Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

Den Splittingtarif gibt es eigentlich nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht jedoch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. So hat zumindest das Finanzgericht Münster entschieden. Jetzt muss sich der Bundesfinanzhof mit der Sache befassen.

Hintergrund

Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, zusammen mit 3 gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind der Klägerin. Für das Jahr 2012 reichten die Kläger jeweils eigene Steuererklärungen ein. Gegen ihre Steuerbescheide legten sie jeweils Einspruch ein und beantragten die Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs. Das Finanzamt lehnte jedoch eine Zusammenveranlagung ab.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass die Zusammenveranlagung und damit auch der Splittingtarif nur Partnern gewährt werden kann, die in einer rechtlich institutionalisierten Form der Partnerschaft zusammenleben. Das ist aber nur der Fall bei gleichgeschlechtlichen Partnern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, und bei verschiedengeschlechtlichen Paaren, die verheiratet sind. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können deshalb die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen.