Nicht zu unterschätzen: Die Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Nicht zu unterschätzen: Die Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Rechtslage

Für viele Unternehmer ist schon das nationale Umsatzsteuergesetz (UStG) ein Buch mit 7 Siegeln, von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ganz zu schweigen. Nun ist mit Wirkung vom 1.7.2011 noch die Durchführungsverordnung (DVO) zur MwStSystRL hinzu gekommen, welche zu beachten ist.

Die Durchführungsverordnung (DVO)

Die DVO dient der einheitlichen Auslegung der MwStSystRL. Sie soll unterschiedliche Auslegungen der Vorschriften bzw. Begriffe der MwStSystRL in den einzelnen Mitgliedstaaten und damit sogenannte Qualifikationskonflikte verhindern. Im Gegensatz zur MwStSystRL ist die DVO verbindliches und unmittelbar geltendes Recht, bedarf also nicht der Umsetzung ins nationale UStG. Inhaltlich beschäftigt sich die DVO nahezu mit allen Bereichen des UStG, wobei der Schwerpunkt auf der Besteuerung der Dienstleistungen liegt. Hier werden u. a. Begriffe wie Steuerpflichtiger, feste Niederlassung u. ä. definiert, die der MwStSystRL entstammen, aber dem UStG fremd sind. Ferner sind der DVO Hinweise zur Ortsbestimmung bei Dienstleistungen zu entnehmen, die so bisher nicht im UStG zu finden sind.

Konsequenz

Jeder, der umsatzsteuerlich gut beraten sein möchte, muss die DVO kennen. Dies gilt insbesondere für Unternehmer und auch deren Berater, die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen oder empfangen. Sich allein auf das UStG zu verlassen, ist riskant. Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) wurde mittlerweile an die DVO angepasst. Allerdings ist auch der Erlass nur eine begrenzte Hilfe, da er nur die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergibt und entsprechend nicht alle Aussagen der DVO gleichermaßen im UStAE berücksichtigt wurden.