Nichtzulassungsbeschwerde: Nicht ausreichende Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung

Im Urteil vom 18. August 2023, IX B 114/22, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Finanzgericht (FG) seine Begründungspflicht verletzt hat, wenn es lediglich auf die Einspruchsentscheidung Bezug nimmt (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

Im Streitfall waren die Kläger Kommanditisten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Finanzamt (FA) hatte die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus der GbR aufgehoben, da die GbR keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe. Die Kläger führten im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren vor, dass der GbR Anlagen und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Das FG hat die Klage abgewiesen und sich dabei lediglich auf die Einspruchsentscheidung des FA berufen.

Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass das FG das Vorbringen der Kläger, wonach der GbR Anlagen und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten, nicht ausreichend gewürdigt habe. Insoweit hätte das FG das Vorbringen der Kläger gegebenenfalls weiter aufklären und bewerten müssen.

Der BFH hat ausgeführt, dass die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nach § 105 Abs. 5 FGO nur dann der Begründungspflicht nach § 119 Nr. 6 FGO genügt, wenn das FG auf wesentliches neues Vorbringen des Beteiligten im Klageverfahren eingeht. Dies war im Streitfall nicht der Fall. Das Vorbringen der Kläger, wonach der GbR Anlagen und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestanden hätten, war zwar nicht neu, aber die Einspruchsentscheidung hatte sich hierauf nicht bezogen.