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E-Bilanz

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Kostenloses E-Bilanz Tool für Kontenrahmen SKR04 und SKR03 nach XBRL Taxonomie


Willkommen bei E-Bilanz

Die E-Bilanz ist für Bilanzen für Wirtschaftsjahr ab 2013 Pflicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat gemäß § 5b EStG die elektronische Übermittlung des Inhalts von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen mittels ELSTER geschaffen. Ich möchte Sie über die elektronische Übertragung der Bilanz an die Finanzverwaltung informieren und nützliche Praxishinweise geben:


Worum es geht bei der E-Bilanz?

Lassen Sie mich eingangs kurz erläutern, worum es bei der E-Bilanz eigentlich geht. Auf einen Nenner gebracht geht es dabei um nichts anderes als um die elektronische Übertragung der Inhalte aus der Bilanz sowie aus der Gewinn- und Verlustrechnung auf amtlich vorgeschriebenem Datensatz.

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Kontenrahmen


Rechtsform


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1 Einführung

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und GUV wurde mit § 5b des Einkommensteuergesetzes im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes eingeführt. Sie ist Bestandteil der nationalen E-Government-Strategie, welche die Digitalisierung der Prozesse innerhalb der Regierung und Verwaltung verfolgt. Damit soll das Besteuerungsverfahren durch eine medienbruchfreie Kommunikation zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem effizienter gestaltet werden.

Fest installiert ist inzwischen der elektronische Datenaustausch in den Bereichen

  • Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
  • Elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Elektronische Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen
  • Abruf des elektronischen Steuerkontos
  • Elektronischer Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen

Der Datenaustausch bezüglich des elektronischen Datenabrufs im Zusammenhang mit der vorausgefüllten Steuererklärung wird ebenfalls sukzessive eingeführt.



Tipp: Weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


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2 Grundlagen zur E-Bilanz

2.1 Wer ist betroffen?

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanzen gilt füralle Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich in Form einer Bilanz ermitteln. Betroffen von der Neuregelung sind also alle bilanzierungspflichtigen Unternehmer, unabhängig von Rechtsform und Größe. Nicht bilanzierungspflichtige Unternehmer und alle Angehörigen der freien Berufs, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln, sind davon nicht betroffen. Sofern die elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dem Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, kann dieser auf Antrag weiter in Papierform übermitteln. Diese Ausnahmeregelung kommt allerdings nur in Härtefällen zur Anwendung. Sofern für Sie die elektronische Abgabe tatsächlich unüberwindbare Hürden bedeutet, sprechen Sie mit mir. Ich prüfe, ob ich für Sie gegenüber Ihrem Finanzamt die Papierbilanz weiterhin durchsetzen kann.

Gemäß § 5b EStG sind Unternehmer verpflichtet, den Inhalt ihrer Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese Pflicht gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21. April 2021 (XI R 29/20) bestätigt, dass auch Kleinstbetriebe zur Einreichung einer E-Bilanz verpflichtet sind und dies wirtschaftlich zumutbar ist. Ein Verzicht auf die Aufforderung zur Abgabe der E-Bilanz ist nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte möglich, wobei § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 Satz 2 AO zur Anwendung kommt. Eine unbillige Härte liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr muss geprüft werden, ob die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten für die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, kann von einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand ausgegangen werden, der eine unbillige Härte darstellen könnte.

Elektronische Übermittlung einer E-Bilanz kann unzumutbar sein

Die Erstellung und die Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form sind für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar, wenn hierdurch ein erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 28. Januar 2021 (Az. 5 K 436/20 AO) entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen erbringt. Einen Steuerberater nimmt sie für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten nicht in Anspruch. Für das Jahr 2015 übermittelte die Klägerin ihre Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt und verwendete hierfür ein Computerprogramm, das vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wird. Ihr Umsatz betrug für dieses Jahr ca. 70.000 € und der Gewinn ca. 300 €.

Für 2016 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht und führte zur Begründung aus, dass die von ihr für die laufende Buchführung angeschaffte Buchhaltungssoftware nicht mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die elektronische Erstellung und Übermittlung einer Bilanz kompatibel sei. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Erstellung der E-Bilanz würde jährlich mehr als 2.000 € kosten. Die Umstellung der Software würde jährliche Mehrkosten von 267 € sowie einen jährlichen Arbeitsmehraufwand von 60 Stunden verursachen. Für die Erstellung der elektronischen Bilanz für 2015 habe der Geschäftsführer insgesamt vier Arbeitstage benötigt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und führte im Wesentlichen die Vorteile der Finanzverwaltung an, die sich aus der automatisierten Überprüfung der E-Bilanz ergäben.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Die Klägerin habe - so der 5. Senat des Finanzgerichts Münster - einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz verzichtet, denn dies sei für sie wirtschaftlich unzumutbar im Sinne der Härtefallregelung (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO). Die Klägerin habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die erforderliche technische Ausstattung. Das von ihr im Jahr 2010 für die laufende Buchführung angeschaffte Computerprogramm generiere zwar einen zum Ausdruck bestimmten Jahresabschluss sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung. Es verfüge aber nicht über den für die nach § 5b EStG zur elektronischen Datenübermittlung erforderlichen Standard.

Die Schaffung der technischen Möglichkeiten wäre für die Klägerin nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich. Dies gelte sowohl für die Beauftragung eines Steuerberaters als auch für die Anschaffung eines neuen Buchführungsprogramms zuzüglich des eigenen Zeitaufwands des Geschäftsführers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin angesichts ihrer Umsatz- und Gewinnzahlen als Kleinstbetrieb anzusehen sei, der vom Gesetzgeber mit der Härtefallregelung geschützt werden solle. Diese Regelung sei großzügig in dem Sinne auszulegen, dass wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht mit wirtschaftlicher Leistbarkeit gleichzusetzen sei.


Inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten müssen die Übermittlung der Daten für das Unternehmen als Ganzes einreichen; bei ausländischen Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländische Betriebsstätte als unselbstständiger Teil der Unternehmens.

Auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, die persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind (z.B. politische Parteien, Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter), sind die Vorschriften über die E-Bilanz nicht anzuwenden.

Zusammenfassend müssen alle Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, eine E-Bilanz erstellen und elektronisch übermitteln, es sei denn, es liegt eine unbillige Härte vor.

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2.2 Was muss übermittelt werden?

Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu ermitteln, wenn Sie als Steuerpflichtiger nach handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen diese aufstellen müssen oder freiwillig aufstellen.

Hierbei müssen Sie die Handelsbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit Überleitungsrechnung der Wertansätze aus der Handelsbilanz zur Steuerbilanz übersenden.Alternativ können Sie auch gleich eine gesonderte Steuerbilanz übersenden.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen eine steuerliche Gewinnermittlung elektronisch übertragen.

