Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027

BMF legt neue Abgrenzungsmerkmale nach § 3 BpO 2000 fest

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 27. April 2026 die neuen Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen nach § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000) veröffentlicht. Die neuen Werte gelten ab dem 1. Januar 2027 für den 25. Prüfungsturnus.

Hintergrund: Warum sind Größenklassen wichtig?

Für Zwecke der steuerlichen Außenprüfung werden Betriebe in verschiedene Größenklassen eingeteilt. Nach § 3 BpO 2000 unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen:

  • Großbetrieben (G)
  • Mittelbetrieben (M)
  • Kleinbetrieben (K)
  • Kleinstbetrieben (Kst)

Die Einordnung ist für die Praxis bedeutsam, weil sie Einfluss darauf hat, wie intensiv und in welchen Abständen ein Betrieb typischerweise geprüft wird. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum grundsätzlich an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.

Neue Abgrenzungsmerkmale ab 2027

Die neuen Größenklassenmerkmale gelten ab dem 1. Januar 2027. Maßgeblich sind insbesondere Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn. Wird eines der jeweiligen Merkmale überschritten, kann dies zur Einordnung in die entsprechende Größenklasse führen.

BetriebsartGroßbetrieb ab Umsatzerlösen überGroßbetrieb ab steuerlichem Gewinn über
Handelsbetriebe14.700.000 €840.000 €
Fertigungsbetriebe12.600.000 €997.500 €
Freie Berufe12.600.000 €1.470.000 €
Andere Leistungsbetriebe14.700.000 €1.260.000 €
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe6.300.000 €498.750 €

Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Unterstützungskassen und bestimmten sonstigen Fallarten gelten besondere Erfassungsmerkmale. So werden etwa bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände bei Einnahmen von mehr als 6.000.000 € als Großbetriebe erfasst. Fälle mit bedeutenden Einkünften werden bei positiven Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG von mehr als 750.000 € als Mittelbetriebe erfasst; eine Verrechnung mit negativen Einkünften erfolgt hierbei nicht.

Mittel- und Kleinbetriebe

Neben den Schwellenwerten für Großbetriebe enthält die Anlage auch die Abgrenzungsmerkmale für Mittel- und Kleinbetriebe. Beispiele:

BetriebsartMittelbetrieb ab Umsatzerlösen überKleinbetrieb ab Umsatzerlösen über
Handelsbetriebe8.600.000 €1.100.000 €
Fertigungsbetriebe5.200.000 €610.000 €
Freie Berufe5.600.000 €990.000 €
Andere Leistungsbetriebe6.700.000 €910.000 €
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe2.600.000 €610.000 €

Auch hier ist jeweils zusätzlich der steuerliche Gewinn als alternatives Abgrenzungsmerkmal zu beachten.

Anwendung erst nach Aufstellung der Betriebskartei

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die neuen Merkmale erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden sind. Die Betriebskartei ist die verwaltungsinterne Grundlage, anhand derer die Finanzverwaltung Betriebe für Zwecke der Außenprüfung erfasst und einordnet.

Nach der BpO werden die Betriebe grundsätzlich nach den Ergebnissen der Veranlagung, hilfsweise nach den Angaben in den Steuererklärungen, in die Größenklassen eingeordnet. Die Einordnung gilt in der Regel für die Dauer von drei Jahren; Fehler können jederzeit berichtigt werden.

Bedeutung für Unternehmen und Freiberufler

Die Einordnung in eine höhere Größenklasse bedeutet nicht automatisch, dass sofort eine Betriebsprüfung angeordnet wird. Sie erhöht aber regelmäßig die Prüfungsrelevanz. Besonders bei Großbetrieben ist mit einer deutlich höheren Prüfungsdichte zu rechnen.

Betroffen sein können insbesondere:

  • wachstumsstarke Handelsunternehmen,
  • Produktionsbetriebe,
  • größere Dienstleistungsunternehmen,
  • freiberufliche Praxen und Kanzleien,
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
  • Kapitalgesellschaften mit hohen Umsätzen oder Gewinnen,
  • Unternehmen mit besonderen steuerlichen Risikomerkmalen.

Praxishinweis

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie nach den neuen Schwellenwerten ab 2027 in eine höhere Größenklasse fallen könnten. Das gilt insbesondere dann, wenn Umsätze oder Gewinne in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • aktuelle Umsatzerlöse und steuerliche Gewinne mit den neuen Schwellenwerten vergleichen,
  • Verfahrensdokumentation und GoBD-Konformität überprüfen,
  • Buchhaltung, Kassenführung und digitale Belegablage auf Ordnungsmäßigkeit prüfen,
  • steuerliche Dauerthemen wie Verrechnungspreise, Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung, Reisekosten, Bewirtung, Kfz-Nutzung und Rückstellungen dokumentieren,
  • bei Großbetriebsnähe mit erhöhter Prüfungswahrscheinlichkeit rechnen.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 27. April 2026 werden die Größenklassen für Betriebsprüfungen ab dem 1. Januar 2027 neu festgelegt. Die Einordnung nach § 3 BpO 2000 ist für Unternehmen nicht nur eine verwaltungsinterne Formalie, sondern hat praktische Bedeutung für die Prüfungsdichte und die Vorbereitung auf steuerliche Außenprüfungen.

Unternehmen, die aufgrund gestiegener Umsätze oder Gewinne künftig als Groß- oder Mittelbetrieb eingeordnet werden könnten, sollten ihre steuerlichen Prozesse rechtzeitig überprüfen und eine prüfungssichere Dokumentation sicherstellen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.04.2026, Az. IV D 2 – S 1450/00014/005/012, „Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)“.