Schlagwort-Archive: Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

Den Splittingtarif gibt es eigentlich nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht jedoch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. So hat zumindest das Finanzgericht Münster entschieden. Jetzt muss sich der Bundesfinanzhof mit der Sache befassen.

Hintergrund

Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, zusammen mit 3 gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind der Klägerin. Für das Jahr 2012 reichten die Kläger jeweils eigene Steuererklärungen ein. Gegen ihre Steuerbescheide legten sie jeweils Einspruch ein und beantragten die Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs. Das Finanzamt lehnte jedoch eine Zusammenveranlagung ab.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass die Zusammenveranlagung und damit auch der Splittingtarif nur Partnern gewährt werden kann, die in einer rechtlich institutionalisierten Form der Partnerschaft zusammenleben. Das ist aber nur der Fall bei gleichgeschlechtlichen Partnern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, und bei verschiedengeschlechtlichen Paaren, die verheiratet sind. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können deshalb die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Kein Ehegattensplitting

Den günstigen Splittingtarif können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beanspruchen. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt er dagegen nicht.

Hintergrund

Die Kläger leben in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihren 3 gemeinsamen Kindern. Sie sind nicht miteinander verheiratet. In ihrer Steuererklärung beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und begehrten die Anwendung des Splittingtarifs. Sie begründeten dies mit der gesetzlichen Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch für „Lebenspartnerschaften“ anzuwenden sind. Das Finanzamt lehnte jedoch die Zusammenveranlagung ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und wies die Klage ab. Denn der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasst ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich um rechtlich institutionalisierte Formen einer Partnerschaft. Für das Zusammenleben der Partner bzw. Ehegatten gelten rechtliche Bindungen. Wer keine solche rechtliche Bindung eingeht, soll steuerlich auch nicht begünstigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies gewollt hatte.

Die gesetzliche Regelung, auf die sich die Kläger berufen haben, wurde zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt, um die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs zu beseitigen. Sie gilt also nicht für nichteheliche, verschiedengeschlechtliche Partner.

Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Kernproblem

Wird aus beruflichem Anlass eine doppelte Haushaltsführung begründet, sind die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb seines Familienhaushalts beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Im unproblematischen Grundfall wird erstmalig am Beschäftigungsort ein doppelter Haushalt begründet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch seit dem Jahr 2009 auch so genannte Wegzugsfälle in die Begünstigung einbezogen. Dieser Fall liegt vor, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und anschließend die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen beibehalten wird, um z. B. den Arbeitsplatz erreichen zu können. Diese Rechtsprechung wollte auch ein frisch vermähltes Ehepaar nutzen. Doch das Finanzamt zweifelte an dem gemeinsamen Haushalt vor der Ehe.

Sachverhalt

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft traute sich und schloss im Dezember des Jahres die Ehe. Die Ehefrau hatte bereits seit Jahren an ihrem Arbeitsort eine eigene Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub zusammen mit dem späteren Ehemann in dessen 91 km entfernt liegender Wohnung auf. Das war auch glaubhaft, denn die Ehefrau konnte die Verkleinerung der Arbeitswohnung im zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Lebensgemeinschaft lange vor dem Streitjahr belegen. Eine Ummeldung war jedoch erst mit der Hochzeit erfolgt. Diesen Umstand und unzureichende Aufwandsnachweise nahm das Finanzamt zum Anlass, die Beteiligung der Ehefrau am gemeinsamen Haushalt vor der Eheschließung anzuzweifeln und berücksichtigte die Kosten nur für den Monat Dezember des Hochzeitsjahres. Dagegen klagten die Eheleute vor dem Finanzgericht Münster.

Entscheidung

Das Finanzgericht erkannte die Kosten der doppelten Haushaltsführung auch für den Zeitraum der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an, gab der Finanzverwaltung jedoch die Möglichkeit einer Revision. Die Richter führten aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz zwar Indizien für einen eigenen Hausstand, jedoch nicht zwingend erforderlich seien. Vielmehr sprächen die Gesamtumstände, insbesondere die spätere Eheschließung, für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts.

Konsequenz

Ein eigener Hausstand setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Mitbestimmung voraus. Nur die Eingliederung in einen fremden Haushalt, wie bei den Eltern, reicht oft nicht aus. Eine finanzielle Beteiligung ist zwar nicht unbedingt erforderlich; ihr kommt aber Indizwirkung zu und vermeidet damit in der praktischen Anwendung Rechtsstreitigkeiten.