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt auch insbesondere fürEröffnungsbilanzen, berichtigte oder geänderte Bilanzen und Bilanzen, die durch Umwandlungsfälle (z.B. anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder des Wechsels einer Gewinnermittlungsart) erstellt werden müssen. Zwischenbilanzen aufgrund von Gesellschafterwechsel sowie Liquidationsbilanzen sind ebenfalls betroffen.

Hinweis

Der Anhang sowie der Lagebericht können weiterhin in Papierform an das Finanzamt gesandt werden. Gleiches gilt für dieHaftungsverhältnisse, dieBerichte des Aufsichtsrats und Gesellschafterbeschlüsse.

Die Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalspiegel sowie der Anlagenspiegel können freiwillig elektronisch übertragen werden oder - wie bisher - in Papierform an das Finanzamt gesendet werden.

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2.3 Ab wann greift sie?

Alle bilanzierenden Unternehmen mussten erstmals verpflichtend für Jahresabschlüsse, deren Wirtschaftsjahr 2012 begann (die also 2013 zu melden waren) ihre Bilanzen elektronisch übertragen. Das Finanzamt beanstandete es jedoch nicht, wenn2013 noch der Jahresabschluss in Papierform einging. Faktisch müssen also erst ab 2014 die Abschlüsse für das Wirtschaftsjahr 2013 in elektronischer Form erfolgen.

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2.4 Was ändert sich 2015?

Für einige Unternehmen gilt eine verlängerte Übergangsfrist für die Abgabe der E-Bilanz. Diese Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse für 2015 erstmals im Wirtschaftsjahr 2016 elektronisch übermitteln:

  • Inländische Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte
  • Ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte

· Steuerbegünstige Körperschaften, die für ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilanzieren (z.B. gemeinnützige Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z.B. eine Kantine, betreiben)

· Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art (z.B. Berufsverbände mit angeschlossenem Fortbildungsinstitut).

Bilanzierende Personengesellschaften, die steuerlich als Mitunternehmerschaften zu qualifizieren sind (sogenannte mehrstöckige Personengesellschaften), müssen außerdem zusätzlich zu ihrer Gesamthandsbilanz ab 01.01.2015 (bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab 2015/2016) nun auch die Sonder- und Ergänzungsbilanzen in strukturierter Form übermitteln. Zusätzlich muss für jeden Gesellschafter eine individuelle Kapitalkontenentwicklung nach in der Taxonomie vorgegebenem Schema bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.

Beide Verpflichtungen erfordern, dass die übermittelten Informationen zwischen der Mitunternehmerschaft und ihren Mitunternehmern einerseits sowie zwischen den Mitunternehmern und deren Sonder- bzw. Ergänzungsbilanzen und Kapitalkonten andererseits eindeutig zuzuordnen sind. Um dies sicherzustellen, sind für jeden Mitunternehmer diverse Stammdaten zu erfassen.

Insbesondere bei sogenannten „Publikumsgesellschaften“ mit vielen beteiligten Gesellschaftern (wie dies bei Kommanditgesellschaften der Fall sein kann) stellt allein die Stammdatenverwaltung schon eine organisatorische wie technische Herausforderung dar.

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2.5 Gibt es Ausnahmen?

In Fällen unbilliger Härte kann auf Antrag auf die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet werden, beispielsweise wenn Sie als Steuerpflichtiger nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen oder die Beschaffung einer solchen Anlage für Sie einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand begründen würde.

Wenn dem Härtefallantrag nicht entsprochen werden kann, kann das Finanzamt die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von max. 25.000 € durchsetzen. In der Anfangsphase der E-Bilanz wurden diese harten Bandagen von den Finanzämtern noch nicht angelegt.

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3 Welche Form hat die E-Bilanz?

Durch die Umstellung auf die E-Bilanz ist für das betriebliche Rechnungswesen von Unternehmen aller Größenordnungen ein erheblicher Umstellungsaufwand entstanden. Der gesamte Rechnungswesenprozess mit seinen steuerlichen Deklarationspflichten musste hierzu an die neuen Vorgaben angepasst werden. Im Wesentlichen sind im Rahmen eines fortlaufenden Prozesses an folgende Bereiche erhöhte Anforderungen zu stellen:

  • Software : Die Softwarevoraussetzungen müssen an die elektronische Datenübermittlung angepasst werden.
  • Kontenrahmen : Sämtliche Kontenrahmen müssen unter Berücksichtigung der Taxonomie-Vorgaben neu eingerichtet werden.

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3.1 Welche Datenstruktur muss eingehalten werden?

PDF-, Word- oder auch HTML-Dokumente sind zwar optisch ansprechend, jedoch können aus ihnen die Zahlen und ihre Bedeutung für finanzwirtschaftliche Informationen nicht automatisch extrahiert werden. Daher muss für die E-Bilanz das XBRL-Format (extensible Business Reporting Language) gewählt werden, das Finanzinformationen strukturiert und standardisiert wiedergibt. Diese Standards werden in sogenannten „Taxonomien“ zusammengefasst.

Es gibt für dieses Datenformat unterschiedliche Taxonomien, wobei die sogenannte Kerntaxonomie die zu übermittelnden Felder branchenneutral definiert. Spezialtaxonomien ersetzen die Kerntaxonomie für die Branchen „Banken und Versicherungen“. Für bestimmte Branchen, wie etwa die Wohnungswirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Land- und Forstwirtschaft, Kommunale Eigenbetriebe und Verkehrsunternehmen, wird die Kerntaxonomie noch durch Ergänzungstaxonomien erweitert.

Hinweis

Welche Taxonomie speziell für Ihr Unternehmen anzuwenden ist, kann gerne bei einem persönlichen Gespräch mit uns geklärt werden.

Das aktualisierte Datenschema der Taxonomien der Version 5.3 steht unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Diese Taxonomie ist grundsätzlich für Bilanzen aller Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Auch für Eröffnungsbilanzen, die nach dem 31.12.2013 aufgestellt werden müssen, müssen die Kerntaxonomie mit entsprechenden Ergänzungstaxonomien angewendet werden.

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3.2 Wie funktioniert dies in der Praxis?

Die Kerntaxonomie enthält die für den Mindestumfang erforderlichen Positionen und Felder, die Sie mit den am Bilanzstichtag vorhandenen Daten der einzelnen Buchungskonten füllen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn ein derartiger Geschäftsvorfall überhaupt vorlag.

Hat ein Posten im eigenen Abschluss nicht die gleiche Bezeichnung wie die Position in der Taxonomie, so ist eine Zuordnung des Inhalts dieses Postens auf eine in der Taxonomie vorhandene Position erforderlich.

Beispiel

Kontobezeichnung in der Buchführung: Aushilfslöhne

Zuordnung zur Taxonomieposition: Löhne für Minijobs

Kontobezeichnung in der Buchführung: Fremdarbeiten (Vertrieb)

Zuordnung zur Taxonomieposition: Provisionen

Neben den regulären Positionen (wie z.B. Sachanlagen) gibt es noch weitere Positionen als Ausweichmöglichkeit, sogenannte

  • Auffangpositionen und
  • unzulässige Positionen.

Wenn keine Taxonomieposition den Sachverhalt zutreffend darstellt, können Sie die Auffangpositionen für die Zuordnung nutzen. Wenn Sie in Ihrer Buchhaltung einen Posten haben, der auch den diversen Auffangpositionen nicht zuzuordnen ist, gibt es als letzte Möglichkeit in der Taxonomie die Position „Unzulässige Positionen“. Eine Übermittlung von individuellen Erweiterungen der Taxonomien durch das eigene Unternehmen ist hierbei nicht möglich. Die individuelle Erweiterung der Positionsbeschreibungen würde die mit der Einführung der E-Bilanz angestrebte Standardisierung untergraben und zu einem Wildwuchs an Positionsbeschreibungen führen.

Innerhalb der unterschiedlichen Positionen müssen Sie die Felder mit Ihren Daten befüllen, wobei es hier mehrere spezielle Arten von Feldern gibt:

  • Mussfelder : Wie der Name vermuten lässt, müssen diese zwingend befüllt werden. Wenn es keinen eigenen Posten für die betreffende Position in Ihren Buchungskonten gibt, müssen Sie dieses Feld mit einem Leerwert (sogenannter NIL-Wert) befüllen.
  • Mussfelder, für die ein Kontennachweis erwünscht ist : Wie Mussfelder, jedoch muss hier noch ein Auszug aus der Summen-/Saldenliste übermittelt werden.
  • Summenmussfelder : Diese Felder werden mit der Summe der Mussfelder der zugehörigen Unterpositionen gefüllt.

Bei der Übermittlung der E-Bilanzdaten, die Sie in die Felder der jeweiligen Positionen eingepflegt haben, werden diese Daten vom Finanzamt automatisch durch einen sogenannten Elster Rich Client (ERiC) auf ihre Vollständigkeit und Konsistenz geprüft. Bei rechnerischen Fehlern werden die Daten beim Versuch der Übertragung vom Finanzamt-System abgelehnt und ein Fehlerprotokoll erstellt. Eine elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses ist somit nicht möglich, bis der Fehler behoben wird.

Um das Ungetüm „Taxonomie“ nun etwas plastischer zu veranschaulichen wird in der folgenden Tabelle aus dem Datensatz der Kerntaxonomie einige Bereiche herausgegriffen.

Mussfeld

Kontennachweis
erwünscht

Summen-
mussfeld

Sachanlagen

x

à technische Anlagen und Maschinen

x

àà technische Anlagen

à andere Anlagen,
Betriebs- und
Geschäftsausstattung

x

x

àà andere Anlagen

Beispiel

Hier sehen wir einen Ausschnitt aus dem Anlagevermögen. Das Summenmussfeld gibt an, dass sich die Position „Sachanlagen“ aus den „technischen Anlagen und Maschinen“, „anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ sowie gegebenenfalls weiteren Posten zusammensetzt. Diese Posten stellen Mussfelder dar, die zwingend zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Mussfelder unterliegt der elektronischen Vollständigkeitsprüfung. Aus diesem Grund muss in diesen Feldern, auch wenn bei einem Unternehmen beispielsweise aufgrund der Rechtsform für dasMussfeld kein entsprechendes Konto geführt wird, ein Leerwert (NIL) übermittelt werden. Soweit ein Kontennachweis erwünscht ist (in diesem Fall bei den „anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“), muss zusätzlich ein Auszug aus der Summen-/Sal­den­lis­te übermittelt werden, aus der die in diese Position eingehenden Konten ersichtlich sind.

Gewinn- und Verlustrechnung

Mussfeld

Kontennachweis erwünscht

Summenmussfeld

rechnerisch notwendig, falls
vorhanden

Aufwendungen für bezogene Waren

x

à Wareneinkauf zum
Regelsteuersatz

x

à Wareneinkauf zum ermäßigten Steuersatz

x

à innergemeinschaftliche
Erwerbe

x

à übriger Wareneinkauf ohne Zuordnung

x

Beispiel

Am Beispiel des Wareneinkaufs ist zu erkennen, dass auch hier das Summenmussfeld für „Aufwendungen für bezogene Waren“ die Posten „Wareneinkauf zum Regelsteuersatz“, „Wareneinkauf zum ermäßigten Steuersatz“ und „innergemeinschaftliche Erwerbe“ umfasst. Zusätzlich ist in dieser Sparte ein Auffangposten vorgesehen, und zwar „übriger Wareneinkauf ohne Zuordnung“. Mit solchen Auffangposten wird die rechnerische Richtigkeit bei der Datenübermittlung gewährleistet, wenn derGeschäftsvorfall eines Unternehmens ausnahmsweise keinem Mussfeld zugeordnet werden kann. Das Vorhandensein von Auffangpositionen ist in der Regel mit dem Hinweis „rechnerisch notwendig, falls vorhanden“ verbunden. Faktisch ist ein solcher Posten also gleichzeitig mit den Mussfeldern der gleichen Ebene zu übermitteln, damit die rechnerische Richtigkeit gewahrt bleibt.

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4 Zusätzliche Möglichkeiten der Veröffentlichung

Auf der Plattform des Bundesanzeigers gibt es die Möglichkeit, die Daten der E-Bilanz kostenfrei in einem XML-/ XBRL-Format zu erstellen für die Offenlegung im Bundesanzeiger. Daneben bietet der Bundesanzeiger seit 01.01.2015 die zusätzliche Option an, die E-Bilanz aus der gleichen Anwendung heraus zu erstellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die Online-Lösung steht Anwendern unter der Internet-adresse www.ebilanz-online.de zur Verfügung. Sobald die Bilanz tatsächlich elektronisch über die Publikationsplattform www.publikations-plattform.de an die Finanzverwaltung übertragen wird, entstehen geringfügige Kosten pro Übertragung.

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5 Wie geht man mit der E-Bilanz um?

Grundsätzlich sollte eine Strategie festgelegt werden, wie mit den Anforderungen der Taxonomie umgegangen werden soll: Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Minimalstrategie die Taxonomiepositionen wenig zu bestücken und dafür die Auffangpositionen umfangreich zu nutzen. Der Vorteil der Minimalstrategie liegt auf der Hand: Es sind nur wenig Eingriffe in das Buchungsverhalten nötig, so dass ein geringer Umstellungsaufwand erforderlich ist. Nachteilig an dieser Minimalstrategie ist jedoch, dass Rückfragen von der Finanzverwaltung zu erwarten sind und unter Umständen Sie damit sogar in den Fokus der Betriebsprüfung geraten können.

