Mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 (VIII B 110/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Terminverlegung wegen dauerhafter Erkrankung des Klägers nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie gegebenenfalls der Prozessfähigkeit des Klägers ablehnen darf.
Im Streitfall war der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich war. Der Kläger beantragte daher die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
Das FG lehnte den Antrag des Klägers ab. Es führte aus, dass ungewiss sei, ob überhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers eintreten würde.
Der BFH hat den Beschluss des FG aufgehoben. Er führte aus, dass das FG einen erheblichen Grund für eine Verlegung beziehungsweise für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht mit der Begründung verneinen durfte, dass ungewiss sei, ob überhaupt jemals wieder eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers eintreten würde.
Der BFH hat weiter entschieden, dass der Grundsatz rechtlichen Gehörs es gebietet, dass sich das Gericht, zum Beispiel durch Anhörung des behandelnden Arztes oder gegebenenfalls eines Amtsarztes, ein genaueres Bild von der Art und Intensität der gesundheitlichen Beeinträchtigung verschafft.
Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung. Sie stellt klar, dass ein FG einen Antrag auf Terminverlegung wegen dauerhafter Erkrankung nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen ablehnen darf.
Die Entscheidung des BFH ist für Kläger von Bedeutung, die aufgrund einer dauerhaften Erkrankung an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gehindert sind. Sie sollten sich daher darauf einstellen, dass das FG in diesen Fällen weitere Sachverhaltsermittlungen durchführen wird.