NRW Finanzministerium ermöglicht unbürokratische Umsatzsteuerlösungen für Schul- und Kita-Veranstaltungen

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 28. Dezember 2023 eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie auf die EU-rechtlichen Vorgaben zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand eingeht. Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk gibt bekannt, dass nach intensiven Gesprächen mit Schulträgern und anderen Interessenvertretern unbürokratische Lösungen für die umsatzsteuerliche Behandlung von Schulveranstaltungen wie Schulfeste oder Kuchenverkäufe entwickelt wurden. Diese Lösungen sollen sicherstellen, dass solche Veranstaltungen auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig sind, solange sie nicht der Schulträgerkommune, sondern individuellen Schülergruppen oder Elterninitiativen zugerechnet werden können. Die Regelung zielt darauf ab, die bürokratische Belastung gering zu halten und die traditionellen Schulaktivitäten zu bewahren.

Die Neuregelung, die Teil des § 2b des Umsatzsteuergesetzes ist, sollte ursprünglich ab 2021 gelten, wurde jedoch aufgrund von Initiativen, unter anderem aus Nordrhein-Westfalen, mehrfach hinausgezögert, um eine angemessene Umsetzung zu ermöglichen. Ab 2025 wird die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, mit Ausnahmen für bestimmte nicht im Wettbewerb stehende Aufgaben. Nordrhein-Westfalen setzt sich weiterhin für eine Verlängerung der Übergangsfrist ein, um den Betroffenen mehr Zeit zur Anpassung zu geben.

Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Schulen und Kitas weiterhin ihre Gemeinschaftsaktivitäten ohne zusätzliche steuerliche Belastungen durchführen können, während gleichzeitig die EU-rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.