Online-Handel: Ab 2019 gelten neue Vorschriften für Marktplatzbetreiber – Konsequentes Vorgehen gegen Umsatzsteuerbetrug

Ab dem 1. Januar 2019 gelten mit den §§ 22f und 25e Umsatzsteuergesetz (UStG) neue Vorschriften für den Online-Handel. Marktplatzbetreiber werden künftig stärker in die Pflicht genommen, um konsequent gegen den Umsatzsteuerbetrug vorzugehen.

Die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen mit Sitz im Ausland ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung. Für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen, die ihren Sitz u. a. in China, Hongkong, Taiwan und Macau haben, ist das Finanzamt Neukölln zuständig.

Die neuen Vorschriften für den Online-Handel enthalten folgende Regelungen:

  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen sich von den dort agierenden Händlern eine Bescheinigung über deren steuerliche Registrierung vorlegen lassen.
  • Nach Mitteilung des Finanzamts über die Verletzung steuerlicher Pflichten eines Händlers müssen Marktplatzbetreiber sicherstellen, dass der betroffene Händler dort keine Waren mehr anbieten kann.
  • Marktplatzbetreiber müssen bestimmte Daten zum Händler und dessen Umsätzen aufzeichnen und den Finanzbehörden auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

Bei Missachtung dieser Regelungen muss der Marktplatzbetreiber mit einer Inanspruchnahme als Haftender für Umsatzsteuerschulden des Online-Händlers rechnen.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz: „Die Digitalökonomie ist kein rechtsfreier Raum mehr. Was in der Realwirtschaft selbstverständlich ist, gilt auch verbindlich für den Online-Handel: Steuern zahlen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung schaffen wir Transparenz und steigern gleichzeitig die Seriosität dieses Geschäftsfeldes. Ich bin zuversichtlich, dass insbesondere die Haftungsnorm zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens beitragen und einen fairen Wettbewerb gewährleisten wird.“

Jeder Person, die begründete Zweifel an der Steuerehrlichkeit eines Marktteilnehmers hat, ist es möglich, gegenüber der zuständigen Finanzbehörde (auch anonym) Anzeige zu erstatten. Hierbei sollten sämtliche Informationen, die den Anzeigenden zur Anzeige veranlasst haben, enthalten sein, um eine schnelle und genaue Verfolgung zu ermöglichen.

„Das Finanzamt Neukölln und das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen haben bei der Aufklärung von Umsatzsteuerbetrug eine herausragende Bedeutung. Dessen starkes Engagement bei Auskunftsersuchen – begleitet von der Androhung, im Zweifelsfall auch Konten zu sperren oder Lager zu beschlagnahmen – hat zu einem Umdenken bei den Plattformbetreibern und auch bei den Händlern geführt und die Kooperationsbereitschaft deutlich erhöht. Die Anmeldungen liegen im dreistelligen Bereich pro Woche. Das neue Gesetz wird dieser positiven Entwicklung sicherlich noch mal einen großen Schub geben. Daher haben wir das Personal bereits aufgestockt, um Schritt zu halten und den Umsatzsteuerbetrug künftig genauso effektiv zu bekämpfen“, so Dr. Kollatz.

Bereits die Ankündigung der Haftungsregel in diesem Jahr hatte Wirkung gezeigt. Im Finanzamt Neukölln wurde ein deutlicher Zuwachs an steuerlichen Registrierungen verzeichnet. Nachdem beispielsweise im Mai 2017 lediglich 432 Onlinehändler mit Sitz in China, Hongkong, Macao und Taiwan steuerlich registriert waren, liegt die Zahl jetzt bei rund 7.500 Unternehmen.

Mit dem Anstieg der Registrierungen wurden auch die Ämter adäquat personell verstärkt, von ehemals neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf mittlerweile knapp 20. Mit der Gesetzesänderung werden weitere Anforderungen an die Sach- und Personalausstattung der Finanzämter verbunden sein. Die Senatsfinanzverwaltung wird hier bedarfsgerecht nachsteuern.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 28.12.2018