Wer jedoch Nachfragen vermeiden möchte, muss handeln und das interne Rechnungswesen seines Unternehmens an die von der Taxonomie geforderten Vorgaben weitestgehend anpassen. Dies führt zwangsläufig zu Eingriffen in das Buchungsverhalten und möglicherweise zu erheblichem Aufwand durch Anpassung in den Systemen des betrieblichen Rechnungswesens.

Im Anschluss an die Strategiefestlegung müssen Sie die Unternehmensstammdaten und die Kontenpläne entsprechend der gewählten Strategie mit den für das Unternehmen relevanten Taxonomien abgleichen und gegebenenfalls anpassen.

Hinweis

Idealerweise sollten Sie sich mit uns zusammen darauf festlegen, mit welchem System Bestandteile wie beispielsweise Sonderbilanzen, Kapitalkontenentwick­lungen, steuerrechtliche Gewinnermittlungen, Ergebnisverwendungsrechnungen oder Überleitungsrechnungen von Handels- zu Steuerbilanzen übertragen werden.

Hinweis

Selbstbuchende Unternehmen müssen in Zukunft unbedingt darauf achten, dass esmindestens zwei Buchungskreise gibt, einerseits denhandelsrechtlichen und andererseits den steuerrechtlichen Buchungskreis. Ansonsten ist die elektronische Übermittlung einer (getrennten) Steuerbilanz nicht einwandfrei möglich. Sprechen Sie uns hierauf an, damit gegebenenfalls Schulungen für die Mitarbeiter des Rechnungswesens rechtzeitig durchgeführt werden können.

Eine Klärung des Abstimmungsbedarfs zwischen Ihrem internen Rechnungswesen und uns sollte zeitnah zu Beginn eines jeden neuen Wirtschaftsjahres erfolgen, damit die wesentlichen Bestandteile des Rechnungswesens für die elektronische Datenübermittlung am Jahresende optimal vorbereitet sind. Eine nachträgliche Anpassung der Buchführung - erst bei Jahresabschlusserstellung am Ende eines Geschäftsjahres - ist in der Regel zeitaufwendig und kostenintensiv.

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6 Checkliste E-Bilanz

Die Anforderungen durch die E-Bilanz und eine damit verbundene Betroffenheitsanalyse der eigenen Buchführung können Sie mit der Checkliste, die sie auf der folgenden Seite finden, vorbereiten:


Checkliste E-Bilanz

Ja

Nein

Kommentar

Nutzen Sie bereits Konten, die von den im Standard der E-Bilanz-Taxonomie vorgesehenen abweichen? Wenn ja: Welche?

Wurden Standardkonten durch „Umbeschriften“ mit einem anderen Sachverhalt belegt, z.B. das Konto „Ansprüche aus Rückdeckversicherungen“ mit „Forderungen an Arbeitnehmer“ belegt? Wenn ja: Welche?

Nutzen Sie, sofern der Jahresabschluss unternehmensintern vorbereitet wird, individuelle Kontenzuordnungstabellen im Jahresabschluss?

Buchen Sie den Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und bezogenen Waren auf unterschiedliche Konten?

Beschäftigt das Unternehmen sowohl Minijobber als auch kurzfristig beschäftigte Aushilfen?

Nutzen Sie vorgelagerte Systeme, die Buchungssätze oder Buchungsvorschläge an die Finanzbuchführung des Unternehmens übermitteln und evtl. an die parametrisierten Konten angepasst werden müssen?

  • Kassenbücher zur Vorerfassung

  • Rechnungsausgangs- und Rechnungseingangsbücher

  • Elektronische Kassen

  • Warenwirtschaftsprogramme

  • Produktionsplanung, Auftragsverwaltung

  • Personalwirtschaft, Lohnbuchungsbeleg

  • Anlagenbuchführung

Wirken sich neue Konten auf bestehende IT-Systeme aus?

  • Auftragswesen

  • Produktionsplanungs- und Steuerungssystem

  • Warenwirtschaftssystem

  • Kassensystem

  • Finanzbuchhaltungssystem

  • Controllingsystem

  • Kostenrechnung

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Wichtige Begriffe

Das elektronische Zeitalter bei der Finanzverwaltung bringt neue Begriffe mit sich, die Sie kennen müssen: So hat die Übermittlung der Bilanzdaten mittels des international verbreiteten Datensatzes XBRL zu erfolgen. XBRL steht dabei für "eXtensible Business Reporting Language". Die Datensätze, die sich aus einem Stammdaten-Modul (sog. GCD-Modul) und einem Jahresabschluss-Modul (sog. GAAP-Modul) zusammensetzen, müssen den Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung entsprechend aufbereitet werden, was sich mittels geeigneter Buchungssoftware einfach bewerkstelligen lässt. Das neue elektronische Formular ist mit vielfachen Pflichtfeldern ausgestaltet. Sie müssen sich das vorstellen wie eine Steuererklärung: Neu ist, dass die Unternehmen im elektronischen Formular nur diejenigen Felder ausfüllen müssen, zu denen diese auch Angaben zu machen haben – so wie bisher in der Steuererklärung. Darüber hinaus gibt es sog. Auffangpositionen. Diese können Sie nutzen, wenn sich ein bestimmter Sachverhalt nicht durch die in den Mussfeldern vorgegebene Differenzierung aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Das Bundesfinanzministerium hat in der eingangs erwähnten Pressemitteilung zugesichert, dass diese Auffangpositionen dauerhaft beibehalten werden. Darüber hinaus sollten Sie sich noch mit dem Begriff "Mapping" vertraut machen. Unter Mapping versteht man die Zuordnung der einzelnen Bilanzkonten zu den einzelnen Taxonomie-Positionen. Weitere Details zu weiteren Fachbegriffen erläutere ich Ihnen gerne.

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Alle Bilanzen müssen elektronisch übermittelt werden

Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.

Die Neuregelung umfasst nicht nur die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung, sondern auch:

  • Bilanzen für die Eröffnung bzw. Gründung eines Betriebs,
  • Bilanzen anlässlich einer Betriebsveräußerung/ Betriebsaufgabe,
  • Bilanzen anlässlich der Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanzen sowie
  • Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden. Letztere müssen als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie
  • Liquidationsbilanzen elektronisch übermittelt werden.

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1. Betriebsstätten

Die vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei ausländischen und inländischen Betriebsstätten gelten gleichermaßen für die Übermittlung der Daten durch Datenfernübertragung.

Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist - soweit der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird (siehe Rn. 1) - für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996, BStBl II 1997 S. 128). Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfern-übertragung zu übermitteln.

Hat ein ausländisches Unternehmen eine inländische Betriebsstätte und wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt (siehe Rn. 1), beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländische Betriebsstätte als unselb-ständiger Teil des Unternehmens. Gleiches gilt grundsätzlich für Sachverhalte im Sinne der Randziffern 3 und 7 des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011, BStBl I, S. 530 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG). Entsprechend ist in diesen Fällen ein Datensatz durch Datenfern-übertragung zu übermitteln.


