Neue Bescheinigung USt 1 TS: Nachweis der Ansässigkeit im Inland bei § 13b UStG

BMF veröffentlicht neues Vordruckmuster zur Ansässigkeitsbescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TS neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass ein leistender Unternehmer im Inland ansässig ist. Sie ist insbesondere dann wichtig, wenn für den Leistungsempfänger unklar ist, ob bei einer Leistung das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anzuwenden ist.

Worum geht es bei USt 1 TS?

Die Bescheinigung USt 1 TS bestätigt, dass ein Unternehmer für Zwecke des § 13b UStG im Inland ansässig ist. Sie kann erforderlich werden, wenn der Leistungsempfänger Zweifel daran hat, ob der leistende Unternehmer tatsächlich im Inland ansässig ist.

Das ist zum Beispiel denkbar, wenn:

  • der leistende Unternehmer eine ausländische Anschrift verwendet,
  • die Geschäftsleitung unklar ist,
  • Rechnungsangaben widersprüchlich sind,
  • eine Betriebsstätte im Inland behauptet wird, aber nicht eindeutig nachweisbar ist,
  • der Vertragspartner international tätig ist und die umsatzsteuerliche Einordnung unklar bleibt.

In solchen Fällen kann die Bescheinigung entscheidend dafür sein, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet oder ob der leistende Unternehmer selbst mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen muss.

Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Nach § 13b UStG kann bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergehen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen ein im Ausland ansässiger Unternehmer bestimmte steuerpflichtige Leistungen an einen Unternehmer im Inland erbringt.

Ist im Einzelfall ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung seines zuständigen Finanzamts nachweist, dass er nicht als im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG gilt.

Wer beantragt die Bescheinigung?

Die Bescheinigung USt 1 TS wird nicht vom Leistungsempfänger beantragt, sondern vom leistenden Unternehmer. Zuständig ist das Finanzamt, das für die Besteuerung seiner Umsätze zuständig ist.

Soweit erforderlich, muss der leistende Unternehmer dem Finanzamt darlegen, dass er im Inland ansässig ist. Das kann insbesondere durch geeignete Nachweise zur Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Geschäftsanschrift oder tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit erfolgen.

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist absehbar oder nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für einen kürzeren Zeitraum im Inland ansässig bleibt, muss das Finanzamt die Bescheinigung entsprechend kürzer befristen.

Für die Praxis bedeutet das: Die Bescheinigung sollte regelmäßig überprüft und bei fortbestehendem Bedarf rechtzeitig neu beantragt werden.

Was wurde durch das BMF-Schreiben geändert?

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TS neu bekannt gegeben. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Muster sind im Wesentlichen formeller Natur. Angepasst wurden insbesondere:

  • redaktionelle Formulierungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neue Muster ersetzt das bisherige Vordruckmuster aus dem BMF-Schreiben vom 5. November 2019. Außerdem tritt das Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2013.

Bedeutung für die Rechnungstellung

Die Bescheinigung kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungstellung haben.

Liegt ein Fall des § 13b UStG vor, stellt der leistende Unternehmer grundsätzlich eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus. Der Leistungsempfänger schuldet dann die Umsatzsteuer und muss sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung erklären.

Wird dagegen durch die Bescheinigung nachgewiesen, dass der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und kein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorliegt, ist regelmäßig der leistende Unternehmer selbst Steuerschuldner. Dann muss er — soweit keine Steuerbefreiung greift — mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen.

Risiko bei fehlendem Nachweis

Fehlt der Nachweis und bestehen Zweifel an der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers, kann dies für den Leistungsempfänger riskant sein. Denn dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgeht.

Mögliche Folgen sind:

  • Nachforderung von Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger,
  • Zinsrisiken,
  • Korrektur fehlerhafter Rechnungen,
  • Streit über den Vorsteuerabzug,
  • zusätzlicher Abstimmungsaufwand zwischen den Vertragspartnern.

Gerade bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen sollte daher frühzeitig geklärt werden, ob der leistende Unternehmer für Zwecke des § 13b UStG als im Inland ansässig gilt.

Nicht verwechseln: USt 1 TS und allgemeine Ansässigkeitsbescheinigung

Die Bescheinigung USt 1 TS ist eine umsatzsteuerliche Bescheinigung für Zwecke des § 13b UStG. Sie ist nicht identisch mit allgemeinen steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigungen, die beispielsweise für Doppelbesteuerungsabkommen, Quellensteuerentlastungen oder ausländische Steuerbehörden benötigt werden.

BescheinigungZweck
USt 1 TSNachweis der inländischen Ansässigkeit für Zwecke der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Allgemeine AnsässigkeitsbescheinigungNachweis der steuerlichen Ansässigkeit, häufig für DBA- oder Quellensteuerzwecke
USt-IdNr.-BestätigungPrüfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr

Praxishinweise für Unternehmer

Unternehmer sollten die Bescheinigung USt 1 TS insbesondere dann beachten, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind oder wenn ihre inländische Ansässigkeit für Vertragspartner nicht eindeutig erkennbar ist.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • bei Zweifeln frühzeitig Klärung der Ansässigkeit für § 13b UStG,
  • Beantragung der Bescheinigung durch den leistenden Unternehmer beim zuständigen Finanzamt,
  • Dokumentation der Bescheinigung in den steuerlichen Unterlagen,
  • Prüfung der Gültigkeitsdauer,
  • Abstimmung der Rechnungstellung vor Leistungserbringung,
  • klare vertragliche Regelung zur Umsatzsteuerbehandlung.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 10. April 2026 wurde das Vordruckmuster USt 1 TS aktualisiert. Die Bescheinigung ist vor allem für Fälle wichtig, in denen unklar ist, ob ein leistender Unternehmer im Inland ansässig ist und ob deshalb das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anzuwenden ist.

Für die Praxis gilt: Bestehen Zweifel an der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers, sollte die umsatzsteuerliche Einordnung nicht offenbleiben. Die Bescheinigung USt 1 TS kann helfen, die Rechnungstellung abzusichern und spätere Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 – S 7279/00084/001/037, „Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) (USt 1 TS)“.