Neue Grenzen: Buchführungspflicht + Istversteuerung

Zum Jahresbeginn wurden zwei wichtige Grenzbeträge im deutschen Steuerrecht angehoben, die für kleine und mittlere Unternehmen von besonderer Bedeutung sind: die Grenzen für die Buchführungspflicht und für die Ist-Versteuerung. Hier sind die Details und einige Tipps, wie Sie als Unternehmer darauf reagieren können:

1. Erhöhung der Grenzen für die Buchführungspflicht:

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Grenzen für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Ihr Unternehmen ist von der Buchführungspflicht befreit, wenn:

  • Der Gesamtumsatz nicht mehr als 800.000 € (vorher 600.000 €) im Kalenderjahr beträgt, oder
  • Der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 80.000 € (vorher 60.000 €) beträgt.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten dieselben Grenzen für Umsatz und Gewinn, zusätzlich ist die selbstbewirtschaftete Fläche mit einem Wirtschaftswert von nicht mehr als 25.000 € zu beachten.

Was bedeutet das für Sie? Wenn Ihr Unternehmen unter diese Grenzen fällt, können Sie die einfacher zu handhabende Einnahmen-Überschuss-Rechnung anstelle der doppelten Buchführung verwenden. Dies kann den administrativen Aufwand erheblich reduzieren.

2. Erhöhung der Grenze für die Ist-Versteuerung:

Gleichzeitig wurde die Grenze für die Ist-Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angehoben. Ab 2024 können Unternehmen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnen, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat. Dies ist eine Erhöhung um 200.000 € gegenüber der bisherigen Grenze von 600.000 €.

Vorteile der Ist-Versteuerung: Die Ist-Versteuerung kann Ihre Liquidität verbessern, da die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abgeführt werden muss, nicht bereits bei Rechnungsstellung.

Was Sie tun sollten:

  1. Überprüfen Sie Ihre Zahlen: Ermitteln Sie Ihren Umsatz und Gewinn für das letzte Jahr und prüfen Sie, ob Sie unter die neuen Grenzen fallen.
  2. Informieren Sie Ihr Finanzamt: Wenn Sie bisher buchführungspflichtig waren und nun unter die neuen Grenzen fallen, informieren Sie Ihr Finanzamt proaktiv. Legen Sie dar, dass Sie nicht mehr buchführungspflichtig sind und bitten Sie um Bestätigung.
  3. Anpassung der Steuerpraxis: Wenn Sie nun die Ist-Versteuerung nutzen können, passen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend an. Dies kann Ihre Liquidität positiv beeinflussen.
  4. Beratung einholen: Bei Unsicherheiten oder zur Optimierung Ihrer steuerlichen Situation kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater zu konsultieren.

Diese Anpassungen bieten Chancen für kleinere Unternehmen, ihre administrativen Lasten zu verringern und ihre Liquidität zu verbessern. Es ist wichtig, dass Sie sich über diese Änderungen informieren und entsprechend handeln, um die Vorteile für Ihr Unternehmen zu maximieren.