2. Steuerbefreite Körperschaften

Auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, die persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind (z. B. § 5 Absatz 1 Nummern 1, 2, 2a, 15 KStG), findet § 5b EStG keine Anwendung. Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer oder Gewerbe-steuer befreiten Körperschaft die Befreiung nur auf einen Teil der Einkünfte der Körperschaft (z. B. § 5 Absatz 1 Nummern 5, 6,7, 9, 10, 14, 16, 19, 22 KStG) und ist von der Körperschaft eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.


3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art

Sind für einen Betrieb gewerblicher Art eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.


Ausnahmeregelungen für bestimmte Berichtsteile/Positionen

1. Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften

Die in diesem Bereich als Mussfelder gekennzeichneten Positionen sind für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2014
(Übergangsphase) beginnen. In der Übergangsphase werden die nach Gesellschaftergruppen zusammengefassten Mussfelder der Kapitalkontenentwicklung in der Bilanz erwartet, sofern keine Übermittlung im eigenen Teil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“ erfolgt. Wird in dieser Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil Kapitalkontenentwicklung dennoch eingereicht, so müssen in der Bilanz nur die Positionen der Ebene „Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter“ / „Kapitalanteile der Kommanditisten“ verpflichtend übermittelt werden. Die untergeordneten Mussfelder können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden.

2. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften


Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2015 enden, wird es nicht beanstandet, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden.


3. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

Die Positionen in den Ebenen unter „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegen-stände des Anlagevermögens und Sachanlagen“ können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden, wenn der Datensatz die Angaben in einem freiwillig übermittelten Anlagespiegel im XBRL-Format enthält.


Überleitungsrechnung

Wird ein handelsrechtlicher Einzelabschluss mit Überleitungsrechnung übermittelt, müssen die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten. Die nach § 5b Absatz 1 Satz 2 EStG vorzunehmenden steuerrechtlichen Anpassungen aller Positionen (auf allen Ebenen), deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind mit der Überleitungsrechnung der Taxonomie darzustellen.


Zusätzlich einzureichende Unterlagen

Die zusätzlichen nach § 60 Abs. 3 EStDV der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen können in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie durch Datenfernübertragung übermittelt werden.


Ich stehe Ihnen bei der elektronischen Anfertigung aller genannten Bilanzen wie bisher gerne zur Verfügung.

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Was Sie tun müssen

EDV-Ausstattung: Möchten Sie die E-Bilanz künftig selbst erstellen, müssen Sie sich zuallererst um die geeigneten technischen Einrichtungen kümmern. Hierzu gehört insbesondere eine geeignete Buchhaltungssoftware, die die Buchhaltungsdaten automatisch um die nach der Taxonomie zusätzlichen Konten ergänzt. Verwenden Sie weiterhin eine konventionelle Buchhaltungssoftware, müssen die Anpassungen des Kontenrahmens per Hand erfolgen. Auch sollte die Buchhaltungssoftware das Kontenmapping ermöglichen.


Tipp: Buchhaltungssoftware mit E-Bilanz online Anbindung:

MS-Buchhalter Buchhaltungssoftware
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter: EÜR / Bilanz


Mitarbeiterschulung: Mit der E-Bilanz sind i. d. R. Zuordnungstabellen und Buchungsanweisungen zu ergänzen. Sofern Sie die E-Bilanz selbst erstellen wollen, erfordert dies ein geeignetes Fachwissen. Schon aus diesem Grund empfehle ich geeignete Schulungen für Ihre Mitarbeiter in der Buchhaltung.



Grundsatzfrage: Außerdem ist im Vorfeld folgende Grundsatzfrage zu klären: Soll künftig eine gebuchte Steuerbilanz erstellt und elektronisch übermittelt werden oder eine Überleitungsrechnung auf Basis der Handelsbilanz erstellt werden? Wie bisher schon im "Papierzeitalter" können Sie entweder die Inhalte Ihrer Handelsbilanz (ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung) übermitteln oder eine eigene, gebuchte Steuerbilanz erstellen und diese elektronisch einreichen. Die Finanzverwaltung verlangt zwar – wie aus einem aktuellen Fragen-Antworten-Katalog zur E-Bilanz zu entnehmen ist – eine gebuchte Steuerbilanz. Dafür fehlt aber meines Erachtens die Rechtsgrundlage. Wenn Sie sich für eine gebuchte E-Steuerbilanz entscheiden, ist eine Zweikreisbuchhaltung bzw. ein weiterer Buchungskreis erforderlich. Dies lässt sich bewerkstelligen, macht die gesamte Buchhaltung aber aufwendiger.

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Datenschutz

Können andere Unternehmen die E-Bilanzen abrufen?

Die eingereichten Unterlagen dienen nur dem Besteuerungsverfahren und unterliegen dem Steuergeheimnis. Sie können von anderen Unternehmen nicht eingesehen werden. Daher gibt es auch kein entsprechendes Portal.

Inwieweit ist der Datenschutz beim Verfahren E-Bilanz gewährleistet?

Die Übermittlung der Datensätze erfolgt als authentifizierte ELSTER-Übermittlung . Eine Einsichtnahme in die Daten durch Dritte ist - anders als etwa beim öffentlichen Register des Bundesanzeigers – nicht möglich. Die E-Bilanz-Daten unterliegen dem Steuergeheimnis.


Betriebsprüfungen

Welche Bedeutung hat die „E-Bilanz“ für Betriebsprüfungen ?

Mit einem sorgfältig befüllten Datensatz erhält die Finanzverwaltung Daten, die zu einer zeitnäheren und treffgenaueren Auswahl der zu prüfenden Betriebe genutzt werden können. Sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die Verwaltung werden die zeitlichen und organisatorischen Belastungen einer Betriebsprüfung zurückgeführt.


Fragen zur E-Bilanz

Wer muss eine E-Bilanz abgeben?

Betroffen sind alle in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn (oder auch Verlust) durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie §§ 140, 141 der Abgabenordnung (AO) - oder durch die Tonnage nach § 5a EStG - ermitteln. Das sind insbesondere

• alle Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben
• Unternehmen, die in Form einer OHG, KG firmieren
• Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
• Nicht-Kaufleute, wenn ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb

  • 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt oder
  • wenn die Umsätze 500.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen,
  • wenn sich Personengesellschaf-ten oder Einzelunternehmer sowie Land- und Forstwirte
  • freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen

Damit greift die Übermittlungspflicht für alle Unternehmen, die nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen eine Bilanz aufzustellen haben oder diese freiwillig aufstellen. Das gilt zugleich auch für auslän-dische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten.

