Neue Regelung zur USt-IdNr.-Bestätigung: Nur noch Online-Abfrage über das BZSt

BMF-Schreiben vom 06.06.2025 | Inkrafttreten ab 20.07.2025

Wer innergemeinschaftlich handelt, kennt sie gut: die Bestätigung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) seiner Geschäftspartner. Mit Wirkung zum 20. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geändert – mit wichtigen praktischen Konsequenzen.


Was ändert sich?

Das BMF hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Abschnitt 18e.1 UStAE umfassend überarbeitet. Ziel: eine klare Fokussierung auf das digitale Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

🔹 Pflicht zur Online-Abfrage:
Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. sind ausschließlich über das Online-Portal des BZSt (www.bzst.de) zulässig. Andere Anfragen werden nicht mehr anerkannt.

🔹 Zugangsberechtigt:
Jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. kann diese Abfragen durchführen – also insbesondere Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen.

🔹 Einfache und qualifizierte Bestätigungen:
Sowohl Einzelfallabfragen als auch Sammelanfragen zu mehreren USt-IdNrn. sind möglich. Dies erleichtert insbesondere Unternehmen mit regelmäßigem Auslandsgeschäft den administrativen Aufwand.

🔹 Formulierungsänderungen und redaktionelle Streichungen:
Absatz 4 Satz 4 sowie Absatz 5 wurden vollständig gestrichen, da sie keine praktische Relevanz mehr haben.


Hintergrund: Warum ist die USt-IdNr.-Prüfung so wichtig?

Wer eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei abrechnen möchte, muss die Unternehmereigenschaft des Abnehmers im EU-Ausland nachweisen – durch eine gültige USt-IdNr. Eine fehlerhafte oder fehlende Bestätigung kann schnell zu Steuernachforderungen führen.

Die qualifizierte Bestätigungsanfrage gibt zusätzlich Auskunft über Name, Adresse und den Status des Abnehmers – und bietet damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit.


Ihre Vorteile durch die Neuerung

Klarheit: Keine Unsicherheit mehr über alternative Anfragemethoden – es gilt ausschließlich die Online-Abfrage.
Effizienz: Durch Sammelanfragen kann die Prüfung stark vereinfacht werden.
Sicherheit: Eine sauber dokumentierte Abfrage schützt bei Betriebsprüfungen.



Quelle:
BMF-Schreiben vom 06.06.2025, Az. III C 5 – S 7427-d/00014/001/002
UStAE in der Fassung vom 01.10.2010, zuletzt geändert am 31.03.2025


Tipp für Unternehmer mit EU-Kunden
Nutzen Sie regelmäßig die qualifizierte Bestätigungsabfrage und dokumentieren Sie die Ergebnisse ordnungsgemäß in Ihrer Buchführung. Gerne zeigen wir Ihnen, wie Sie die Prüfung effizient in Ihre Prozesse integrieren können.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie praxisnah und vorausschauend.