Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Das BMF weist insbesondere darauf hin, dass von der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG auch die Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen mit umfasst ist. Aus der bisherigen Diskussion hat sich bereits gezeigt, dass die Anwendung der Regelung bei diesen Fahrzeugen – aufgrund der Anknüpfung an der Batteriekapazität – nicht den gleichen Effekt erzielt wie bei anderen Elektrofahrzeugen. Insofern wird es erforderlich sein, einen anderen Anknüpfungspunkt oder eine Vergleichsrechnung zu finden, um den Nachteilsausgleich entsprechend abbilden zu können. Da nach den Erkenntnissen des BMF hierfür jedoch gegenwärtig noch kein Bedarf besteht, weil ein marktgängiges Angebot für Brennstoffzellenfahrzeuge noch nicht besteht, sollen entsprechende Regelungen erst dann vorgenommen werden, wenn die technischen Voraussetzungen darstellbar sind und Anknüpfungspunkte bieten.

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den oberstenFinanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG ist ein Kraftfahr­
zeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwie­
gend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit
Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasser­
stoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
www.bundesfinanzministerium.de
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Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der
Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug i. d. S. aus: 0004 und 0015.
b) Hybridelektrofahrzeug
2 Hybridelektrofahrzeug
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ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs
aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
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– einem Betriebskraftstoff;
– einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator,
Schwungrad mit Generator).
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG müssen
zudem extern aufladbar sein.
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der
Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug i. d. S. aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis
0031.
2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Absatz 1 Num­
mer 4 Satz 2 EStG, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num­
mer 6 EStG oder des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG ist der inländische
Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1
und 2 ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pau­
schal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minderungs- und
der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können aus
nachfolgender Tabelle entnommen werden kann. Werden Elektro- und Hybridelektrofahr­
zeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2 gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag
nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Feld 22 der
Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
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vgl. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung
eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L263/1 vom 9.10.2007)

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Anschaffungsjahr/
Jahr der Erstzulassung
Minderungsbetrag in
Euro/kWh der
Batteriekapazität
Höchstbetrag in Euro
2013 und früher
500
10.000
2014
450
9.500
2015
400
9.000
2016
350
8.500
2017
300
8.000
2018
250
7.500
2019
200
7.000
2020
150
6.500
2021
100
6.000
2022
50
5.500
Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens
vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist
nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind die Prozentsätze
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2
Satz 3 und 5 EStG anzuwenden.
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 € . Die betriebliche Nut­
zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € ) zu mindern. Der für die Ermittlung des
Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 37.000 € . Die Nutzungsentnahme nach
der 1%-Regelung beträgt 370 € pro Monat.
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 € . Die betriebliche Nut­
zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (109.150 € ) ist um 10.000 € (26 kWh x 500 € = 13.000 € , begrenzt auf
10.000
€ Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermitt­
lung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 99.100 € . Die Nutzungsentnahme
beträgt 991 € pro Monat.

Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (25.640 € ) ist nicht zu mindern und wird – auf volle Hundert Euro
abgerundet – für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme
beträgt 256 € pro Monat.
Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom
Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraft­
fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Bat­
teriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 € . Der private Nutzungsanteil
nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 € ) ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € = 8.000 € ) zu mindern und
auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte
Bruttolistenpreis beträgt 23.600 € . Die Nutzungsentnahme beträgt 236 € pro Monat.
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
Nach den Rdnrn. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326)
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Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis
die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybrid­
elektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für deren
Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt
eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Bat­
terie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 € . Für die Batterie hat der
Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche
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und Tz. 1.8 des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996 (BStBl I S. 654) werden die pauschalen
Wertansätze auf die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamt­
kosten begrenzt. Zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören auch die Absetzungen für
Abnutzung. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts/geldwerten Vorteils mit
den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung um den
Abschlag nach Rdnr. 3 zu mindern.

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Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil
für das Batteriesystem (Rdnr. 5) und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Ent­
gelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind die für das genutzte Kraftfahrzeug ins­
gesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu
mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparatur­
kosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen,
wenn sie vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu tragen sind.
3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts
9 Werden die Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder 3 (betriebliche Nutzung des
Kraftfahrzeugs von 10 bis 50 Prozent oder Fahrtenbuchmethode), die nicht abziehbaren
Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, 2. Halbsatz oder der geldwerte
Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG mit den auf die jeweilige Nutzung entfallenden Auf­
wendungen bewertet und enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelek­
trofahrzeug einen Anteil für das Batteriesystem, ist die Bemessungsgrundlage für die Abset­
zungen für Abnutzung um die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG in pauschaler Höhe
festgelegten Beträge zu mindern.
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 40.000 € . Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem
Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten um den pauschal ermit­
telten Minderungsbetrag i. H. v. 8.000 € (16 kWh x 500 € ) zu mindern. Danach sind bei den
Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung i. H. v. 5.333,34 € (40.000 € ./. 8.000 € = 32.000 €
verteilt auf 6 Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und
Strom (890 € ) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt
7.223,34 € . Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.227,97 € (17 %).
10 Wird die Batterie gemietet oder geleast, sind entsprechend Rdnr. 8 die Gesamtkosten um
dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern.
Beispiel 6:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 27.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 25.600 € . Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich
eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsge­

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mäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
EStG ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind Absetzungen für Abnutzung i. H. v. 4.266,67 €
(25.600
€ verteilt auf 6 Jahre) und weitere Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und
Strom (890 € ) anzusetzen. Die auf die Batteriemiete entfallenden Aufwendungen sind nicht zu
berücksichtigen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.156,67 € .
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.046,63 € (17 %).
Miet-/Leasinggebühren für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2, die die Kosten des
Batteriesystems beinhalten, sind aufzuteilen. Die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden
Miet-/Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten (vgl. Rdnr. 10). Es bestehen keine Beden­
ken, wenn als Aufteilungsmaßstab hierfür das Verhältnis zwischen dem Listenpreis (ein­
schließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Abschlag nach Rdnr. 3
geminderten Listenpreis angesetzt wird.
Beispiel 7:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 € ; die monatliche
Leasingrate 399 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrten­
buch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG ermittelt
sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten unter Anwendung des Verhältnis­
ses zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Abschlage geminderten Listenpreis
aufzuteilen:
Listenpreis 43.000 € /geminderter Listenpreis 35.000 € entspricht einer Minderung von 18,6 %
Leasingraten 399 € x 12 Monate = 4.788 € davon 18,6 % = 890,57 € .
Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen i. H. v. 3.897,43 € anzusetzen.
Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und Strom (890 € ) angefallen.
Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 5.787,43 € . Die Nutzungsentnah­
me nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 983,86 € (17 %).
5. Anwendungszeitraum
12 Die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatentnahme, der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben oder des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Elektro­
oder eines Hybridelektrofahrzeugs ist ab dem 1. Januar 2013 für Elektrofahrzeuge und
Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft, geleast oder
zur Nutzung überlassen werden (§ 52 Absatz 1 und Absatz 16 Satz 11 EStG).

Den vollständigen Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Entwurf eines Schreibens (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 15.01.2014