📅 Veröffentlicht am 11. April 2025
🔍 Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), Mitteilung vom 10.04.2025
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue umsatzsteuerliche Regelungen für Kleinunternehmer – insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung der E-Rechnungspflicht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu mit Schreiben vom 18. März 2025 seine aktuelle Verwaltungsauffassung veröffentlicht. Doch genau diese sorgt derzeit für Verunsicherung in der Praxis – vor allem durch eine unklare Passage zur Zustimmungspflicht des Rechnungsempfängers.
🧾 Hintergrund: Gesetzliche Neuregelungen für Kleinunternehmer
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurden unter anderem folgende Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2025 umgesetzt:
- § 19 UStG wurde neu gefasst.
- Die Kleinunternehmerregelung gilt nun auch für EU-weit ansässige Unternehmer (§ 19a UStG).
- Es wurde ein besonderes Meldeverfahren für EU-Kleinunternehmer eingeführt.
- Der neue § 34a UStDV regelt die Pflichtangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern und sieht Erleichterungen vor.
- Ein Wahlrecht zur Rechnungsform für Kleinunternehmer wurde eingeführt: Sie dürfen auch nach Einführung der E-Rechnungspflicht weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen nutzen.
📌 Kritikpunkt: Zustimmungspflicht zur E-Rechnung in der Verwaltungsauffassung
In seiner aktuellen Verwaltungsauffassung (Abschnitt 14.7a Abs. 3 UStAE) hält das BMF fest, dass Kleinunternehmer für die Ausstellung einer E-Rechnung weiterhin die Zustimmung des Empfängers benötigen. Dies widerspricht allerdings dem Grundgedanken der E-Rechnungspflicht ab 2025, da das Zustimmungserfordernis eigentlich weggefallen ist.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert diese Rückkehr zur Zustimmungspflicht als unnötig und rechtlich nicht haltbar. In seiner Stellungnahme S 02/25 fordert der DStV das BMF daher auf, den entsprechenden Passus klarzustellen oder vollständig zu streichen, um Unsicherheiten bei Kleinunternehmern und deren Steuerberatern zu vermeiden.
🧭 Was bedeutet das für die Praxis?
✅ Derzeit gilt:
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung ausstellen, wenn sie nicht möchten.
- Sie dürfen aber auf freiwilliger Basis E-Rechnungen ausstellen – auch ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers, sofern es sich um B2B-Umsätze handelt.
⚠️ Das Problem:
- Die aktuelle Verwaltungsauffassung des BMF widerspricht dieser Regelung und könnte in der Praxis zu unnötigen Nachfragen, Ablehnungen oder Mehraufwand führen.
🧮 Empfehlung für Unternehmer und Steuerberater
- Kleinunternehmer sollten sich weiterhin auf ihr Wahlrecht gemäß § 34a UStDV berufen und auf freiwillige E-Rechnungsausstellung setzen, sofern gewünscht.
- Steuerberater sollten ihre Mandanten frühzeitig aufklären und ggf. auf das noch offene Klärungsverfahren beim BMF hinweisen.
- Dokumentation der Einwilligung ist nicht mehr erforderlich – auch wenn das BMF-Schreiben anderes nahelegt.
💬 Fazit
Die Einführung der E-Rechnungspflicht ab 2025 soll die Digitalisierung des Rechnungswesens voranbringen – auch für Kleinunternehmer. Doch das aktuelle BMF-Schreiben konterkariert diesen Zweck durch eine unnötige Einschränkung, die aus Sicht des DStV dringend korrigiert oder gestrichen werden sollte. Die Steuerpraxis braucht hier vor allem Rechtssicherheit und klare Vorgaben.
📬 Haben Sie Fragen zur E-Rechnungspflicht oder zu den neuen Kleinunternehmerregelungen? Gern unterstützen wir Sie individuell bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen.