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Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil
für das Batteriesystem (Rdnr. 5) und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Ent
gelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind die für das genutzte Kraftfahrzeug ins
gesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu
mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparatur
kosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen,
wenn sie vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu tragen sind.
3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts
9 Werden die Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder 3 (betriebliche Nutzung des
Kraftfahrzeugs von 10 bis 50 Prozent oder Fahrtenbuchmethode), die nicht abziehbaren
Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, 2. Halbsatz oder der geldwerte
Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG mit den auf die jeweilige Nutzung entfallenden Auf
wendungen bewertet und enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelek
trofahrzeug einen Anteil für das Batteriesystem, ist die Bemessungsgrundlage für die Abset
zungen für Abnutzung um die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG in pauschaler Höhe
festgelegten Beträge zu mindern.
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 40.000 € . Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem
Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten um den pauschal ermit
telten Minderungsbetrag i. H. v. 8.000 € (16 kWh x 500 € ) zu mindern. Danach sind bei den
Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung i. H. v. 5.333,34 € (40.000 € ./. 8.000 € = 32.000 €
verteilt auf 6 Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und
Strom (890 € ) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt
7.223,34 € . Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.227,97 € (17 %).
10 Wird die Batterie gemietet oder geleast, sind entsprechend Rdnr. 8 die Gesamtkosten um
dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern.
Beispiel 6:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 27.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 25.600 € . Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich
eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsge