Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 30. Dezember 2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dieser Standard wurde vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) entwickelt und gemäß § 342q Abs. 2 HGB offiziell verabschiedet.
Hintergrund
Der DRÄS 14 bringt wesentliche Änderungen an DRS 18 Latente Steuern mit sich. Die Anpassungen zielen darauf ab, die Regelungen zu latenten Steuern weiter zu präzisieren und an aktuelle Anforderungen der Praxis anzupassen. Bereits am 31. Mai 2024 informierte die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) über die verabschiedeten Inhalte des DRÄS 14.
Wichtige Neuerungen
Die spezifischen Anpassungen des DRÄS 14 betreffen insbesondere:
- Erweiterung der Anwendungsregelungen: Konkretisierung der Anwendungsbereiche für latente Steuern, um eine einheitliche Interpretation sicherzustellen.
- Anpassung der Bewertungsgrundlagen: Neue Vorschriften zur Ermittlung der steuerlichen Werte, die bei der Berechnung latenter Steuern herangezogen werden.
- Erweiterte Angaben im Anhang: Strengere Anforderungen an die Offenlegung von Informationen zu latenten Steuern in der Rechnungslegung.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Unternehmen, die zur Anwendung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) verpflichtet sind, sollten sich zeitnah mit den Änderungen durch DRÄS 14 vertraut machen. Die Anpassungen wirken sich auf die Erstellung des Jahresabschlusses und die Offenlegungspflichten aus. Es ist empfehlenswert, den Einfluss auf die eigenen Rechnungslegungsprozesse rechtzeitig zu analysieren und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Weiterführende Informationen
- Den offiziellen Text des DRÄS 14 finden Sie im Bundesanzeiger (PDF).
- Zusätzliche Hinweise und Erläuterungen sind auf der Website der Wirtschaftsprüferkammer verfügbar.
Fazit
Die Bekanntmachung des DRÄS 14 stellt einen weiteren Schritt zur Weiterentwicklung der deutschen Rechnungslegungsstandards dar. Unternehmen sollten die Änderungen prüfen, um ihre Berichterstattung entsprechend anzupassen und die neuen Vorgaben fristgerecht umzusetzen.
Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 09.01.2025