Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer: BFH macht Zinserlass deutlich schwerer

Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer können für Unternehmen teuer werden – besonders nach einer Außenprüfung. Der Bundesfinanzhof hat nun erneut klargestellt: Die Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt auch bei der Umsatzsteuer nicht gegen Unionsrecht. Außerdem reicht ein eigener Rechtsirrtum über eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung nicht automatisch aus, um einen Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen zu bekommen.


Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall ging es um eine GmbH. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2012 bis 2016. Daraus ergaben sich Nachzahlungen – und damit auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Der Hintergrund: Die Klägerin hatte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer luxemburgischen Gesellschaft geltend gemacht. Beide Unternehmen hatten eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung angewendet, obwohl deren Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Genau dieser Fehler führte später zu Umsatzsteuerkorrekturen und Zinsen.


Was ist die Vollverzinsung nach § 233a AO?

Die Vollverzinsung soll ausgleichen, dass Steuern bei Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt werden. Wer eine Steuer erst später zahlen muss, hatte wirtschaftlich betrachtet einen Liquiditätsvorteil. Umgekehrt können bei Steuererstattungen auch Erstattungszinsen entstehen. Der BFH betont, dass dieser Ausgleichszweck weiterhin maßgeblich ist.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz bei der Vollverzinsung 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Der frühere Zinssatz von 0,5 % pro Monat wurde nach der verfassungsrechtlichen Diskussion abgesenkt.


Verstößt die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gegen EU-Recht?

Nach Auffassung des BFH: Nein.

Der BFH verweist in V R 28/25 auf seine Parallelentscheidung V R 7/24. Dort stellt der BFH klar, dass § 233a AO weder der Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der EU-Grundrechtecharta dient noch anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Auch die Grundsätze der Äquivalenz, Effektivität und Verhältnismäßigkeit sieht der BFH als gewahrt an.

Einfach gesagt:
Unternehmen können sich gegen Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer nicht allein mit dem Argument wehren, die Verzinsung sei europarechtswidrig.


Warum half der Klägerin der Hinweis auf eine Vereinfachungsregelung nicht?

Der entscheidende Punkt des Urteils liegt im Bereich Billigkeitserlass. Die Klägerin wollte erreichen, dass die Nachzahlungszinsen abweichend festgesetzt oder erlassen werden.

Der BFH lehnte das ab. Beruht der Rechtsirrtum auf der fehlerhaften Anwendung einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, deren Voraussetzungen nicht vorlagen, kommt ein Erlass der daraus entstehenden Nachzahlungszinsen nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige dies hätte erkennen können.

Das ist die Kernbotschaft für die Praxis:
Wer eine Verwaltungsvereinfachung nutzt, muss vorher sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Eine fehlerhafte Anwendung schützt nicht automatisch vor Zinsen.


Wann kommt ein Zinserlass aus Billigkeitsgründen überhaupt in Betracht?

Ein Erlass von Zinsen ist nicht ausgeschlossen – aber er bleibt die Ausnahme. Der BFH weist darauf hin, dass Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO möglich sein können, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Raum dafür kann insbesondere bestehen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass durch die spätere Steuerfestsetzung kein Liquiditätsvorteil entstanden ist.

Im Streitfall sah der BFH diese Voraussetzungen jedoch nicht. Die fehlerhafte Anwendung der Vereinfachungsregelung war aus Sicht des Gerichts kein Grund, die Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.


Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?

Das Urteil ist besonders relevant für Unternehmen mit komplexen Umsatzsteuerstrukturen, grenzüberschreitenden Lieferketten oder Organschafts- und Vertriebsgesellschaftsmodellen.

Praxistipp:
Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung sollten nicht „automatisch“ angewendet werden. Vor allem bei größeren Umsatzsteuerbeträgen sollte dokumentiert werden, warum die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

Wichtig sind insbesondere:

  • Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen einer UStAE-Vereinfachungsregelung,
  • saubere Dokumentation der umsatzsteuerlichen Beurteilung,
  • regelmäßige Überprüfung grenzüberschreitender Rechnungs- und Lieferstrukturen,
  • frühzeitige Korrektur fehlerhafter Rechnungen,
  • Prüfung freiwilliger Zahlungen zur Begrenzung möglicher Zinsfolgen,
  • gesonderte Prüfung, ob ein echter Billigkeitsfall vorliegt.

Was sollten Unternehmen nach einer Außenprüfung beachten?

Kommt es nach einer Außenprüfung zu Umsatzsteuernachzahlungen, sollte nicht nur der Steuerbescheid geprüft werden. Auch der Zinsbescheid verdient besondere Aufmerksamkeit.

Zu prüfen ist insbesondere:

  1. Ist die Umsatzsteuerkorrektur materiell richtig?
    Wenn die Hauptforderung falsch ist, kann auch die Zinsfestsetzung betroffen sein.
  2. Wurde der richtige Verzinsungszeitraum angesetzt?
    Fehler bei Beginn oder Ende des Zinslaufs können erhebliche Beträge ausmachen.
  3. Wurde der zutreffende Zinssatz angewendet?
    Für § 233a AO gilt seit 2019 der abgesenkte Zinssatz von 0,15 % pro Monat.
  4. Gab es freiwillige Zahlungen oder besondere Umstände?
    Diese können im Einzelfall für eine Billigkeitsprüfung relevant sein.
  5. Liegt wirklich ein Billigkeitsfall vor?
    Ein bloßer Rechtsirrtum reicht nach dem BFH nicht aus, wenn die Voraussetzungen der angewendeten Vereinfachungsregelung erkennbar nicht erfüllt waren.

Fazit: Zinsen bleiben ein echtes Umsatzsteuer-Risiko

Der BFH stärkt mit dem Urteil V R 28/25 die Position der Finanzverwaltung. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO ist nach Auffassung des Gerichts unionsrechtskonform. Ein Zinserlass kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil ein Unternehmen eine Verwaltungsvereinfachung falsch verstanden oder fehlerhaft angewendet hat.

Für Unternehmen bedeutet das: Umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelungen müssen vor Anwendung genau geprüft und dokumentiert werden. Denn wenn sich der Fehler erst Jahre später in einer Außenprüfung zeigt, können neben der Steuer selbst auch spürbare Nachzahlungszinsen entstehen.

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Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.