Künstlererlass: Bei Bescheinigungsvergabe gelten bald strengere Regeln

Künstlererlass: Bei Bescheinigungsvergabe gelten bald strengere Regeln

Kernproblem
Eine nichtselbständige Tätigkeit übt aus, wer in der Betätigung des geschäftlichen Willens unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei kommt es bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit nicht so sehr auf die formelle vertragliche Gestaltung, z. B. auf die Bezeichnung als freies Mitarbeiterverhältnis, als vielmehr auf die Durchführung der getroffenen Vereinbarung an. Die Finanzverwaltung hat zur Abgrenzung im Jahr 1990 den so genannten „Künstlererlass“ veröffentlicht. Der Erlass behandelt jedoch, anders als der Begriff vermuten lässt, nur bestimmte Vertragsverhältnisse und nicht alle kunstwerkschaffenden Künstler.

Näheres zum Künstlererlass
Die Regelungen betreffen künstlerische Tätigkeiten bei Theaterunternehmen, Kulturorchestern, Hörfunk und Fernsehen sowie bei Film- und Fernsehfilmproduzenten. Dabei werden hauptsächlich die freien Mitarbeiterverhältnisse bei Hörfunk und Fernsehen unter die Lupe genommen. In einem „Negativkatalog“ sind Berufsgruppen genannt, die im Allgemeinen selbständig sind, soweit sie nur für einzelne Produktionen (z. B. ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) tätig werden. Zu den 33 genannten Gruppen gehören Personen vor und hinter der Kamera bzw. dem Mikrofon, d. h. es ist der Journalist, Quizmaster oder Moderator ebenso betroffen, wie der Regisseur oder Kostüm- und Bühnenbildner. Von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeiten der freien Mitarbeiter sind grundsätzlich als nichtselbständig einzustufen, selbst wenn mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden.

Bescheinigungen und Anweisung der OFD Münster
Gehört ein freier Mitarbeiter aus Hörfunk und Fernsehen nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufsgruppen, kann auf Grund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbständig sein. Ist das der Fall, erteilt ihm sein Finanzamt auf Antrag nach Abstimmung mit dem Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung, die sich auf einen bestimmten Auftraggeber bezieht und diesen von dem Einbehalt der Lohnsteuer befreit. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster hat jetzt in einem Schreiben seine Finanzämter angewiesen, entgegen der teilweise festgestellten Praxis Bescheinigungen nur noch für die nicht unter den Negativkatalog fallenden Mitarbeiter bei Hörfunk oder Fernsehen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt des Auftraggebers zu erteilen. Die falsch ausgewiesenen Bescheinigungen sind zu widerrufen.

Weitere Konsequenzen
Nicht zu vergessen ist, dass eine steuerliche Einordnung nichts mit der sozialversicherungsrechtlichen Folge und der Prüfung einer Künstlersozialabgabe zu tun hat.