Die Digitalisierung der steuerlichen Gewinnermittlung schreitet weiter voran – und mit ihr steigen auch die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die neuen Taxonomien zur E-Bilanz veröffentlicht. Das Besondere: Die Version 6.9 berücksichtigt zentrale Anregungen des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) – insbesondere zur Handhabung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden.
Was ist neu? – Überblick über die Änderungen
Mit dem BMF-Schreiben vom 06.06.2025 wurden die neuen E-Bilanz-Taxonomien (Version 6.9) veröffentlicht. Sie gelten für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2026. Testübermittlungen sind ab November 2025, Echtfälle voraussichtlich ab Mai 2026 möglich.
Bereits mit dem JStG 2024 wurde der Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 5b EStG erheblich erweitert – vor allem durch die Pflicht zur Übermittlung unverdichteter Kontennachweise. Der DStV hatte hier frühzeitig Kritik geäußert und praxisnahe Nachbesserungen gefordert. Diese wurden nun teilweise umgesetzt.
Klarstellung zur Pflichtübermittlung ab 2025: Was genau muss ins Finanzamt?
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, gilt bereits jetzt die Pflicht zur Übermittlung von unverdichteten Kontennachweisen und -salden.
Dank des Einsatzes des DStV stellt das BMF nun klar:
- Der Kontennachweis muss den Namen der Position, Kontonummer, Kontobeschreibung und Kontosaldo enthalten.
- Keine Übermittlung von Einzelbuchungen, Buchungsjournalen oder Personenkonten (Nebenbuchkonten).
Diese Klarstellungen bringen erhebliche Erleichterungen für Unternehmen und Kanzleien – und sorgen für Rechtssicherheit im Umgang mit der E-Bilanz.
Erleichterung für die Praxis: Härtefallregelung durch das BMF
Für die neuen Taxonomien ab 2026 führt das BMF eine Härtefallregelung ein:
Wird eine E-Bilanz gemäß Taxonomie 6.9 ohne Kontennachweise eingereicht, wird dies nicht beanstandet – sofern die Daten auf anderem Weg nachgereicht werden.
Voraussetzung: In der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ muss eine Begründung angegeben werden.
Diese Regelung soll insbesondere kleineren Unternehmen und Softwareanbietern den Umstieg erleichtern. Auch hier hatte der DStV eine praxistaugliche Lösung gefordert – und durchgesetzt.
Fazit: Mehr Klarheit und Flexibilität für die E-Bilanz-Praxis
Die neue E-Bilanz-Taxonomie 6.9 bringt nicht nur technische Anpassungen, sondern vor allem rechtssichere Klarstellungen bei der Kontennachweispflicht. Dank der Härtefallregelung wird die Umstellung für viele Steuerpflichtige entschärft.
Als Kanzlei empfehlen wir allen Mandanten, die Buchhaltungs- und Jahresabschlussprozesse frühzeitig auf die neuen Anforderungen auszurichten – insbesondere im Hinblick auf die elektronische Verfügbarkeit der relevanten Konteninformationen.
Praxis-Tipp für Mandanten:
Wir unterstützen Sie bei der technischen Umsetzung der E-Bilanz und der neuen Taxonomie-Vorgaben und prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob eine Härtefallregelung in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Quelle:
Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 17.06.2025