Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bekannt gegeben, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Gründe für die Fristverlängerung

Diese Entscheidung wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz getroffen. Sie berücksichtigt die anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie, die nach wie vor Herausforderungen für Unternehmen und deren Abschlussprüfer mit sich bringen. Mit dieser Regelung soll den Beteiligten ein verlängerter Zeitraum für die fristgerechte Offenlegung eingeräumt werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen bislang nicht eingereicht haben, haben nun zusätzliche Zeit, dies ohne die unmittelbare Gefahr eines Ordnungsgeldverfahrens nachzuholen. Dennoch bleibt die Verpflichtung zur Offenlegung bestehen, und es ist ratsam, die Unterlagen so bald wie möglich zu vervollständigen und einzureichen.

Hintergrund: Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Nach § 335 HGB drohen Unternehmen, die ihre Offenlegungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen, Ordnungsgelder. Die Höhe des Ordnungsgeldes kann zwischen 2.500 und 25.000 Euro liegen. Mit der Anordnung des BfJ soll vorübergehend Entlastung geschaffen werden, ohne die grundsätzliche Pflicht zur Offenlegung zu beeinträchtigen.

Fazit

Unternehmen sollten die verlängerte Frist nutzen, um ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 ordnungsgemäß offenzulegen. Trotz der Aufschiebung des Ordnungsgeldverfahrens bis zum 1. April 2025 bleibt die Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungspflichten essenziell. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 09.01.2025