Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen mittels CMR-Frachtbrief

Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen mittels CMR-Frachtbrief

Einführung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Allerdings muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Scheitert dies, so ergeben sich für die Lieferanten regelmäßig hohe Nachzahlungen.

Sachverhalt
Der Kläger verkaufte in den Jahren 2001 bis 2004 Haushaltswaren (Kochtopfsets, Messerblöcke etc.) für ca. 6,7 Millionen EUR steuerfrei nach Italien. Die Steuerfahndung warf ihm dagegen vor, „Billigartikel aus China importiert und über Straßenhändler international unter Vorspiegelung falscher Standards“ verkauft zu haben. Die angeblichen Lieferungen nach Italien hätten nur der Verschleierung des unversteuerten Verkaufs gedient. Der Kläger wehrte sich hiergegen, in dem er versuchte die Lieferungen unter anderem über CMR-Frachtbriefe, Mautgebühren sowie Bestätigungen des Kunden nachzuweisen, da er die gesetzlich geforderten Belege nicht vorlegen konnte.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf lehnte die Klage ab, da der Kläger seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist. Die Anerkennung der CMR-Frachtbriefe scheitere unter anderem daran, dass diese keinen Spediteur als Transporteur auswiesen, sondern den italienischen Empfänger. Ferner fehle es an erforderlichen Ortsangaben. Das FG sah sich darüber hinaus nicht verpflichtet, durch Vernehmung von Zeugen etc., selbst zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.

Konsequenzen
Der Fall betrifft zwar die Rechtslage vor Einführung der Gelangensbestätigung, ist aber auch aktuell von Bedeutung. So kann zum einen durch CMR-Frachtbriefe auch derzeit noch in bestimmten Fällen der Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen erbracht werden. Zum anderen bezieht das FG zu der Frage Stellung, inwieweit eine Steuerbefreiung aufgrund „objektiver Beweismittel“ in Frage kommt, wenn die gesetzlich geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht werden. Das FG vertritt hierbei die restriktive Ansicht, dass hierbei nur die bereits vorhandenen „objektiven Beweismittel“ zu berücksichtigen sind. Zusätzliche Ermittlungen, z. B. durch Befragung von Zeugen, lehnte das FG dagegen ab. Um diesbezüglich auch eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, hat das FG die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof nicht der Ansicht des FG folgt. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sollte es in der Praxis natürlich erst gar nicht so weit kommen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob die Umstellung auf die neuen, spätestens zum 1.1.2014 geltenden Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gelungen ist.