Neuer Nachweis USt 1 TQ für Telekommunikations-Wiederverkäufer

BMF veröffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TQ neu bekannt gegeben. Der Nachweis betrifft Unternehmer, die als Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig sind. Für diese Fälle kann die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet werden.

Worum geht es bei USt 1 TQ?

Der Vordruck USt 1 TQ dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmer Telekommunikationsleistungen nicht nur für den eigenen Bedarf bezieht, sondern diese Leistungen im Wesentlichen weiterverkauft oder weiter erbringt.

In diesen Fällen kann das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG zur Anwendung kommen. Das bedeutet: Nicht der leistende Unternehmer führt die Umsatzsteuer ab, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.

Der leistende Unternehmer stellt dann grundsätzlich eine Rechnung ohne offenen Umsatzsteuerausweis aus. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selbst anmelden und kann sie — soweit die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind — gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Wann liegt ein Wiederverkäufer vor?

Ein Unternehmer gilt als Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn seine Haupttätigkeit beim Erwerb dieser Leistungen darin besteht, diese Leistungen selbst wieder zu erbringen. Außerdem darf der eigene Verbrauch dieser Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung sein.

Vereinfacht gesagt: Das Unternehmen kauft Telekommunikationsleistungen nicht hauptsächlich für die eigene Nutzung ein, sondern um diese Leistungen an Kunden weiterzugeben.

Das kann insbesondere für Unternehmen relevant sein, die im Telekommunikationsbereich Leistungen bündeln, weiterverkaufen oder gegenüber Endkunden abrechnen.

Bedeutung für die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Nach § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG schuldet bei Telekommunikationsleistungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Wiederverkäufer entsprechender Leistungen ist.

Das BMF stellt klar: Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer ist, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung USt 1 TQ erteilt hat.

Damit schafft die Bescheinigung Rechtssicherheit für die beteiligten Unternehmer. Sie hilft insbesondere bei der Frage, ob eine Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer auszustellen ist.

Was wurde geändert?

Das neue BMF-Schreiben enthält vor allem formelle Änderungen am bisherigen Vordruckmuster. Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • redaktionelle Anpassungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neu bekannt gegebene Vordruckmuster ersetzt das bisherige Muster aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024.

Antragstellung und Gültigkeitsdauer

Der Nachweis USt 1 TQ wird auf Antrag ausgestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt kann den Nachweis auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass der Unternehmer die Voraussetzungen erfüllt.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf höchstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

Wurde die Bescheinigung vom Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen, darf der Unternehmer sie nicht mehr verwenden.

Wichtig: Steuerschuldnerschaft auch ohne Vorlage der Bescheinigung

Besonders praxisrelevant ist folgender Punkt: Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht im Original oder in Kopie verwendet.

Das bedeutet: Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hängt nicht ausschließlich davon ab, ob die Bescheinigung tatsächlich vorgelegt wurde. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen vorliegen und im Zeitpunkt der Leistungsausführung eine gültige Bescheinigung erteilt wurde.

Trotzdem sollte die Bescheinigung aus Nachweisgründen regelmäßig dokumentiert und gegenüber Vertragspartnern bereitgestellt werden.

Folgen für die Rechnungstellung

Liegt ein Fall des § 13b UStG vor, darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Die Rechnung sollte stattdessen einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten, zum Beispiel:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG.“

Wird fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, kann dies zu steuerlichen Risiken führen. Der leistende Unternehmer kann eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger Probleme beim Vorsteuerabzug bekommen, wenn die Rechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde.

Praxishinweise für Unternehmen

Unternehmer im Bereich Telekommunikation sollten prüfen, ob sie als Wiederverkäufer im Sinne des § 13b UStG gelten. Besonders relevant ist dies für Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen einkaufen und in eigenem Namen an Kunden weitergeben.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Prüfung, ob die Voraussetzungen als Telekommunikations-Wiederverkäufer erfüllt sind,
  • Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TQ beim zuständigen Finanzamt,
  • Überwachung der Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren,
  • rechtzeitige Beantragung einer Folgebescheinigung,
  • Ablage der Bescheinigung in den steuerlichen Unterlagen,
  • Prüfung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen auf die korrekte Anwendung von § 13b UStG,
  • Anpassung der Rechnungsprozesse bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 10. April 2026 bringt ein aktualisiertes Vordruckmuster für den Nachweis USt 1 TQ. Inhaltlich bleibt die Bescheinigung ein wichtiges Instrument für die korrekte Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsleistungen.

Unternehmer, die Telekommunikationsleistungen weiterverkaufen oder in größerem Umfang weiter erbringen, sollten prüfen, ob sie eine gültige Bescheinigung benötigen. Eine falsche umsatzsteuerliche Einordnung kann zu fehlerhaften Rechnungen, Umsatzsteuernachforderungen und zusätzlichem Korrekturaufwand führen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 – S 7279/00059/002/093, „Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (USt 1 TQ)“.