verzinsung wohl akzeptiert werden. Allerdings besteht insoweit Hoffnung, als die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die rückwirkende Korrektur von Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. In diesem Fall stünde der Verzinsung der Nachforderung des Unternehmers zumindest ein ebenfalls zu verzinsender Vorsteuererstattungsanspruch entgegen. Im Hinblick auf Grundstücksveräußerungen ist anzumerken, dass ein solcher Fall nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr möglich ist, da nunmehr der Erwerber des Grundstückes Schuldner der Umsatzsteuer ist (Reverse Charge) und die Option zur Umsatzsteuer nur noch bis zur formalen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides des Jahres des Erwerbs möglich ist.