Ausgenommen sind also solche Unternehmen, die weder nach dem HGB noch nach anderen Rechtsvorschriften buchführungspflichtig sind und die ihren Gewinn tatsächlich durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln (§ 4 Absatz 3 EStG). Dieser Personenkreis gibt eine Anlage EÜR und keine Bilanz ab. Die Anlage EÜR ist nach § 60 Abs. 4 EStDV für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, ebenfalls elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (Vordrucke 2011 siehe https://www.formulare-bfinv.de, und dort Formulare A – Z/ Anlage EÜR 2011).

Was versteht man unter dem Begriff „Taxonomien“?

Taxonomien sind gegliederte Datenschemata, die den Inhalt und die Struktur von Finanzberichten beschreiben. Die in ihnen vorgehaltenen Berichtsbestandteile dienen wie Lettern im Setzkasten als Vorlage für einen Abschluss. Vergleichbar einem Kontenrahmen enthalten sie die Positionen, die für die individuelle Darstellung der Abschlussposten genutzt werden können.

Gibt es – abhängig von der Betriebsart oder -größe – Unterschiede bezüglich der zu übermittelnden Unterlagen?

Die zu übermittelnden Unterlagen sind grundsätzlich von jedem betroffenen Unternehmen zu übermitteln. Für Unternehmen mit speziellen Rechnungslegungsvorschriften (z.B. bei Banken und Versicherungen) werden branchenspezifische Taxonomien oder Taxonomieerweiterungen zur Verfügung gestellt.

Von der Buchführungspflicht ausgenommene Unternehmen brauchen, wie bereits ausgeführt wurde, keine E-Bilanz abzugeben. Die anderen Unternehmen, die z. B. die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt haben oder die die nicht unbeträchtlichen Buchführungsgrenzen über-schreiten, werden gleichbehandelt: Die Ta-xonomien umfassen gleichermaßen Positionen für alle Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften) und möglichen Berichtsbestandteile (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht etc.) sowie für deren ggf. mögliche Darstellungsformen (Gewinn- und Verlustrechnung nach Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren). Das Ausmaß der werthaltig zu übermittelnden Datenfelder entspricht aber nahezu dem Umfang heutiger Gewinnermittlungen in Papier-form, weil nur die für das Unternehmen einschlägigen Berichtsbestandteile (Positionen) werthaltig übermittelt werden müssen.
Eine Unterscheidung innerhalb der Taxonomie nach (z.B. steuerlichen) Größenklassen würde zudem dazu führen, dass Unternehmen, die zum Stichtag in eine andere steuerliche Größenklasse eingeordnet wurden, auch ihre Buchführung neu aus-richten müssen. Das ist nicht gewollt, denn das Buchungsverhalten des Steuerpflichti-gen soll weitgehend unangetastet bleiben.

Im Ausnahmefall kann beim örtlich zuständigen Finanzamt im Übrigen ein Härtefallantrag nach § 5b Absatz 2 EStG gestellt werden. (s.u.)

Ändert sich durch die E-Bilanz auch der Kontenplan meiner Buchführung?

Es kommt darauf an, wie Ihre Buchführung bisher aufgebaut ist. Hier kann ein gemeinsames Gespräch mit dem Steuerberater und dem Anbieter der Buchhaltungssoftware weiterhelfen.

Was sind Mussfelder?

Die Taxonomien weisen bestimmte Positionen als „Mussfelder“, zum Teil mit dem Zusatz „Kontennachweis erwünscht“, aus (Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom September 20117, den veröf-fentlichten Taxonomiedateien und Leitfäden). Sie stellen den Mindestumfang nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG dar. Wie zu verfahren ist, wenn sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt s. u.

In welchen Fällen kann ein Mussfeld mit „NIL“ übermittelt werden und was heißt das?

Nach Randziffer 16 des Anwendungsschreibens des BMF vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen. Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z. B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Bu-chungskonto geführt wird oder weil sich die benötigte Information aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln. Die Bezeichnung „NIL“ bedeutet „Not in List“ und markiert die Abwesenheit eines Wertes.

Beispiel: Die Taxonomie sieht u.a. vor, die Beteiligungserträge nach steuerlichen Erfordernissen aufzugliedern:
Finanz- und Beteiligungsergebnis Summenmussfeld
Erträge aus Beteiligungen Summenmussfeld
Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Mussfeld
Erträge aus Beteiligungen an Personengesellschaften Mussfeld

Soweit das berichtende Unternehmen die Beteiligungserträge nicht nach diesen Kriterien auf getrennten Konten bucht, können die entsprechenden als Mussfeld gekennzeichneten Positionen mit der Angabe NIL übermittelt werden.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang „ableitbar“?

Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 AO und den steuerlichen Aufzeichnungen ergibt. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes. Es reicht jedoch aus, die Ableitung der Werte aus dem Hauptbuch vorzunehmen. Dabei ist das ordnungsmäßige individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens maßgeblich.

Was sind Auffangpositionen?

Um Eingriffe in das Buchungsverhalten der betroffenen Unternehmen weitestgehend zu vermeiden, sind in den Taxonomien neben Mussfeldern und fakultativen Positionen auch Auffangpositionen vorgesehen. Sie sollen eine Befüllung des Datensatzes erleichtern, wenn die Information für ein Mussfeld aus der Buchführung nicht abgeleitet werden kann. Zusätzlich mildern Mussfelder mit erwünschtem Kontennachweis den Eingriff in die Buchführung durch eine zu tiefgehende Gliederung ab. Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auf-fangpositionen nutzen. Um arbeitsintensive Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden, kann an dieser Stelle freiwillig ein Kontennachweis zur jeweiligen Berichtsposition beigefügt werden. Dies entspricht der bisherigen Praxis, den Finanzbehörden neben dem Abschluss auch eine Summen- und Saldenliste zur weiteren Sachverhaltserläuterung beizulegen.

Beispiel:
Die Taxonomie sieht u.a. vor, die Umsatzerlöse nach umsatzsteuerlichen Tatbeständen aufzugliedern. Soweit das berichtende Unternehmen die Umsatzerlöse nicht nach diesen Kriterien auf getrennten Konten bucht, können die entsprechenden als Mussfeld gekennzeichneten Positionen mit NIL übermittelt werden. Die aus diesem Grund nicht zuordenbaren Umsatzerlöse können in der Auffangposition „Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ berichtet werden.
Umsatzerlöse (GKV) Summenmussfeld
in Umsatzerlöse (GKV) erhaltener Bruttowert Summenmussfeld
Erlöse aus Leistungen nach § 13 b UStG Mussfeld
Sonstige Umsatzerlöse, nicht steuerbar Mussfeld
steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1 a UStG (Ausfuhr Drittland) Mussfeld
steuerfreie EG-Lieferungen nach § 4 Nr. 1 b UStG (Innergemeinschaftliche Lieferungen) Mussfeld
steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 ff UStG Mussfeld
steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 2 – 7 UStG Mussfeld
sonstige umsatzsteuerfreie Umsätze Mussfeld
Umsatzerlöse ermäßigter Steuersatz Mussfeld
Umsatzerlöse Regelsteuersatz Mussfeld
Umsatzerlöse nach § 25 und § 25 a UStG Mussfeld
Umsatzerlöse sonstige Umsatzsteuersätze Mussfeld
Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach umsatzsteuertatbeständen
Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Die Gliederungstiefe der Taxonomie erscheint insgesamt ziemlich umfangreich. Ist so viel Information tatsäch-lich nötig?

