Neue Konsultationsvereinbarung zum Kassenstaatsprinzip bei französischen Altersbezügen

BMF-Schreiben vom 19.05.2025 bringt Klarheit bei der Besteuerung beitragsfinanzierter Pensionen aus Frankreich


Hintergrund: DBA-Frankreich und das Kassenstaatsprinzip

Nach Artikel 14 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich gilt das sogenannte Kassenstaatsprinzip: Altersbezüge von ehemaligen Beamten oder öffentlich Bediensteten eines Vertragsstaats dürfen grundsätzlich nur im Herkunftsstaat besteuert werden, wenn die Zahlungen von diesem Staat oder einer seiner Einrichtungen geleistet werden.

Bisher war jedoch umstritten, ob das auch für beitragsfinanzierte Altersbezüge gilt, also z. B. für ehemalige französische Lehrer oder Polizisten, die nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen versorgt werden.


Neue Konsultationsvereinbarung vom 20. März 2025

Am 20. März 2025 haben die zuständigen Behörden beider Staaten – gestützt auf Artikel 25 Abs. 3 DBA – eine Konsultationsvereinbarung unterzeichnet. Diese wurde nun mit Schreiben des BMF vom 19.05.2025 (Az. IV B 2 – S 1301-FRA/01040/002/106) offiziell bekannt gegeben.

Was regelt die Konsultationsvereinbarung?

  • Das Kassenstaatsprinzip gilt auch dann, wenn die Altersbezüge beitragsfinanziert sind, sofern sie an frühere Beamte bzw. öffentlich Bedienstete gezahlt werden.
  • Damit bleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich in Frankreich, wenn der Zahlungsempfänger dort ehemals im öffentlichen Dienst stand – auch wenn heute ein Wohnsitz in Deutschland besteht.
  • Die Konsultationsvereinbarung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle – das heißt auch für ältere Steuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind.

Bedeutung für die Praxis

Für Steuerpflichtige, die ihren Ruhestand in Deutschland verbringen, aber französische Beamtenpensionen beziehen, ist das eine klare Entscheidung zugunsten der Steuerfreistellung in Deutschland.
Die Vereinbarung vermeidet Doppelbesteuerung und schafft Klarheit für Steuerberater, Finanzämter und Betroffene gleichermaßen.

Wichtig:

  • Die Abgrenzung zwischen beitragsfinanzierten Renten und Beamtenpensionen ist im Einzelfall nicht trivial.
  • Steuerpflichtige sollten ihre Unterlagen (z. B. Bescheide über Versorgungsbezüge, Renteninformationen) genau prüfen lassen.

Fazit

Die neue Konsultationsvereinbarung ist ein wichtiger Schritt zur Rechtssicherheit bei der Besteuerung grenzüberschreitender Ruhestandsbezüge. Sie bekräftigt das Kassenstaatsprinzip auch für beitragsfinanzierte Pensionen aus dem französischen öffentlichen Dienst – und entlastet damit viele Betroffene in Deutschland.


📌 Haben Sie Fragen zur Besteuerung französischer Pensionen oder zu Doppelbesteuerungsabkommen?
Wir beraten Sie gerne individuell und helfen bei der Einordnung Ihrer Altersbezüge.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19.05.2025
Zur BMF-Seite mit dem vollständigen Schreiben