Mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 (IV B 77/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die unterlassene elektronische Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führt, wenn der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung erfüllt.
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Der Steuerpflichtige legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein.
Die Beschwerdebegründungsschrift wurde nicht elektronisch, sondern in Papierform eingereicht. Das BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück.
Der Steuerpflichtige wandte sich gegen die Entscheidung des BFH und machte geltend, dass er die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung erfüllt habe. Er habe die Beschwerdebegründungsschrift rechtzeitig fertiggestellt, aber aufgrund eines technischen Problems nicht elektronisch übermitteln können.
Der BFH hat den Beschluss des FG bestätigt. Er führte aus, dass die unterlassene elektronische Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führt, wenn der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung erfüllt.
Der BFH hat weiter entschieden, dass die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung erfüllt, nicht ausreichend ist. Der Beschwerdeführer muss den Nachweis durch entsprechende Unterlagen führen.
Im Streitfall hat der Steuerpflichtige nicht den Nachweis erbracht, dass er die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung erfüllt hat. Er hat lediglich behauptet, dass er die Beschwerdebegründungsschrift rechtzeitig fertiggestellt habe, aber aufgrund eines technischen Problems nicht elektronisch übermitteln konnte. Der Steuerpflichtige hat jedoch keine Unterlagen vorgelegt, die diese Behauptung belegen.
Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Folgen einer unterlassenen elektronischen Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift. Sie stellt klar, dass die unterlassene elektronische Übermittlung zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führt, wenn der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung erfüllt.
Die Entscheidung des BFH ist für Beschwerdeführer von Bedeutung, die eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Sie sollten sich daher darauf einstellen, dass die Beschwerdebegründungsschrift elektronisch zu übermitteln ist. Sollte dies nicht möglich sein, müssen sie die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nachweisen.