Die Taxonomie Steuer umfasst Positionen für alle Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften) und möglichen Berichtsbestandteile (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht etc.) sowie für deren ggf. mögliche Darstellungsformen (Gewinn- und Verlustrechnung nach Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren). Wie aus einem Setzkasten können daher aus ihr die für die individuelle Gewinnermittlung benötigten Berichtsbestandteile entnommen werden.

Der Mindestumfang des amtlichen Datensatzes umfasst lediglich ca. 17 v. H. aller möglichen Taxonomiepositionen. Selbst von diesen Positionen muss der Steuerpflichtige grundsätzlich nur solche Mussfelder befüllen, die für seine Rechtsform und seinen Wirtschaftszweig einschlägig sind. Tatsächlich sind aber hiervon nur diejenigen Mussfelder werthaltig zu übermitteln, welche realisierte steuererhebliche Sachverhalte betreffen und sich aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung ableiten lassen. Alle anderen Datenfelder werden von der eingesetzten Software automatisch ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt. Das Ausmaß der werthaltig zu übermittelnden Datenfelder entspricht damit nahezu dem Umfang heutiger Gewinnermittlungen in Papierform.

Stimmt es, dass die Umstellung auf die E-Bilanz tief in die Organisation der Buchhaltung eingreift?

Die Technik der E-Bilanz greift nicht unmittelbar in die bestehende individuelle Buchführung des Steuerpflichtigen ein. Sie stellt auch keine neuen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Denn bereits heute müssen steuererhebliche Sachverhalte zeitnah, vollständig und zutreffend in der ordnungsmäßigen Buchführung erfasst werden. Die Organisation der Buchführung wird nur durch die technische Notwendigkeit der Zuordnung der Informationen aus der Rechnungslegung auf die jeweiligen Taxonomiepositionen berührt. Insoweit ist eine Auswirkung auf die individuelle Buchführung der Standardisierungswirkung der E-Bilanz geschuldet. Der einmaligen Belastung durch eine ggf. nötige organisatorische und technische Anpassung stehen aber weitreichenden Vorteile gegenüber.

E-Bilanz schön und gut, aber welche Vorteile bringt die Umstellung für betroffene Unternehmen?

Die Technik XBRL ist vielseitig einsetzbar und kann auch im Rahmen der allgemeinen Finanzberichterstattung verwendet werden, z.B. an den elektronischen Bundesanzeiger, an verbundenen Unternehmen oder an Banken. Die Vorteile des medienbruchfreien, wenig fehleranfälligen und kostensparenden Verfahrens können somit auch für außer-steuerliche Zwecke genutzt werden.

Die E-Bilanz eröffnet daneben die Möglichkeit, die Prozesse zur Erstellung der Steuerberechnung und -erklärung aufzunehmen und neu zu konzipieren. Hierdurch ist künftig eine Entlastung im Rahmen der
Jahresabschlusserstellung möglich. Demnach können Unternehmen, welche die Automatisierungs- und Rationalisierungspotenziale der E-Bilanz nutzen, ihre Kosten senken.

Aus steuerlicher Sicht führt die Technik der E-Bilanz zu einer belastbaren Dokumentation der Gewinnermittlung. Die Möglichkeit der risikoorientierten Fallbearbeitung auf Seiten der Finanzverwaltung kann zu einer zeitnäheren Erlangung von Rechtssicherheit für die Unternehmen führen.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren wurden in der GuV bislang unter einem GuV-Posten: „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren“ ausgewiesen. Eine Aufgliederung nach einzelnen steuerlichen Sachverhalten erfolgte bislang nicht. Wie sind diese Posten in der Taxonomie abzubilden?

Die Taxonomie verlangt eine Aufteilung dieser Aufwendungen in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und in bezogene Waren mit jeweiliger Aufgliederung der einzelnen steuerlichen Sachverhalte. Eine Änderung des bisherigen Buchungsverhaltens wird dabei jedoch nicht gefordert. Eine Aufteilung ist nur vorzunehmen, soweit dies in der bisherigen Buchführungspraxis auch gemacht wurde. Daher wird nicht beanstandet, wenn der gesamte Wareneinkauf unter den Aufwendungen für bezogene Waren ausgewiesen wird, wenn bisher die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren nicht auf getrennten Konten gebucht wurden.

Beispiel:
Ein Unternehmer bucht den gesamten Waren- und Materialeinkauf in seiner ordnungsmäßigen individuellen Buchführung auf einem Konto ohne eine Unterscheidung in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren. Um einen Eingriff in das bestehende Buchungsverhalten zu vermeiden, kann der Unternehmer den gesamten Wareneinkauf in der Position Aufwendungen für bezogene Waren (ggf. in den entsprechenden Unterkonten) berichten.

Materialaufwand Summenmussfeld
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
davon Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren – verbundene Unternehmen
Summenmussfeld
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Summenmussfeld
Aufwand zum Regelsteuersatz Mussfeld
Aufwand zum ermäßigten Steuersatz Mussfeld
Innergemeinschaftliche Erwerbe Mussfeld
Aufwendungen ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen
Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Bestandsveränderungen Mussfeld
Aufwendungen für bezogene Waren Summenmussfeld
Wareneinkauf zum Regelsteuersatz Mussfeld
Wareneinkauf zum ermäßigten Steuersatz Mussfeld
Innergemeinschaftliche Erwerbe Mussfeld
Wareneinkauf ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen
Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Bestandsveränderungen Mussfeld

Wenn die E-Bilanz mir erhebliche Probleme bereitet, bei wem kann ich den sog. Härtefallantrag stellen?

Ein Härtefallantrag nach § 5b Absatz 2 EStG i.V.m. § 150 Absatz 8 AO ist beim jeweils örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Ein Härtefallantrag ist begründet, wenn die Einhaltung der elektronischen Übermitt-lungsverpflichtung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Bereits die Einreichung einer Bilanz auf Papier zusammen mit der Steuererklärung wird im Regelfall als Härtefallantrag ausgelegt werden können, so dass es einer gesonderten Antragstellung nicht bedarf.

Bei der elektronischen Steuererklärung stellt die Finanzverwaltung Software zur Verfügung. Warum wird es für die E-Bilanz kein Erfassungstool geben?

Die Technik XBRL bietet die Möglichkeit, aus elektronischen Buchführungssystemen Daten voll automatisiert in die Positionen der „E-Bilanz“ zu übernehmen. Ein Tool zur händischen Erfassung würde diese Vorteile nicht umsetzen können. Denn nach Erstel-lung der Gewinnermittlung wären die erfor-derlichen Daten zusätzlich wieder in das elektronische System von Hand einzugeben. Dieser Aufwand soll vermieden werden

Welche Inhalte aus dem Jahresabschluss müssen Unternehmen im Rahmen der E-Bilanz elektronisch zur Verfügung stellen?

Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und – soweit vorhanden – der Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ kann entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz eingereicht werden. Soweit ein Anhang, Lage- und/oder Prüfbericht vorliegt, ist dieser wahlweise in Papierform oder im Rahmen des E-Bilanz-Datensatzes an das Finanzamt zu übermitteln. Änderungen zum Umfang der bisher einzureichenden Unterlagen ergeben sich also nicht.

Ab wann ist die (E-)Bilanz elektronisch zu übermitteln?

Es ist nicht zu beanstanden, wenn für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform und ohne Taxonomiegliederung abgegeben werden (s. auch o. unter 2.).

Die Auffangpositionen sollen mittelfristig evaluiert werden. Heißt das, diese Felder fallen zukünftig ersatzlos weg?

Die vorhandenen Auffangpositionen werden - wie die gesamte Taxonomie - stetig evaluiert. Sie werden sicher auch künftig gebraucht, um im Fluss einer dynamischen Rechtsentwicklung weiche Übergänge auf neue Rechtssituationen zu schaffen. Deshalb wird es dauerhaft Auffangpositionen geben, denn sie werden benötigt, um der gegebenen Rechtssituation gerecht zu werden. Eine Streichung von diesen besonderen Positionen zu einem bestimmten Stichtag war und ist nicht beabsichtigt. In den Evaluierungsprozessen werden interessierte Vertreter der Kammern, Verbände und Unternehmen weiterhin eingebunden.

Welche Auswirkungen haben Gesetzesänderungen auf die E-Bilanz und die Taxonomie?

Ggf. erkennbarer Änderungsbedarf wird nach den aktuellen Planungen einmal im Jahr in ein Taxonomie-Update einfließen.

Was muss ich tun, wenn die Taxonomie fehlerhaft ist oder für die Abbildung meines Abschlusses nötige Positionen fehlen?

Es besteht die Möglichkeit, über den ELSTER-Support (siehe dazu www.eSteuer.de) gefundene Fehler oder Anregungen an die Finanzverwaltung zu melden.

Kann ich bei Bedarf eine bereits abgeschickt E-Bilanz noch mal korrigieren?

Ja, alle E-Bilanzen werden historisiert (ursprüngliche Bilanz, nachfolgende Versionen, Bearbeitervermerke) in einem Festsetzungsspeicher abgelegt.


Steuerberatung E-Bilanz

Ich stehe Ihnen in allen Fragen rund um die E-Bilanz und selbstverständlich auch für alle Maßnahmen in der Vorbereitungs- und Umsetzungsphase zur Verfügung. Für den Fall, dass Sie bereits für das Wirtschaftsjahr Ihre Bilanzen elektronisch übermitteln wollen, unterstütze ich Sie gerne – meine Buchhaltungssoftware ermöglicht bereits für das laufende Wirtschaftsjahr die elektronische Bilanzerstellung.


Aber auch, wenn Sie auf die elektronische Übermittlung übergehen, gilt meine Bitte: Nutzen Sie die Zeit bis zum Jahresende für eine zielgerichtete Vorbereitung auf die E-Bilanz. Insbesondere ist die Zuordnung der von Ihnen bisher genutzten Konten auf die jeweiligen Taxonomie-Positionen zu untersuchen. Ich unterstütze Sie gerne dabei, damit Ihre Bilanz den Anforderungen der E-Bilanz gewachsen ist.


Eine Checkliste soll Ihnen als roter Faden für die Vorbereitung auf die E-Bilanz dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung, zumal die notwendigen Vorbereitungshandlungen von Betrieb zu Betrieb individuell sind. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.

Top E-Bilanz


Aktuelles + weitere Infos

Das Bundesfinanzministerium hat am 9. Juni 2023 die aktualisierte Taxonomie für die E-Bilanz veröffentlicht. Die Version 6.7 der Taxonomie ist grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen, also für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Taxonomie 6.7 bereits für das Wirtschaftsjahr 2023 bzw. 2023/2024 verwendet wird. Dies bedeutet, dass Unternehmen die neue Taxonomie auch freiwillig bereits für frühere Wirtschaftsjahre verwenden können, sofern sie die erforderlichen Daten bereits vorliegen haben.

Die Übermittlung mit der neuen Taxonomie soll für Testfälle voraussichtlich ab November 2023 und für Echtfälle ab Mai 2024 möglich sein.

Die Änderungen in der Taxonomie 6.7 im Vergleich zur Vorjahresversion sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Es wurden einige Fehler behoben und Anpassungen an neue gesetzliche Regelungen vorgenommen.


Das BMF-Schreiben, mit der aktualisierten Taxonomie für die E-Bilanz wurde vom 9. Juni 2023 veröffentlicht.


Die wichtigsten Punkte des Schreibens sind:

  • Die Version 6.7 der Taxonomie ist grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, also für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025.
  • Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Taxonomie 6.7 bereits für das Wirtschaftsjahr 2023 bzw. 2023/2024 verwendet wird.
  • Die Übermittlung mit der neuen Taxonomie soll für Testfälle voraussichtlich ab November 2023 und für Echtfälle ab Mai 2024 möglich sein.
  • Die Änderungen in der Taxonomie 6.7 im Vergleich zur Vorjahresversion sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Es wurden einige Fehler behoben und Anpassungen an neue gesetzliche Regelungen vorgenommen.

Eine wesentliche Änderung ist die Einführung neuer Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung und im Berichtsteil, um die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen abbilden zu können.

Folgende neue Positionen wurden in der Taxonomie 6.7 eingeführt:

  • Gewinn- und Verlustrechnung
    • Umsatzerlöse aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen
    • Aufwand für die Abschreibung der Anschaffungskosten von kleinen Photovoltaikanlagen
    • Aufwand für die Abschreibung der Betriebskosten von kleinen Photovoltaikanlagen
  • Berichtsteil
    • Angabe der Anzahl der kleinen Photovoltaikanlagen
    • Angabe der installierten Leistung der kleinen Photovoltaikanlagen

Unternehmen, die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen erzielen, müssen diese Einnahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der neuen Position "Umsatzerlöse aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen" ausweisen. Die Anschaffungskosten und Betriebskosten der kleinen Photovoltaikanlagen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den entsprechenden Positionen zu erfassen.

Im Berichtsteil sind die Anzahl der kleinen Photovoltaikanlagen und die installierte Leistung der kleinen Photovoltaikanlagen anzugeben.

Rechtsgrundlagen zum Thema: E-Bilanz

AEAO 
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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